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Sowohl die Grundrechte wie Art. 9 fordern, daß eine Enteignung nur auf Grund und nach Maßgabe eines Gesezes stattfinden dürfe. In dieser Hinsicht sind dann eine Reihe teils landes-, teils reichsgesetzlicher Vorschriften ergangen, die die Materie geordnet haben.1)

Allen diesen Gesetzen ist gemeinsam, daß sie die Enteignung nur aus Gründen des öffentlichen Wohles zulassen; das Eigentum kann, wie das preuß. Enteignungsgesez v. 11. 6. 1874 es ausdrückt, nur entzogen werden aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen vollständige Entschädigung für ein Unternehmen, dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechtes erfordert.3) Die Forderungen der Grundrechte sind also auch in dieser Be= ziehung voll verwirklicht.

Das wichtigste in Betracht kommende Gesetz ist das eben erwähnte Gesez über die Enteignung von Grundeigentum v. 11. 6. 1874, das für den ganzen Umfang der Monarchie ergangen ist, sich allerdings nur auf die Enteignung von Grundeigentum bezw. von Rechten am Grundeigentum bezieht.3)

Nach diesem Gesetz können Enteignungen unter anderen eintreten beim Bau von Eisenbahnen1) und beim Wegebau.5)

Endlich enthält das Gesez noch Vorschriften über das Verfahren bei der Enteignung, die Feststellung der Entschädigung usw.

Nach § 54 d. Ges. sind dann noch eine Reihe anderer Vorschriften über die Entziehung und Beschränkung von Grundeigentum in Geltung geblieben. Grundeigentum kann danach noch entzogen oder beschränkt werden im Interesse der Landeskultur, 3. B. bei Regulierung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, bei Ablösung von Reallasten, Gemeinheitsteilungen, bei Vorflutangelegenheiten,) Deichangelegenheiten,7) Entwässerungs- und Bewässerungsangelegenheiten usw. Ferner im Interesse des Bergbaues) und der Landestriangulation. ")

1) Die landesgesezlichen Vorschriften über die Enteignung sind durch Art. 109 EG. z. BGB. aufrechterhalten; vgl. auch die Art. 65 ff. EG. z. BGB.

2) § 1 d. Ges. über die Enteignung von Grundeigentum v. 11. 6. 1874.
3) §§ 1 u. 6 d. Ges v. 11. 6. 1874.

4) vgl. § 23 a. a. D. Die Vorschriften dieses Paragraphen haben übrigens nach ihrer Entstehungsgeschichte die Bedeutung, daß der Unternehmer einer Eisenbahn einen rechtlichen Anspruch auf die Erteilung des Enteignungsrechts hat.

5) vgl. die §§ 50-53 a. a. D. über das Recht der Entnahme von Wegebaumaterialien.

", vgl. die Ges. v. 15. 11. 1811, v. 23. 1. 1846, v. 16. 6. 1859 und v. 9. 2. 1867. 7) vgl. das Ges. über das Deichwesen v. 28. 1. 1848 § 20.

8) vgl. das allgemeine Berggejeg v. 24. 5. 1865 §§ 134, 136- 147.

9) vgl. das für die ganze Monarchie gültige Gesez betr. die Errichtung und Erhaltung von Marksteinen usw. v. 7. 10. 1866 nebst der Ergänzung dazu v. 3. 6. 1874.

Reichsgesetzliche Vorschriften über Enteignung, die sich im Gegensatz zu den bisher angeführten Gesezen besonders auf die Enteignung beweglicher Sachen beziehen, finden sich dann z. B. in dem Ges. v. 7. 4. 1869 betr. Maßregeln gegen die Rinderpest und in dem Ges. v. 23. 6. 1880 bezm. 1. 5. 1894 betr. Abwehr von Viehseuchen, wonach zur Unterdrückung von Viehseuchen die Tötung der an der Seuche erkrankten oder verdächtigen Tiere gegen Entschädigung zugelassen ist, ferner im Reichspatentgeset v. 7. 4. 1891,1) im Geseß über die Kriegsleistungen v. 13. 6. 1873 2) und über die Naturalleistungen usw. v. 13. 2. 1875, endlich in dem Gesetz betr. die Beschränkungen des Grundeigentums in der Umgebung von Festungen v. 21. 12. 1871.

Endlich gibt es noch eine Enteignung von beweglichen Sachen als Folge von Delikt, nämlich bei der strafrechtlichen und polizeilichen Einziehung bezw. Unbrauchbarmachung. In diesen Fällen werden entweder die instrumenta und producta sceleris oder bestimmte polizeiwidrige Gegenstände eingezogen,) bezw. unbrauchbar gemacht.*)

Der letzte Satz des § 32 der Grundrechte bestimmt dann: „Das geistige Eigentum soll durch die Reichsgesetzgebung geschütt werden". Unter geistigem Eigentum ist die ausschließliche Ver= fügungsmacht über das von dem geistigen Urheber als ein Gegen= stand der Außenwelt geschaffene Geisteswerk zu verstehen.) Dies Eigentumsrecht kann sowohl in seiner idealen Seite verlegt werden, wenn sich nämlich jemand als Urheber eines fremden Werkes ausgibt, als auch in seiner wirtschaftlichen, wenn er sich durch Verwertung der unberechtigt vervielfältigten fremden Werke Vorteile verschafft, die dem Urheber zukommen müßten. Die ersten Anfänge des sogen. Urheberrechts, das den Autor gegen diese Verletzungen schützen will, finden sich schon in den Buchdruckerprivilegien des 16. Jahrhunderts, doch war im allgemeinen das geistige Eigentum bis zur Mitte des vorigen Jahrhunderts fast völlig vogelfrei. Durch die heutige Gesetzgebung ist auch diese Forderung der Grundrechte voll verwirklicht. Nachdem Art. 4 Nr. 5 u. 6 RV. bestimmt hatte, daß die Erfindungspatente und der Schuß des geistigen Eigentums der Beaufsichtigung und Geseß=

1) Enteignung der Erfindungen im öffentlichen Interesse, vgl. § 5 a. a. D. 2) Pflicht zur Überlassung von Pferden im Kriegsfalle, vgl. § 25 a. a. D. 3) vgl. §§ 40, 152, 295, 296a, 360, 367, 369 StGB.; § 14 NahrungsmG. b. 14. 5. 1879; § 10 des Spielkartenstempelgeseßes v. 3. 7. 1878.

4) vgl. § 41 StGB.

5) v. Bittera. a. O. Bd. 2 S. 669 unter Urheberrecht; vgl. Hue de Grais: „Das Recht auf die Verwertung von Erzeugnissen der Wissenschaft und Kunst durch ihre mechanische Vervielfältigung bildet das geistige und künstlerische Eigentumsrecht", a. a. D. S. 441.

gebung des Reiches unterliegen sollten, ist gegenwärtig das ge= samte Rechtsgebiet reichsrechtlich geregelt. Das literarische Urheberrecht ist geschüßt durch das Reichsgesetz v. 19. 6. 1901 betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, das künstlerische Urheberrecht durch das Reichsgesetz v. 9. 1. 1876 betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, das gewerbliche Urheberrecht durch das Reichsgesetz v. 10. 1. 1876 betr. den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung. Diese beiden legten Geseze sind jezt, mit Ausnahme einiger Paragraphen, aufgehoben und ersetzt durch das Gesetz v. 9. 1. 1907 betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. Das gewerbliche Urheberrecht ist weiter geschüßt durch die Gesetze v. 11. 1. 1876 betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen, D. 1.6.1891 betr. den Schutz von Gebrauchsmustern und v. 12.3. 1894 und das Erfinderrecht durch das Reichspatentgesetz v. 7. 4. 1891.

Der durch diese Geseze gewährte Schuß ist ein sowohl zivilwie strafrechtlicher, d. h. der, dessen geistiges Eigentum verlegt ist, hat Anspruch auf Entschädigung bezw. Buße; der, welcher es verlegt hat, unterliegt event. der öffentlichen Strafe, und die producta und instrumenta sceleris, d. h. die widerrechtlich hergestellten Exemplare nebst den dazu bestimmten Vorrichtungen werden eingezogen und event. unbrauchbar gemacht.

An sich schützen die genannten Geseze nur die Werke deutscher Urheber, doch ist der Urheberschutz durch internationale Abmachungen über die meisten Kulturstaaten ausgedehnt.1)

Die Ausnahmefälle, in denen das Urheberrecht nicht geschüßt ist, sind entweder im öffentlichen Interesse festgesetzt - so ist Gesetzen und anderen öffentlichen Schriftstücken der Urheberschutz entzogen, ebenso den bei gerichtlichen, politischen und kirchlichen Verhandlungen und Versammlungen gehaltenen Reden- oder aus strafrechtlichen Gründen. So sind Erfindungen, deren Verwertung den Gesezen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde, nicht patentfähig. Bei Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln, sowie Chemikalien ist nur das Erzeugungsverfahren. patentfähig, so daß das Erzeugnis gegen die Herstellung durch ein anderes Verfahren, als das patentierte nicht geschüßt ist.2)

1) vgl. die Berner Konvention v. 9. 9. 1886 nebst der Zusaßakte v. 4. 5. 1896 zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Schweiz, Italien, Spanien, Tunis, Liberia, Haiti, Luxemburg, Norwegen, Japan, Dänemark und Schweden, die das Mindestmaß des zu gewährenden Urheberschußes festseßt. Weitergehende Bestimmungen in besonderen Verträgen und Verträge mit anderen Staaten bleiben unberührt. Demgemäß bestehen noch Verträge zwischen Deutschland und den meisten anderen Staaten, so die Literaturkonvention mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika v. 15. 1. 1892.

2) vgl. aber § 35 PatG. v. 7. 4. 1891.

Eine ebenfalls im öffentlichen Interesse festgesetzte Beschränkung des Patentrechtes enthält endlich der sogen. Lizenzzwang, wonach ein Patent zurückgenommen werden kann, wenn die Gestattung der Benutzung durch andere unter angemessener Vergütung geboten erscheint.1)

Endlich sind auch die in öffentlichen Blättern enthaltenen Artikel, sofern sie nicht novellistischen oder wissenschaftlichen Inhalts sind oder ihr Abdruck ausdrücklich untersagt ist, durch das Urheberrecht nicht geschüßt.")

$ 41.

Das Recht, den Grundbesig ganz oder teilweise zu veräußern.

§ 33 der Grundrechte bestimmt in seinen beiden ersten Säßen: Jeder Grundeigentümer kann seinen Grundbesig unter Lebenden und von Todes wegen ganz oder teilweise veräußern. Den Einzelstaaten bleibt überlassen, die Durchführung des Grundsages der Teilbarkeit alles Grundeigentums durch übergangsgesetze zu vermitteln".

Dieser Paragraph wollte also einmal das Recht der freien Verfügung über das Grundeigentum festseßen und sodann die grundsäglich darin schon enthaltene Teilbarkeit alles Grundeigentums gewährleisten. Beide Rechte waren im allgemeinen schon lange vor 1848 in Preußen verwirklicht, so das freie Verfügungsrecht über das Grundeigentum durch das Edikt zur Beförderung der Landeskultur v. 14. 9. 1811,) das Recht, den Grundbesiz beliebig zu teilen, durch das Edikt v. 9. 10. 1807.4) Der Grund, warum dieser Paragraph in die Grundrechte aufgenommen wurde, war, abgesehen von dem Wunsch, diese wichtigen Rechte staatsgrundgesetzlich zu firieren, wohl hauptsächlich das Bestreben, sie gegen weitere Angriffe und Beeinträchtigungen zu schüßen, wie sie verschiedentlich, zum Teil mit Erfolg, versucht worden waren.")

Die Bestimmungen des § 33 der Grundrechte waren dann in den Art. 42 VU. übergegangen und damit für Preußen verwirklicht. Dieser Artikel ist allerdings durch das Gesetz v. 14. 4. 1856 aufgehoben, indessen hat die Aufhebung keine rückwirkende Kraft,

1) Art. 1 §§ 1-12 PatG. v. 7. 4. 1891.

2) § 18 d. Ges. über das Urheberrecht v. 19. 6. 1901.

3) vgl. § 1 des Landeskulturedikts v. 14. 9. 1811.

4) vgl. §§ 4-6 des Edikts v. 9. 10. 1807; §§ 1-6 des Landeskulturedikts. 5) vgl. Rönne a. a. D. Bd. 2 S. 239 Anm. 5.

so daß also die auf Grund und zur Ausführung des aufgehobenen Artikels ergangenen Gesetze ebenso wie die früheren in dieser Hinsicht ergangenen Geseze in Geltung geblieben sind.

Durch diese Gesetzgebung, die, wie schon erwähnt, schon lange vor 1848 eingesezt hatte, sind nun die obigen Bestimmungen der Grundrechte allgemein anerkannt und durchgeführt. Dies ist vor allem geschehen durch das Ablösungsgeseß v. 2. 3. 1850, durch das das Recht der freien Verfügung über das Grundeigentum grundfäglich und vollständig durchgeführt worden ist, ferner, abgesehen von den beiden schon erwähnten Edikten von 1807 und 1811, durch das Gesetz über den erleichterten Austausch einzelner Parzellen von Grundstücken v. 13. 4. 1841, ersetzt durch das Gesez v. 27. 6. 1860 und durch das Gesetz betr. den erleichterten Abverkauf kleiner Grundstücke v. 3. 3. 1850. Durch diese letteren Edikte und Geseze ist das Recht, den Grundbesitz beliebig zu zerstückeln, vollständig durchgeführt. Ausnahmen oder Einschränkungen dieses Rechts gibt es, von einer Ausnahme abgesehen, nicht mehr. Die erwähnte Ausnahme bezieht sich auf Lehen und Fideikommisse, da deren Rechtsverhältnisse aber weiter unten in §§ 38 u. 39 der Grundrechte noch besonders geregelt sind und dort erörtert werden sollen, so kann ich hier darüber hinweggehen.

Es ist zweifellos, daß die sehr zahlreichen Einschränkungen, die noch bis in den Anfang des 19. Jahrhunderts hinein vor allem die freie Verfügung über das Grundeigentum einengten und hemmten, eine erhebliche Beeinträchtigung des Bauernstandes und damit eines großen Teiles der Landwirtschaft zur Folge hatten. Die von dem überragenden Staatsmann Stein inaugurierte und in seinem Geist durchgeführte preußische Agrargesetzgebung, die diese Hindernisse forträumte und die Bauern befreite, hat zweifellos im allgemeinen außerordentlich segensreich gewirkt und einem geordneten Landwirtschaftsbetrieb erst die Wege geebnet. Andrerseits läßt sich nicht verkennen, daß gerade die unbeschränkte Teilbarkeit und dadurch mögliche Zersplitterung des Grundbesizes zu sehr nachteiligen und unerwünschten Folgen führen kann, indem sie ländliche Stellen schafft, die ihren Besizer nicht mehr ernähren können, diesen daher zwingt, sich nebenbei noch andere Arbeit zu suchen und wenn er diese nicht findet, auch den Rest seines Grundbesizes zu verkaufen und ihn damit dem Proletariat in die Arme treibt. Die Gesetzgebung ist daher, um diese Folgen zu vermeiden, neuerdings wieder mehr auf den früheren Standpunkt zurückgekehrt und hat im Höfe- und Anerbenrecht die Möglichkeit geschaffen, den übergang eines Grundbesizes auf einen Erben und damit die ungeteilte Erhaltung des Besizes zu sichern. Selbstverständlich ist dies nicht als eine Einschränkung

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