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UNIV. OF

Einleitung.

Der Gedanke, daß jeder Mensch gewisse natürliche, unveräußerliche und geheiligte Rechte habe, Rechte, die ihm nicht von außen her verliehen, sondern von Natur angeboren seien, ist uralt. Seine ersten Anfänge liegen im klassischen Hellas, in den naturrechtlichen Gedanken, wie sie sich in den Werken des Plato und Aristoteles 1) und in den Lehren der Stoiker finden. Auch die spätklassischen römischen Juristen erkannten, daß alle Menschen jure naturali gleich und demnach von Natur frei seien. Indessen haben diese naturrechtlichen Gedanken niemals und nirgends zur Formulierung von Grundrechten geführt, im Gegenteil hat das Naturrecht lange keinen Anstoß daran genommen, den Gegensat zwischen natürlichem und positivem Recht zu konstatieren, ohne die Verwirklichung des ersten durch das zweite zu fordern.") Schon in den Digesten findet sich eine Stelle Ulpians, in der er im selben Sage nach Naturrecht alle Menschen für gleich, die Sklaverei aber als ein Institut des Zivilrechts erklärt,3) und ebenso erkannten die übrigen Juristen seiner Zeit an, daß die Sklaverei der menschlichen Natur widerspreche und sich nur auf Zweckmäßigkeit gründe.) Irgendwelche praktische Folgerung aber haben die Römer aus dieser Anschauung ebensowenig gezogen wie früher die Griechen aus den verwandten stoischen Lehren.")

Über diesen Zwiespalt nun zwischen natürlichem und positivem Recht ist die naturrechtliche Lehre auch in ihrer späteren Entwicklung nicht hinausgekommen.

Noch im Laufe des 18. Jahrhunderts wird von vielen Schriftstellern die natürliche Freiheit des Menschen als vereinbar mit der rechtlichen Unfreiheit hingestellt. Selbst Locke, der die natur

1) Polit. III. 1279 a. 19 IV, 1324 b. 28 etc.; vgl. Rehm, Geschichte der Staatsrechtswissenschaft S. 130 Anm. 5.

Jellinek, Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte S. 30; vgl. auch für das Folgende Jellinek a. a. D.

3) 1. 32 Dig. de R. J. 50, 17.

4) Dernburg a. a. D. S. 44.

5) Jellinek, Die Erklärung der Menschen- u. Bürgerrechte S. 31.

rechtlichen Lehren in England zuerst ausbildete und dem die Freiheit die Essenz des Menschen bildet er behauptet das Eigentum, in dem Leben und Freiheit enthalten sind, als vorstaatliches Urrecht des Individuums und faßt den Staat als einen Verein auf, der zum Schuße dieses nunmehr aus einem natürlichen in ein bürgerliches verwandelten Rechts gegründet ist1) selbst Locke hat in der von ihm für Nord-Karolina ausgearbeiteten Verfassung Sklaverei und Leibeigenschaft sanktioniert.

Der Gedanke, unveräußerliche angeborene Rechte des Individuums geseglich festzustellen, zu dem also das Naturrecht nie gelangt ist, ist, wie Jellinek dargelegt hat, dessen überzeugenden Ausführungen ich mich anschließe, nicht politischen, sondern religiösen Ursprungs. „Dieser Gedanke ist nicht, wie man bisher annahm, ein Werk der Revolution, sondern in Wahrheit eine Frucht der Reformation und ihrer Kämpfe; sein erster Apostel ist nicht Lafayette, sondern ein gewisser Roger Williams."

Dieser Williams, ein Anhänger des englischen Independentismus und von dessen Neigung zur unbedingten Glaubensfreiheit durchdrungen, gründete 1636 mit einigen Gefährten die Stadt Providence in dem heutigen Staate Rhode-Island. In dem von ihnen geschlossenen grundlegenden Vertrage versprachen die Ansiedler Gehorsam den Geseßen, die sie sich geben würden, aber ,,only in civil things". Die Religion sollte überhaupt nicht Gegenstand der Gesetzgebung sein. So wurde hier zuerst die unbeschränkteste Freiheit der religiösen Überzeugung anerkannt, und damit war zum ersten Male ein Grund- und Freiheitsrecht als solches formuliert und zur Geltung gebracht.

Im Laufe des 17. und in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts gelangte dann dieser Grundsaß der religiösen Freiheit in sämtlichen nordamerikanischen Kolonieen zur verfassungsrechtlichen Anerkennung, und damit, „mit der Überzeugung, daß es ein vom Staate unabhängiges Recht des Gewissens gäbe, war dann der Punkt gefunden, von dem aus sich die verschiedenen unveräußerlichen Rechte des Individuums spezialisierten". Nachdem schon vorher verschiedene Male Zusammenstellungen solcher Rechte erfolgt waren, so in der 1764 in Boston erschienenen berühmten Schrift von James Otis über die Rechte der englischen Kolonieen, ferner in der 1774 vom Kongreß von zwölf Kolonieen erlassenen Erklärung der Rechte, beschloß dann im Jahre 1776 Virginien als erste der amerikanischen Kolonieen eine Verfassung, die durch eine feierliche bill of rights eingeleitet wurde. Nach

1) Locke, On civil government XI.

2) Jellinek, Die Erklärung der Menschen- u. Bürgerrechte.

dem Vorbilde Virginiens leiteten dann in den nächsten Jahren sämtliche amerikanischen Kolonieen ihre Verfassungen mit einer bill of rights ein, und diese bills enthalten bereits als Staatsgrundgesetz die meisten der Rechte, welche später von der Frankfurter Nationalversammlung als Grundrechte des deutschen Volkes proklamiert wurden.

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Diese amerikanischen bills of rights nun, die in dem Frankreich der ersten Revolution wohl bekannt waren eine Übersegung erschien 1778 in der Schweiz, eine andere 1783 in Frankreich sind die Quellen für den Antrag Lafayettes, eine Erklärung der allgemeinen Menschenrechte zu erlassen, den dieser am 11. 7. 1798 in der Nationalversammlung stellte. Die bisher herrschende Ansicht, Lafayettes Antrag sei auf Rousseaus im contrat social niedergelegte Lehren zurückzuführen, hat Jellinek in überzeugender Weise widerlegt.1) Denn der contrat social enthält nur eine einzige Klausel: die volle Entäußerung aller Rechte des Individuums an die Gesellschaft.2) Das Individuum behält also kein Recht für sich, sobald es in den Staat tritt (nul associé n'a plus rien à réclamer, Rousseau a. a. D. I, 6), während die Erklärung der Menschenrechte gerade die ewigen Scheidelinien zwischen Staat und Individuum ziehen will, die sich der Gesetzgeber stets vor Augen halten soll, als die Schranken, die ihm durch die natürlichen, unveräußerlichen Rechte der Menschen ein für allemal gesezt sind.

Veranlaßt durch Lafayettes Antrag erfolgte dann am 26.8.1789 die Erklärung der Rechte des Menschen und Bürgers" durch die französische Constituante.

Diese Erklärung, welche die Franzosen als weltgeschichtliche Offenbarung preisen, ging demnächst in die erste französische Verfassungsurkunde v. 3. 9. 1791 über und bildet noch heute die Grundlage der französischen Theorie und Praris hinsichtlich der subjektiven öffentlichen Rechte des Individuums.3)

Sie gab, wie fast allen anderen europäischen Staaten, auch Deutschland die Anregung und das Vorbild für eine ähnliche Erklärung, für die Grundrechte des deutschen Volkes", welche von der konstituierenden Nationalversammlung zu Frankfurt 1848 beschlossen und am 27. 12. 1848 als Reichsgeset verkündigt wurden.*) Diese Grundrechte gingen dann, um neun Paragraphen vermehrt,

1) Jellinek a. a. D. S. 5 ff.

2) Les clauses, bien entendues, se réduisent toutes à une seule: savoir, l'aliénation totale de chaque associé avec tous ses droits à toute la communauté. Rousseau, du contrat social I, 6.

Jellinek a. a. D. S. 2.

4) RGBI. 1848 Stück 8 S. 49 ff.

v. Münchhausen.

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