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Deutsche Staatsgesetze.

Beilage XIII. Gesetze betr. die Eheschließung.

761. RG v. 6. Febr. 1875 betr. d. Beurkundung d. Personenstandes u. d. Eheschließung. (RGBI S. 23); Bürgerliches Gesetzbuch v. 18. Aug. 1896 (RGBI S. 95); Einführungsgesetz 5 v. 18. Aug. 1896 (RGBI S. 604), dessen Art. 46 die Aenderungen des RG v. 6. Febr. 1875 enthält. AVKIRCHENHEIM, D. Ultramontanismus u. d. deutsche Reichs Ggebung, insbes. d. BGB, L 1900, 12 ff.; ALEHMKUHL SJ, D. BGB', Fr 1901; CSARTORIUS, Komm. z. Personenstandsgesetz, M 1902.

G. v. 6. Febr. 1875. § 1. Die Beurkundung der Geburten, Heiraten und 10 Sterbefälle erfolgt ausschließlich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten mittelst Eintragung in die dazu bestimmten Register.

Aus § 3: Geistlichen und anderen Religionsdienern darf das Amt eines Standesbeamten oder die Stellvertretung eines solchen nicht übertragen werden.

§ 82. Die kirchlichen Verpflichtungen in Beziehung auf Taufe und Trauung werden 15 durch dieses Gesetz nicht berührt 1.

§ 82 a 2. Die Standesbeamten haben statistische Erhebungen einschließlich solcher über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, vorzunehmen. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen. Sie bestimmen namentlich auch, in welcher Weise denjenigen, die ein berechtigtes Interesse haben, Auskunft aus solchen Erhebungen zu ge20 währen ist; Auskunft aus religionsstatistischen Erhebungen ist nur den betreffenden Religionsgesellschaften zu gewähren.

BGB. § 1317. Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor einem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen -. § 1318. Der Standesbeamte soll bei der Ehe25 schließung in Gegenwart von zwei Zeugen an die Verlobten einzeln und nacheinander die Frage richten, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nachdem die Verlobten die Frage bejaht haben, aussprechen, daß sie kraft dieses Gesetzes nunmehr rechtmäßig verbundene Eheleute seien.

G. v. 6. Febr. 1875, § 67. Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, 30 welcher zu den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nachgewiesen ist, daß die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen sei, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

Zusatz d. Einf. G. Art. 46, III. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Geistliche oder Religionsdiener im Falle einer lebensgefährlichen, einen Aufschub 35 nicht gestattenden Erkrankung eines der Verlobten zu den religiösen Feierlichkeiten der Eheschließung schreitet.

G. v. 6. Febr. 1875. § 76. In streitigen Ehe- und Verlöbnissachen sind die bürgerlichen Gerichte ausschließlich zuständig. Eine geistliche oder eine durch die Zugehörigkeit zu einem Glaubensbekenntnis bedingte Gerichtsbarkeit findet nicht 40 statt (vgl. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 § 15. Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung. Dies gilt insbesondere in Ehe- und Verlöbnissachen).

BGB. § 1588. Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnittes nicht berührt.

1 vgl. BGB § 1588.

2 Eingefügt durch G. v. 11. Juni 1920. Art. 1.

Beilage XIV. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 26. Februar 1876 (15. Mai 1871).

762. a) 7. Abschnitt. § 130. Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegeneinander öffentlich anreizt, wird mit 5 Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.

Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung.

§ 130 a1. Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes öffentlich vor einer Menschenmenge, oder welcher in einer Kirche, oder an einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte vor mehreren Angelegenheiten des Staates in einer den öffentlichen 10 Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung oder Erörterung macht, wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft.

Gleiche Strafe trifft denjenigen Geistlichen oder anderen Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes Schriftstücke ausgibt oder verbreitet, in welchen Angelegenheiten des Staates in einer den öffentlichen Frieden 15 gefährdenden Weise zum Gegenstand einer Verkündigung oder Erörterung gemacht sind 2.

763. b) 28. Abschnitt. Verbrechen und Vergehen im Amte.

§ 338. Ein Religionsdiener oder Personenstandsbeamter, welcher, wissend, daß eine Person verheiratet ist, eine neue Ehe schließt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.

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764. c) 11. Abschnitt. Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen. WKAHL, Lehrsystem d. KR u. d. KPolitik I, Fr 1894, 388-394; MSTENGLEIN, Lexikon d. deutschen Straf R. u. d. Entscheidungen d. Reichsgerichts z. StGB I, B 1900, 330 ff.; AWACH, D. Beschimpfung v. Rel.gesellschaften: DZKR II 2, 1892, 161 ff.; FRNIPPOLD, D. Thümmelschen Rel.processe, Ha 1888; Process vhdlgn. Thümmel-Wiemann, Barmen 25 1887; KBOTT, Lehre v. d. Relig.vergehen, Tü 1899; HREICHEL, Leipziger Tolstoiprozeß: DZKR XIII, 104 ff.; RISSOM, Beschimpfung i. Kampf d. Konfessionen, ib. XV, 448 ff.; EBELING, Beschimpfung v. Relig.gesellschaften (Festgabe f. Dahn), Br 1905; WTHÜMMEL, Rel.schutz, L 1906; Darstellung d. deutschen u. ausländ. Straf R, Vorarbeiten z. d. Strafrechtsreform III, 1907; JPIETSCH, Relig.vergehen: AKR 1888, 22 ff.; RSCHLEG- 30 TENDAL, Aenderung d. strafrechtl. Rel.schutzes, L 1908; EKOHLRAUSCH, Beschimpfung v. Rel.gemeinschaften, Tü 1908; JIPSEN, Gotteslästerung u. Beschimpfung d. Rel.gesellschaften, Hamb 1909; EWULFEN, Vergehen i. Bzg. a. d. Ausübg. d. Rel., B 1910; WBÖRNER, Verbrechen d. Gotteslästerung, Frk 1911; JLEUTE, Ultramontanismus i. Theorie u. Praxis, B 1911, 118 ff.; ARöscн, Relig.delikte i. Vorentwurf zu e. dt. Strafges.buch: AKR 35 91, 1911; LEBERMAYER-ALOBE-WROSENBERG, Reichs-Strafgesetzbuch 2, B 1922, 456 ff.; FVLISZT, Lehrb. d. dt. Straf-R 23, B 1921; RFRANK, Strafgesetzbuch f. d. Dt. Reich 11-14, Tü 1919. SÄGMÜLLER, KR I 1891; JOLSHAUSEN, Kommentar z. Strafgesetzbuch f. d. Deutsche Reich I, B 1909, 640 f.; AvKIRCHENHEIM, KR, Heidelb 1911, 57.

§ 166. Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden Aeußerungen Gott lästert, 40 ein Aergernis gibt, oder wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine andere mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende Religionsgesellschaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche 3 beschimpft, ingleichen wer in einer Kirche oder in

1 Ergänzung des StGB durch RG v. 10. Dez. 1871, RGBI 1871, S. 442. Ges. 11. Juni 1920, RGBI 1920 S. 1209 f.

2 Dieser 2. Absatz hinzugefügt durch RG v. 26. Febr. 1876 (RGBI 1876, Nr. 6, S. 28). 3 Ueber den Begriff der christl. Kirchen u. ihrer Einrichtungen: RGSt (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen) 5. (Band) 188; Begriff des Beschimpfens einer christl. Kirche: RGSt 6, 88; 10, 146; 31, 305; 27, 284; 28, 403; über das,,Aergernis geben": RGSt 16, 245; -,,Gotteslästerung": RGSt 28, 403; 30, 194; Störung des Gottesdienstes: RGSt 17, 316; 21, 168; 23, 103. 199; Oeffentlichkeit im Sinne des § 166: RGSt 21, 254; 22, 241; gottesdienstliche Verrichtung: RGSt 23, 199; — Eigenschaft eines,,zu religiösen

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einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.

§ 167. Wer durch eine Tätlichkeit oder Drohung jemand hindert, den Gottesdienst einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft auszuüben, ingleichen wer in einer 5 Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte durch Erregung von Lärm oder Unordnung den Gottesdienst oder einzelne gottesdienstliche Verrichtungen einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft vorsätzlich verhindert oder stört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.

765. d) 14. Abschnitt. Beleidigung.

§ 196. Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, während sie in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf begangen ist, so haben außer den unmittelbar Beteiligten auch deren amtliche Vorgesetzte das Recht, den Strafantrag zu stellen.

15 766. e) Diebstahl.

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Sachbeschädigung.

Gemeingefährliche Verbrechen.

Uebertretungen.

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zehn Jahren ist zu erkennen, wenn 1. aus einem zum Gottesdienst bestimmten Gebäude Gegenstände gestohlen werden, welche dem Gottesdienst gewidmet sind.

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26. Abschnitt. Sachbeschädigung. § 304. Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft, oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind... beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 27. Abschnitt. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen. - § 306. Wegen 25 Brandstiftung wird mit Zuchthaus bestraft, wer vorsätzlich in Brand setzt: 1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude.

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29. Abschnitt. Uebertretungen. § 366. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft: 1. wer den gegen die Störung der Feier der Sonn- und Festtage erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.

Beilage XIV a. Entwürfe zu einem Deutschen Strafgesetzbuch. Veröffentlicht auf Anordnung des Reichsjustizministeriums. Berlin 1920. 2. Teil. Entwurf von 1919, 50 f. 3. Teil Denkschrift zu dem Entwurf von 1919, 163 f.

10. Abschnitt. Störung des religiösen Friedens und der Totenruhe.
767.

35 § 215 (§§ 166-§ 155; 156 VE- § 222, 223 KE). Verletzung des religiösen Empfindens.

Versammlungen bestimmten Ortes": RGSt 28, 334; die Straßen einer Stadt, die herkömmlich zu Prozessionen benutzt werden, sind deshalb nicht zu relig. Versammlungen bestimmte Orte: RGSt 28, 303.

Als Einrichtungen der christl. Kirchen werden erachtet: Gottesbegriff: RGSt 6, 77; Christus verehrung: RGSt 2, 428.

Als Einrichtungen der röm.-kath. Kirche werden erachtet: Marienkultus: RGSt 2, 428; Priestertum, Meßopfer, Beichte; das Institut der kirchlichapprobierten Orden: RGSt 33, 222. - Als Gebräuche der röm.-kath. Kirche werden erachtet: die Reliquien verehrung: RGSt 22, 238; 24, 12; die bei kath. Beerdigungen üblichen Formen und Gebete: RGSt 31, 133; die Uebung, sich zu bekreuzen: RGSt 33, 222; der Versehgang" zu einem Kranken: RGSt 45, 12. Als Einrichtungen der röm.-kath. Kirche gelten nicht: der Priesterstand: RGSt 27, 284; der einzelne kirchlich-approbierte Orden (Jesuitenorden): RGSt 33, 222.

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Wer die Angehörigen einer im Reiche bestehenden Religionsgesellschaft in ihrem religiösen Empfinden öffentlich durch rohe Gotteslästerung oder durch rohe Beschimpfung der Religionsgesellschaft verletzt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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§ 216 (§§ 166; 167 - § 157 VE-§ 224 KE). Störung des Gottesdienstes. s Wer den Gottesdienst einer im Reiche bestehenden Religionsgesellschaft verhindert, der in einer Kirche oder an einem anderen dazu bestimmten Orte stattfindet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Ebenso wird bestraft, wer absichtlich einen solchen Gottesdienst durch Erregen von Lärm oder Unordnung oder auf ähnliche Weise stört, oder wer an einem zum Gottes- 10 dienst bestimmten Orte beschimpfenden Unfug verübt.

Dem Gottesdienste stehen einzelne gottesdienstliche Handlungen gleich.

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§ 217 (§§ 166, 167 § 157 VE- § 224 KE). Störung einer Bestattungsfeier.

Wer eine Bestattungsfeier verhindert, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder 15 mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Ebenso wird bestraft, wer absichtlich eine Bestattungsfeier durch Erregen von Lärm oder Unordnung oder auf ähnliche Weise stört.

§ 218 (§§ 166, 367 Nr. 1 — § 158 VE - § 225 KE). Störung der Totenruhe. Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Verstorbenen 20 aus dem Gewahrsam der Berechtigten wegnimmt, oder wer daran oder an der Beisetzungsstätte beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 219 (§ 32 Abs. 1. § 45 Abs. 2 VE Abs. 2 KE). Nebenstrafen..

§ 84 Abs. 3 in Verbindung mit § 225

Die bürgerlichen Ehrenrechte dürfen neben Gefängnis nur bei Störung der Totenruhe (§ 218) aberkannt werden.

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Beilage XV. Aus der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919. RG BI Nr. 152, 1383 ff. GANSCHÜTZ, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, B 1921; FGIESE, Verf. d. Deutschen Reichs, B 1923; JHATSCHEK, 30 Deutsches u. Preuß. StR I, B 1922, 214 ff.

I. Reich und Länder; Reichstag.

768. Zuständigkeit des Reiches.

Art. 10. Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsätze aufstellen für:

1. Die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften;

2. das Schulwesen einschließlich des Hochschulwesens und das wissenschaftliche Büchereiwesen; . .

3. Das Bestattungswesen.

769. Wahltag für den Reichstag.

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Art. 22. Der Wahltag (für die Wahl der Reichstagsabgeordneten) muß ein Sonntag 40 oder öffentlicher Ruhetag sein.

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Art. 119. Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Sie beruht auf 5 der Gleichberechtigung der Geschlechter.

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Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist Aufgabe des Staats und der Gemeinden. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausgleichende Fürsorge.

Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staats.

771. Recht der Eltern.

Art. 120. Die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht.

772. Uneheliche Kinder.

Art. 121. Den unehelichen Kindern sind durch Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

773. Schutz der Jugend.

Art. 122. Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige oder 20 körperliche Verwahrlosung zu schützen. Staat und Gemeinde haben die erforderlichen Einrichtungen zu treffen.

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Fürsorgemaßregeln im Wege des Zwanges können nur auf Grund des Gesetzes angeordnet werden.

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Art. 123. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.

Versammlungen unter freiem Himmel können durch Reichsgesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.

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30 Art. 124. Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dieses Recht kann nicht durch Vorbeugungsmaßregeln beschränkt werden. Für religiöse Vereine und Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen.

Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des as bürgerlichen Rechtes frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grunde versagt werden, daß er einen politischen, sozialpolitischer oder religiösen Zweck verfolgt.

III. Religion und Religionsgesellschaften.

776. Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Art. 135. Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. 40 Die ungestörte Religionsübung wird durch die Verfassung gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. Die allgemeinen Staatsgesetze bleiben hiervon unberührt.

777. Religion und Religionsfreiheit.

Art. 136. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

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