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Der

Hochwürdigen Theologischen Fakultät

der

UNIVERSITÄT JENA

als Zeichen

ehrerbietigen Dankes

für die

dem Herausgeber unter dem 4. Mai 1885 honoris causa verliehene Würde

eines Doktors der Theologie

Vorwort

Um für die Schulgeschichte eines Landes oder einer Stadt einen sichern Boden zu gewinnen, ist eine eingehende Berücksichtigung der betreffenden Schulordnungen von gröfster Bedeutung. Zwar werden die thatsächlichen Zustände des Schulwesens auch durch sie noch nicht hinlänglich aufgehellt; denn nur zu oft blieb die Ausführung hinter den Absichten der Gesetzgeber zurück, und nirgends mehr als auf dem Gebiete der Jugenderziehung hat sich das paradoxe Wort Optimae leges, pessima respublica als richtig erwiesen. Immerhin aber ist es ein grofser Gewinn die Bahnen kennen zu lernen, welche man seitens der jedesmal mafsgebenden Kreise zur Umsetzung der pädagogischen Theorie in pädagogische Praxis wollte betreten wissen.

Wie die Dinge indessen zur Zeit noch liegen, ist eine allgemeine oder auch nur einigermalsen weitgehende Benutzung der Schulordnungen Deutschlands noch gar nicht möglich. Sehr schätzenswert sind allerdings die Sammlungen, welche Vormbaum1, Joh. Müller2, und in Bezug auf die württembergischen Schulgesetze Hirzel und Eisenlohr veranstaltet haben, und auch die Sondergeschichten einzelner Anstalten bieten hier und da willkommene Beiträge; aber ein sehr grofser Teil des Materials liegt immer noch handschriftlich oder

1 R. Vormbaum, Evangelische Schulordnungen. Gütersloh 1860-64. Joh. Müller, Vor- und frühreformatorische Schulordnungen und Schulverträge in deutscher und niederländischer Sprache I. Zschopau 1885.

3 A. L. Reyscher, Vollständige Sammlung der württembergischen Gesetze. Band XI. 1. Abteilung, enthaltend die Gesetze für die Volksschulen, herausgeg. 1. Th. Eisenlohr. Tüb. 1839; 2. Abteilung, enthaltend die Gesetze für Mittelund Fachschulen, herausgeg. v. C. Hirzel. 1847; 3 Abteilung, enthaltend die Universitätsgesetze, herausgeg. v. Th. Eisenlohr. 1843.

in seltenen Drucken in den Archiven und Bibliotheken verborgen, und es wird noch fleifsiger Arbeit bedürfen, ehe alle diese für die Schulgeschichte so wertvollen Schätze ans Licht des Tages gefördert

sind.

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Rechtfertigung, wenn der Unterzeichnete es unternimmt die Schulordnungen seines engeren Vaterlandes aus dem Dunkel, von dem sie zumeist bis heute bedeckt waren, hervorzuholen und für die schulgeschichtliche Forschung bereit zu stellen. Er veröffentlicht zunächst in dem vorliegenden ersten Bande seiner Sammlung eine Reihe von Dokumenten, welche sich auf die Bildungsanstalten der Stadt Braunschweig beziehen. Der zweite Band wird das Schulwesen in den übrigen Teilen des Herzogtums in Berücksichtigung ziehen. Eine derartige Sonderung findet in dem unabhängigen Entwickelungsgange, den das Schulwesen in der Hauptstadt genommen, eine zureichende Begründung. Bis 1671 erfreute sich dieselbe den Herzögen gegenüber einer Selbständigkeit, wie sie in reichsunmittelbaren Gemeinwesen nicht viel bedeutender war, und auch nach dem Verlust ihrer politischen Selbständigkeit sind es bis in das laufende Jahrhundert hinein nur wenig zahlreiche und noch dazu recht lockere Fäden, mit denen die Schulen der Stadt in die allgemeine Gesetzgebung und Verwaltung des Herzogtums hineingezogen wurden.

Die mitgeteilten Ordnungen reichen bis in die Mitte des 13. Jahrhunderts zurück und erstrecken sich von dort bis gegen die Zeit, da der jüngst verstorbene Herzog Wilhelm die Regierung des Landes übernahm. Die Ordnungen der letzten 50 bis 60 Jahre sind nicht mit aufgenommen, weil sie einerseits für den, der nach ihnen verlangt, leicht zu erhalten, andererseits aber für die besonderen Zwecke, denen die Monumenta Germaniae paedagogica dienen, von geringerer Wichtigkeit sind. Über katholische, reformierte und israelitische Lehranstalten der Stadt Braunschweig wird innerhalb der Monumenta an anderer Stelle berichtet werden.

Neben den Schulordnungen im eigentlichen und engeren Sinne haben, dem Plane der Monumenta Germaniae paedagogica1 entsprechend, auch mancherlei andere Schriftstücke Aufnahme gefunden, die auf die

1 K. Kehrbach, Kurzgefafster Plan der Monumenta Germaniae paedagogica etc. Berlin. A. Hofmann & Comp. [1884] S. 13.

Entwickelung des Schulwesens in irgend welcher Weise ordnend und bestimmend eingewirkt haben: Entscheidungen von Streitigkeiten, Abschnitte aus Stiftsstatuten, Gründungsurkunden, Verbote von Ungehörigkeiten, Dienstverträge, Berichte, Gutachten, Schulgesetze einzelner Anstalten, nicht zum wenigsten auch Lektionspläne und Unterrichtsordnungen. Derartige Dokumente sind für die Erkenntnis der schulgeschichtlichen Vergangenheit von grofser Bedeutung, und zu beklagen ist nur, dafs bis gegen das Ende des vorigen Jahrhunderts so wenig davon der Vernichtung entgangen ist. Daher ist denn auch, was von diesen Schulordnungen im weiteren Sinne aus älterer Zeit vorhanden war, fast ausnahmslos mitgeteilt worden, während für die neuere Zeit, namentlich in bezug auf die Unterrichtsordnungen, bei der Fülle des in gedruckten Programmen vorhandenen Materials und bei der Gleichartigkeit der einzelnen Lehrpläne eine Beschränkung auf einige charakteristische Stücke geboten erschien. Wenn schliefslich dann auch unter 11 und 39 Aktenstücke Berücksichtigung gefunden haben, die niemals zu gesetzlicher Geltung gelangt sind, so dürfte gleichwohl die Mitteilung derselben wegen des genauen Einblicks, den sie in die zur Zeit ihrer Entstehung herrschenden Zustände und Bestrebungen gewähren, hinlänglich gerechtfertigt sein. Die Reihenfolge, in der die Ordnungen zum Abdruck gebracht werden, ist die rein chronologische. Von einer Gruppierung nach sachlichen Gesichtspunkten, so sehr sie für die neueren Zeiten sich empfohlen haben würde, mufste in Hinblick auf die älteren Stücke Abstand genommen werden.

Die Einleitung, welche den Schulordnungen dieses Bandes vorangeht, bietet im ersten Teile, um den Boden, aus dem die einzelnen Dokumente hervorwuchsen, die Persönlichkeiten, denen sie ihre Entstehung verdankten, die Zeit, für welche sie von Bedeutung waren, dem Auge des Beschauers ein wenig näher zu rücken, einen Überblick über den Gang, den die Entwickelung des Schulwesens in der Stadt Braunschweig genommen hat. In dem zweiten Teile aber werden nach Darlegung der Grundsätze, welche bei der Textgestaltung massgebend waren, für jede einzelne Ordnung die erforderlichen bibliographischen Nachweise und textkritischen Bemerkungen mitgeteilt. Von den Texten selbst sind die sonst üblichen Fufsnoten mit der varia lectio, die für viele Leser ein geringes Interesse haben und oft

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