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sind oder sonst bei rechtlichen leuten wohnen, welche über fleiß und betragen außer der schulzeit aufsicht führen und der anstalt bürgschaft leisten. Ein aufsichtsloser aufenthalt kann von jetzt an nicht mehr gestattet werden, so wie jeder wohnungswechsel 5 auswärtiger nur mit vorwissen des hauptclassenlehrers und des directors geschehen darf. Ein privatisiren junger leute, ohne irgend einer hiesigen öffentlichen anstalt namentlich anzugehören, läuft gegen die gesetze der fremdenpolizei und bewirkt verweisung aus der stadt. Wer, besonders von auswärtigen, freitische bei 10 hiesigen einwohnern genießt, hat ihnen alle achtung und dankbarkeit zu beweisen, auch nach zurückgelegter schulzeit, theils um sich selbst und die schule zu ehren, theils um durch nichtachtung den wohlthätigen sinn der geber nicht zu mindern und dieselben zur übertragung desselben auf andere schüler nicht 15 ungeneigt zu machen.

§ 14

Der besuch des sonn- und festtäglichen öffentlichen gottesdienstes ist eine hauptpflicht jedes erwachsenen schülers sowohl vor als nach der confirmationszeit, um zu wissenschaft20 licher tüchtigkeit und äußerer wohlanständigkeit noch die innere, sittlich-religiöse gesinnung zu fügen, welche die höchste zierde des menschen bleibt. Die mehrzahl der schüler ist zwar, wie die anstalt selbst, evangelisch-lutherisch; aber es würde sehr strafbar seyn mitschüler anderer glaubensweisen zu verachten 25 oder etwa ihre religiösen gebräuche zu verspotten.

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Wer ohne vorhergegangene anzeige und entlassung die anstalt verläßt, wird als zahlungspflichtig in der liste fortgeführt und in den programmen als ein undankbarer und böslich 20 entwichener öffentlich genannt. Wer der schulordnung oder wohlverdienter strafe durch plötzlichen abgang sich zu entziehen sucht, geht nicht nur aller zeugnisse verlustig, sondern wird auch der schul-commission angezeigt und veranlaßt das in § 17 bezeichnete verfahren.

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Die auslegung und anwendung der gesetze auf einzelne fälle steht den lehrern zu, und auf den grad der strafbarkeit jeder handlung haben die umstände, unter denen sie begangen ist, wesentlichen einfluß. Die stufenfolge der strafen ist folgende.

1) mündliche verweise von einzelnen lehrern, privatim oder öffentlich, von der leisesten andeutung bis zur nachdrücklichsten warnung;

2) anrechnung von fehlern für die monatlichen versetzungen, die jedoch in den höheren classen des ober-s gymnasiums nicht mehr statt finden;

3) augenblickliche und widerrufliche herabsetzung durch einzelne lehrer oder längere und unwiderrufliche durch die conferenz;

4) verweisung aus der classe, auf eine stunde von ein- 10 zelnen lehrern, besonders bei hartnäckigkeit und widersetzlichkeit, oder auf mehrere tage durch den classenlehrer oder director bis zum conferenztage am schlusse der woche:

5) nachsitzen und nacharbeiten im verschlossenen 15 classenzimmer, besonders gegen trägheit gerichtet, worüber auch einzelne lehrer verfügen;

6) körperliche züchtigungen bleiben in der regel von der anstalt ganz ausgeschlossen; aber wenn in unteren classen alle mündlichen erinnerungen und strafen erfolglos erschöpft worden sind, oder wenn der schüler durch schamlose lügen oder unbändige widersetzlichkeit sich selbst für außer dem gesetze erklärt, bleibt dem lehrer nichts übrig als seine augenblickliche zuflucht zu körperlicher züchtigung zu nehmen, um das aufgehobene rechtsverhältniß wieder herzustellen, wobei es sich von selbst versteht, daß jede übereilung und übertreibung wegfällt, und daß jeder schüler, der körperliche züchtigung erhielt, der conferenz nachträglich angezeigt wird;

7) herabsetzung in tiefere classen auf tage, wochen und » monate durch die conferenz;

8) carcerstrafe, bis zu vier tagen durch die conferenz, über vier tage durch die schul-commission;

9) verweisung (relegation) von der anstalt, im stillen oder öffentlich, durch die schul-commission.

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Bei schwereren vergehen, die vor die schul-commission gebracht werden, welche aus den schul-ephoren unter zuziehung der directoren besteht und auf dem Neustadtrathhause

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ihre sitzungen hält, wird besonders erwogen werden, ob des thäters name in ein daselbst zu verwahrendes strafbuch einzutragen ist, ob das geschehene in den abgangszeugnissen und programmen ausdrücklich erwähnt werden soll, ob dem gymnasium oder der s universität, wohin sich der etwa ausgetretene schüler gewendet hat, nachricht zu geben ist, ob den inländischen landes-collegien, bei welchen er einst zur prüfung für ämter sich melden könnte, anzeige zu machen, ob wegen versagung von freitischen und stipendien vorkehrung zu treffen, ob endlich der schuldige unter 10 vorlegung aller thatsachen höchsten ortes als ein solcher namhaft zu machen ist, der durch sein bisheriges betragen genügend bewiesen hat, daß ihm das vaterland kein öffentliches amt mit zuversicht anvertrauen kann. Wofern aber der schuldige durch die strafe gebessert würde oder der entwichene sich stellte und 15 durch sein ferneres betragen unverdächtige reue bezeugte, sollen auf das einstimmige gute urtheil aller seiner lehrer frühere beschlüsse gemildert oder aufgehoben werden können.

§ 18

Kein schüler darf weder selbst noch durch seine eltern oder pfleger wegen des von irgend einem lehrer gegen ihn beobachteten verfahrens persönlich bei demselben, weder in der schule noch in dessen hause, beschwerden erheben; nur schriftliche, aber bescheidene gegenvorstellungen sind ihm erlaubt. Sollte er dadurch seine wünsche nicht erreichen und er oder seine eltern 25 dennoch glauben, daß ihm unrecht geschehen sey, so kann er die sache dem hauptelassenlehrer oder dem director vortragen oder vortragen lassen, durch welchen sie nach befinden vor die conferenz gebracht wird. In tällen, wo der schüler sich auch bei den verfügungen des directors oder der conferenz nicht be30 ruhigen zu können glaubt, kann er, jedoch nur schriftlich, an die schul-commission sich wenden und sein gesuch bei dem magistrats-director, dem vorsitzer derselben, abgeben. Jede auf andere weise geäußerte unzufriedenheit mit dem verfahren der lehrer wird als grobe widersetzlichkeit betrachtet und bestraft.

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Wenn besondere fälle zu vorstehenden gesetzen erweiterungen fordern, so sollen sie durch den director oder die hauptlehrer in den classen bekannt gemacht werden und eben dadurch gesetzeskraft erhalten. Um jedoch alle mißverständnisse zu ver

hüten, soll jeder classe einzeln mitgetheilt werden, welche vergehen mit gewissen strafen zu belegen sind, und unter den lehrern darüber die strengste gleichmäßigkeit herrschen.

Vorstehende, durch höchstes landesherrliches rescript vom 2. Decemb. 1827 genehmigte gesetze werden hierdurch zur nach-5 achtung bekannt gemacht.

Braunschweig, den 15. Jan. 1828.

Die schulephoren.

Bode. Henke.

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BESTIMMUNG DER AMTLICHEN VERPFLICHTUNGEN UND VERHÄLTNISSE DER LEHRER

AM GESAMMTGYMNASIUM ZU BRAUNSCHWEIG.

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Obgleich zu erwarten steht, daß wissenschaftlich gebildete männer, denen der staat den hohen beruf der jugendbildung an- 15 vertraut, für alle ihre dienstpflichten in sich selbst die rechte richtung und den wahren eifer haben werden, und obgleich die vorauszusetzende tüchtigkeit und gewissenhaftigkeit der lehrenden alle genauere anweisungen zur führung ihres amts als lehrer im allgemeinen überflüssig macht, so sichern doch einige andeu- 20 tungen jener pflichten und dessen, was einem jeden lehrer in seinem bestimmten verhältnisse obliegt, um den zweck der anstalt, welcher er angehört, fördern zu helfen, nicht nur eine vielfach gegliederte anstalt vor allerlei störungen, sondern auch jeden einzelnen lehrer vor möglichen unangenehmen mißverständnissen, 2 und werden daher gerade dem pflichttreuen nie unwillkommen sein, selbst wenn sie ihrer natur nach nichts erschöpfendes liefern.

Indem mithin vorausgesetzt wird, daß jeder lehrer, um sowohl den schülern ein muster der sittlichkeit, des fleißes und der ordnung zu werden als auch sich selbst die liebe und dankbar- 30 keit derselben auf rechtmäßige weise zu erwerben, als hauptpflichten seines berufs anerkenne:

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1. das streben in seinem lehrfache nach den fortschritten der wissenschaft und der zeit nicht bloß für den inhalt, sondern auch für die form des unterrichts, sowie in allem, was zur handhabung der disciplin gehört, sich immer mehr zu vervollkommnen;

2. bewahrung sittlich-religiöser grundsätze und des äußern anstandes in allen verhältnissen des lebens innerhalb und außerhalb der schule;

3. sorgfältige beachtung alles dessen, was die innere und äußere ordnung der anstalt in irgend einer hinsicht vorschreibt: so wird es zu dem erwähnten zwecke nur in letzterer hinsicht einiger bestimmungen bedürfen, welche im folgenden enthalten sind.

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Pflichten sämmtlicher lehrer in beziehung auf die erhaltung der äußern ordnung der anstalt.

Um die so nöthige ordnung und einheit im innern zu gewinnen, ist ordnung und einheit im äußern unerlasslich. Daher ist die anstalt, indem sie es den lehrern zur pflicht macht alle ihre kräfte zum besten derselben anzustrengen und keinen augen20 blick für den unterricht verloren gehen zu lassen, um den erhöheten und gerechten ansprüchen des staats, der ältern und der schüler genüge zu leisten, genöthigt und berechtigt mit der größesten bestimmtheit zu fordern:

1. Daß ein jeder lehrer, welcher nicht bloß zu den neben25 lehrern gehört, die ihrem verhältnisse zu dem gesammtgymnasium zufolge ihr schulamt nicht als hauptamt zu betrachten haben, sondern nur auf einige bestimmte stunden der anstalt ihre thätigkeit widmen und mit denen ein besonderer vertrag abgeschlossen wird, sich zwar beim antritte seines amts auf eine schriftliche 30 übersicht seiner einnahme und seiner stundenzahl und anderer arbeiten im allgemeinen verpflichten lasse, allein, sobald es das wohl der anstalt erheischt, sich nicht weigere hier oder da eine kleine vermehrung seiner stunden oder arbeiten zu übernehmen, auch ohne besondere remuneration. Die directoren werden dafür 3 sorgen, daß in solchen fällen alle grundsätze der billigkeit und gleichmäßigkeit beobachtet werden.

2. Daß kein lehrer fortan ohne ausdrücklich nachgesuchte und erhaltene genehmigung der schulcommission besondere nebenämter oder bestimmte leistungen an andern öffentlichen oder

Schulordnungen der Stadt Braunschweig

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