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es ohnstreitig nötig und gut, ja noch ungleich nötiger und beßer, daß auch seminaria philologica angerichtet werden.

Es kömmt nur darauf an, daß es auf eine leichte, zulängliche und nicht zu kostbare weise geschehe. Und vielleicht geben 5 meine geringen gedancken denen, welche mehrere einsichten und ein reiferes urtheil haben, gelegenheit zu weiteren überlegungen. Irre ich nun nicht, so wird zur aufrichtung eines solchen seminarii erfordert, erstlich daß man seminaristen habe, und zweytens daß man gute seminaristen habe. Beydes aber dürffte vielleicht durch folgende mittel und wege zu stande zu bringen seyn.

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Damit man seminaristen bekäme, so müsten diejenigen, welche stipendia begehrten, sich, wie es ehedem alhier durchgängig der gebrauch gewesen, und wie es auch noch gegenwärtig bey den landschafftlichen stipendiis geschiehet, schrifftlich, unter 15 der caution dieses oder jenes angesehenen mannes, reversiren, daß sie auf erfordern nach vollendeten studiis academicis, wie der kirchen, also auch den hiesigen schulen vorzüglich ihre dienste widmen, wiedrigenfalls aber die summe des stipendii, welches sie empfangen, von ihren entweder bereits habenden oder auch 20 künftig noch zu hoffenden gütern wiederum erstatten wolten. Vielleicht dürften sich auch einige freywillig und von selbst angeben, wenn man ihnen zum voraus die sichere hoffnung einer baldigen und guten beförderung machen könte, wann sie sich auf gehörige weise hervor thun würden.

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Damit man aber gute seminaristen erhielte, so würde wohl ein zwiefaches dazu dienlich seyn. Es müsten nemlich einmal die fähigsten köpfe von den untersten claßen an von den aufsehern der schule insbesondere in obacht genommen, und auf ihre zunehmende profectus von zeit zu zeit von einer claße zur andern 30 gemercket werden. Gesezt denn daß ein fähiger kopf die studia, wenn er bis in tertiam gekommen, aus mangel genugsamer hilfsmittel verlaßen müste, so müste ihm unter der bedingung, daß er sich besonders auf schulwißenschaften legen solte, mit nothdürftigem zuschuß unter die arme gegriffen werden. Dieser 35 zuschuß dürfte in der zweiten claße nach vorkommenden umständen nur gering seyn, zumahl wenn die eltern noch lebeten, und könte entweder aus der reichen currendencaße, welche doch für arme schüler gestiftet ist, genommen werden, oder aber von denen alhier befindlichen stipendiis, wenn die fundationes von 40 Serenissimo dahin gnädigst suppliret würden, daß die stipendia,

welche bisher nur auf drey jahr jemanden conferiret worden, in solchem falle auf sechs jahre, als drey jahre auf schulen und drey jahre auf universitaeten, verliehen werden solten, welches auch nach dem sinne verschiedener testatorum füglich geschehen könte. Auf der universitaet aber müste ihm vorzüglich ein frey-s tisch im convictorio angewiesen werden, und so würde hoffentlich ein armer seminariste versorget seyn. Bey einem andern aber, der dergleichen große beyhülfe nicht bedarf, könte der vorzügliche zugang zu dem einen oder anderen stipendio schon vieles ausrichten.

Damit aber auch diese seminaristen nicht nur leiblich gut 10 versorget werden, sondern auch die zum lehren in der schule. insonderheit in den beyden obersten claßen, erforderliche geschicklichkeit erlangen mögen, so ist unumgänglich nötig, daß sie erstlich auf schulen und hernach auf universitaeten das dahin gehörige gebührend lernen. Auf schulen kan dies geschehen, wenn sie 15 nach anweisung ihres schulephori sich zusammen thun und, sobald sie bis in selectam gekommen, entweder vor ihr geld, oder in daferne dies ermangelt, durch zuschuß aus der currendencaße solche privat-collegia hören, welche zur beforderung dieses entzweckes zuträglich sind. Und auf gleiche weise muß es auch auf univer- 20 sitaeten gehalten werden, als woselbst sie bey dem professore eloquentiae nach der fernern anweisung ihres bisherigen oder eines daselbst zu constituirenden ephori die ihnen nützliche collegia. sie mögen publice oder privatim gelesen werden, hören und daneben von ihren profectibus wenigstens jährlich ein specimen 25 beybringen müßen. Und kämen sie endlich wieder nach hause, so würden sie so bald als möglich, jedoch nach einer vorgängigen vierteljährigen anzeige, in arbeit gebracht und, nachdem sie sich hervor thäten, nachmals befordert.

Hätte ich aber in dieser ganzen vorstellung mich nicht deutlich genug erkläret, so wiederhole ich in unterthänigkeit und mit kurzen den inhalt meines ganzen aufsatzes und sage: Wenn die stipendia und daneben ein zuschuß aus der currendenca Be zu praemiis für diejenigen angewandt wird, welche sich vor andern dem studio philologico oder dem studio humaniorum literarum 35 widmen, so haben wir alhie ein seminarium philologicum, deßen einrichtung nicht viel kosten und deßen einfluß in die verbeßerung des schulwesens gleichwol sehr beträchtlich seyn wird.

Braunschweig, d. 21. März 1755.

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NACHRICHT VON EINIGEN WICHTIGEN VERBESSE-
RUNGEN DES FÜRSTLICHEN COLLEGII CAROLINI
NEBST DER ANZEIGE DER VORLESUNGEN UND
ÜBUNGEN WELCHE IM GEDACHTEN COLLEGIO
ZU BRAUNSCHWEIG VON DER SOMMER-
MESSE 1774 AN BIS ZUR WINTERMESSE
1775 GEHALTEN WERDEN.

Da wir im begriffe sind dem publico einen abermaligen plan derjenigen vorlesungen und übungen zu überliefern, mit welchen 10 wir uns in nächst bevorstehendem halben jahre unter göttlichem beystande zu beschäftigen entschlossen sind, werden wir zuvorderst durch dasjenige, was wir den weisesten und huldreichsten anordnungen des durchlauchtigsten stifters des Collegii aufs nene unterthänigst zu verdanken, auch deshalb demnächst anzuzeigen I am schlusse des vorigen lections-catalogi vorläufig versprochen haben, aufgefodert von den, mit beybehaltung der ersten wesentlichen verfassung dieses fürstlichen instituti, nunmehr zu dessen beträchtlichen verbesserung gemachten veranstaltungen ausführliche nachricht zu ertheilen.

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Es haben nämlich des Herzogs Durchlauchten nach höchstderoselben unermüdeten aufmerksamkeit und sorgfalt für das beste des Collegii überhaupt und dessen lehrer und studiosos insonderheit bereits im vorigen jahre eine commission zur untersuchung des bisherigen zustandes des Collegii in allen seinen theilen gnädigst anzuordnen geruhet und aus den hiervon an höchst dieselben abgestatteten unterthänigsten berichten wahrgenommen, daß diesem instituto, welches den ruhm des ausgebreitetsten nutzens bisher zu behaupten das glück gehabt hat, noch mehrere vollkommenheit und zugleich dem publico auf | verschiedene at ein merklicher vortheil verschaffet werden könne. Schulordungen der Stadt Braunschweig

26

Die hauptendzwecke der deshalb geschehenen und nach genauester prüfung von höchstgedachter Sr. Durchlaucht gnädigst genehmigten vorschläge gehen dahin:

1. Die lehrer des Collegii durch vestsetzung eines erhöheten und ihrem unterhalte völlig angemessenen gehalts eines theils aus der bisherigen nothwendigkeit zu setzen, durch überhäufung mit privat-lectionen den zu ihrem auskommen noch erforderlichen zuschuß zu erlangen, andern theils aber auch eben hierdurch das beste des Collegii für dieselben desto interessanter zu machen:

2. eine merkliche verminderung in dem bisherigen aufwande 1 der studirenden zu bewirken, in dieser absicht sowol

3. die richtigste verwaltung der für dieselben bestimmten gelder, als auch

4. eine möglichst sorgfältige und beständige aufsicht über dieselben anzuordnen, und

5. ihnen im betracht der speisung, der wohnung c. noch mehrere bequemlichkeiten zu verschaffen.

In dem sorgfältigstem augenmerke auf jetzt erwehnte zwecke sind folgende höchste veranstaltungen gemacht worden:

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2

Zuvorderst haben Serenissimus in dem betracht, daß die menge der privat-lectionen dem öffentlichen unterrichte nur gar zu leicht nachtheilig werde und die kosten der unterhaltung eines studiosi bisher so beträchtlich vergrössert habe, daß bloß die ausgabe für jene bey verschiedenen studiosis über 200, 300, auch 400 rthlr. jährlich hinaus gegangen sey, die bisherige verfassung: in den privat-collegiis und exercitiis gänzlich aufzuheben und zu veranstalten gnädigst geruhet, daß künftig jeder studiosus ohne unterscheid nicht allein an allen öffentlichen vorlesungen und übungen antheil nehmen, sondern auch allen nach seinem bedürfnisse erforderlichen privat-unterricht, ohne dafür etwas be-zu sonders zu bezahlen, geniessen und sicher gewärtigen kann, daß solcher privat-unterricht auf die von dessen nothwendigkeit den herren curatoribus des Collegii geschehene anzeige von denselben nach geprüften umständen sofort und auf die für die studirenden nützlichste art werde angeordnet werden.

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Zu ersetzung des hieraus entstehenden abgangs an den einkünften der lehrer haben höchstgedachte Se. Durchlaucht denselben eine beträchtliche, sowol jenem abgange als auch ihrem unterhalte angemessene vergrösserung ihrer besoldungen zu ertheilen und zu deren zahlung die sichersten fonds zu bestimmen a

die gnade gehabt, die sämtlichen lehrer solches mit unterthänigster dankverehrung angenommen, und jeder derselben sich dagegen verpflichtet, den ihm von den herren curatoren des Collegii zugetheilten privat-unterricht ohne den mindesten genuß eines 5 honorarii dafür zu übernehmen und solchem unterrichte ausser den gewöhnlichen öffentlichen lehr-stunden noch zehen stunden wöchentlich zu widmen.

Da diese einrichtung von der diesjährigen hiesigen sommermesse an ihren anfang nimt, so ist auch in deren gemäßheit 10 der privat-unterricht, welchen jeder lehrer für das nächstbevorstehende halbe jahr zu ertheilen gesonnen ist, in dem gegenwärtigen lections-catalogo aufgeführet worden.

Eine andere auf höchsten befehl gemachte anordnung ist auf die vorhin ad num. 2 und 3 erwehnten zwecke gerichtet und 15 gehet besonders dahin, daß das von den eltern oder vormündern für jeden studiosum bestimmte jährliche geld-quantum auf die davon zu bestreitenden ausgaben ordentlich und zweckmäßig vertheilet und wirklich verwendet werden möge. Der wesentliche inhalt dieser huldreichsten verordnung, welche uns in den stand 20 setzet dem publico die versicherung ertheilen zu können, daß ein jährlicher aufwand von 450 bis höchstens 500 rthlr. für einen studiosum auf dem Collegio vollkommen hinreichend sey, (wie denn auch die rechnungsbücher der hofmeister von vielen jahren beweisen, daß diese vestgesetzte summe wohl eher hinreichend 25 gewesen,) bestehet in folgenden puncten:

30

33

40

a) daß man die bestimmung einer grössern als vorgedachten
summe für jedes jahr dem gutfinden der eltern oder vor-
münder zwar lediglich überlasse,

b) jedoch wünsche, daß eltern und vormünder nicht zu weit
hierüber hinausgehen und selbst zu einem unnöthigen
aufwande veranlassung geben mögen, hiernächst
c) allemal unumgänglich nöthig sey, daß das auf jedes jahr
destinirte quantum in 14 jährigen ratis promt und richtig
praenumerando hieher gesandt und entweder an die casse
des Collegii oder an den hofmeister des studiosi gezahlet,
d) den herren curatoren des Collegii die auf jedes jahr für
den studiosum bestimmte summe und wie deren zahlung
angeordnet worden, vor oder sogleich bey des studiosi
hieherkunft von den eltern oder vormündern angezeiget;
zugleich von diesen

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