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abgefordert und verwahrlich beygeleget werden. Wann auch die kinder bey dem frühstück oder des nachmittages außer der mahlzeit einen trunk begehren, soll ihnen derselbe, jedoch mäßig, gereichet werden.

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Die bette und kleider sollen stets sauber und rein gehalten und öffters besehen werden, daß kein schade daran geschehe und was nöhtig bey zeiten gebeßert werde, wie dann auch alle acht wochen die betten mit reinen laken versehen und den kindern 10 alle sonnabendt reine strümpffe, hembde, halß und schnuptücher gegeben werden sollen.

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Ein jeder knabe soll jährlich zum heiligen christ ein neu kleidt bekommen, von rohtem tuch, mit einem grünen löwen 15 gezeichnet, nebst einem paar strümpfen und schuhen, wie auch zwey hembden und einem halstuch. Dann soll er das beste kleidt, so er vorhin gehabt, täglich gebrauchen, und das alte auf die kleider kammer gebracht werden, umb die andern, wenn sie zerreißen, damit außzubeßern. Die übrigen kleider, weil sie nicht 20 eben alle jahr abgenutzet, sollen ihnen neu gegeben werden, wenn es die nohtdurfft erfordert, und soll man der knaben hüte mit eines jeden nahmen bezeichnen.

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Denen mägdtlein soll jährlich zum heiligen christ gegeben 25 werden: zwey ober und zwey nieder hembde, eine weiße haube, zwey halẞtücher von rohter oder grüner baum wolle, eine blaue und eine weiße schürtze, ein paar strümpffe, ein paar schuhe und ein roht schnür leibichen. Im übrigen sollen sie grüne röcke und rohte leibstücke tragen und solche bekommen, wenn es 30 nöhtig.

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Damit auch die kinder nicht verdroßen oder auch aus mangel der bewegung ungesundt werden, so soll man ihnen gewiße erquickstunden gönnen, nemblich des mittags nach dem 35 eßen, wie auch des sonntages, mitwochs und sonnabendts nachmittages nach verrichtetem gottesdienst, da sie auf der dehle, oder auch bey gutem wetter auff dem hoffe, mit einander spielen, jedoch ohne geschrey, muhtwillen, schlägerey und beschädigung des gebeudes sich ergötzen, auch des sommers am sonntage ein Schulordnungen der Stadt Braunschweig

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und andermahl in guter ordtnung, unter des praeceptoris und der weysenmutter fleißigen aufsicht, mit vorbewust und uhrlaub der vorsteher, aus dem thore gehen mögen.

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Sie sollen sich auch der sauberkeit befleißigen, sonderlich s am gesicht und händen, zu dem ende auch im frühling, sommer und herbst nach nohtdurfft bisweilen gebadet werden. Alle sonnabendt sollen sie reine hembder bekommen und des mitwochens und sonnabendts nachmittages, wenn sie uhrlaub haben, durch dazu bestelte mägde von würmen und aller unsauberkeit des 10 leibes so wohl als der kleider gereiniget, und die haare alle quartal kurtz und verlohren abgeschnitten werden. Nach gehaltenem abend gebeth, des winters früher als im sommer, sollen die kinder ohne tumult und unruhe nach ihren schlaffkammern sich begeben, ihre kleider fein züchtig abe- und sich zu bette legen, 15 kein unnütz geschwätz, geschrey, unfläterey noch buberey treiben, sondern mit dem kurtzen gesange: Befiehl dem engel, daß er komme etc. also fort stille einschlaffen.

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Wann die kinder zu jahren kommen und hinaus bey leute 20 gebracht werden können, sollen die vorsteher ihnen uhrlaub geben und solches umbstendtlich zu buche schreiben laßen, daß man allezeit nachricht davon finden möge, und nach dem es die gelegenheit erfordert, sollen sie dem kinde nohtdürfftige kleider mit geben, hernach aber, wenn es zu ehren kommen und sich 25 häußlich alhier niederlaßen würde, soll ihm sein eingebrachtes guth, jedoch ohne interesse, wieder außgeandtwortet, und sonsten, nach dem es sich vor andern wohl gehalten und etwas sonderliches gelernet, über das noch einige discretion nach dem vermögen des armenhauses zum anfange bürgerlicher nahrung mit gegeben werden: außer solchem fall aber soll das eingebrachte guth bey dem armenhause verbleiben.

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Hingegen soll auch ein jedes kindt bey dem abzuge fleißig ermahnet werden, dem lieben Gott nicht allein vor alle empfangene 3: wohlthaten lebenslang hertzlich zu danken, sondern auch, wen ihm durch Gottes seegen und fleißige haußhaltung zeitliche güter reichlich zufallen würden, daß es dem armenhauße zu schüldi

ger dankbarkeit hinwiederumb nach vermögen etwas zuzuwenden unvergeßen sein wolle.

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D

VON ZÜCHTIGUNG UND STRAFFEN.

1

Die disciplin bey denen kindern soll also geführet werden, daß sie durch unzeitige gelindigkeit und conniventz nicht zärtlich, sicher oder ungehorsam, durch allzugroße härtigkeit und schärffe aber auch nicht gar zu furchtsam, schüchtern oder verstockt und verdroßen gemacht werden.

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Die praeceptores und weysenmutter sollen die kinder zu allem guten zuvor fein unterrichten und vermahnen, vor dem bösen aber warnen, Gottes zorn und straffen ernstlich ihnen vorhalten, sie auch anfänglich mit worten straffen und dreuen, kei15 ner dem andern zum ärgernüß der kinder in deren gegenwart einreden, sondern einer dem andern in der disciplin zu erhaltung guter autoritet zu hülfe kommen, und soll niemandt unter dem schein der freundtligkeit die kinder mit gaben oder sonst an sich ziehen, ihnen schmeicheln, noch sie in ihren untugenden verthä20 digen oder in ihrer boßheit stärken.

3

Wann jemandt auß versehen sündigen und seinen fehler erkennen, bereuen und beßerung versprechen würde, kan ihm die straffe vor das mahl erlaßen, das verbrechen hart verwiesen oder 25 nach befindung mit handtstreichen, entziehung des frühstückes, lernung einer lection, wann andere uhrlaub haben, oder dergleichen gelinder straffe angesehen werden.

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Wer aber auß frevel und boßheit muhtwillig sündiget oder 30 des überschreitens gar zu viel machet, der soll mit der ruhten castigiret oder mit anschließung des halBeisens oder schuelklotzes gestraffet werden.

5

Die gröbesten und halsstarrigen verbrecher sollen denen 35 vorstehern angemeldet und nach befindung auß dem Weysenhause

verstoßen und in das zuchthauß gebracht werden, wenn sie sich anders nicht straffen noch zum guten erziehen laßen wollen.

6

Würde auch jemandt auß dem Weysenhauße ohne uhrlaub muhtwillig entlauffen, der soll mit nichten wieder aufgenommen, s sondern ernstlich bestraffet und an das zuchthauß verwiesen werden, und sich aller gutthaten dadurch verlustig gemacht haben.

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Lehrplan des Katharineums.

1741.

RATIO PRAELECTIONUM SCHOLAE PRINCIPALIS BRUNOVICANAE AD AEDEM DIVAE CATHARINAE IN LUSTRATIONE BRUMALI MDCCXXXXI IPSIS NONIS

MARTIIS
P. P.

Ratio nobis reddenda est nostrarum praelectionum, et quidem

I

PRIMAE CLASSIS

RECTORIS hae sunt PUBLICAE:

I. Diebus Lunae et Martis hora VIII-IX theologiam triennio bis absolvendam secundum nucleum B. Gebhardi, huius de scholastica iuventute quondam meritissimi viri vestigiis insistens, tradit rector, quam hora VII-VIII singulis diebus Saturni probe repetere consuevit.

II. Diebus Mercurii hora IX-X et Saturni hora VIII-IX logicam, prout illam semel iterumve publici iuris fecit, annuo spatio finiendam.

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II. Diebuis Iovis et Veneris hora VII-VIII historiam uni- 95 versalem ad ductum vel Zopfii vel Freyeri triennio bis accuratius evolvendam.

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IV. Diebus Iovis hora I--II geographiam methodo Huebneriana triennio itidem bis pertractandam.

V. Diebus Lunae et Martis hora II-III Horatium, lyricorum principem, triennio bis perlegendum ex antiquitatibus, Latinitate et poësi Romanorum interpretatur.

VI. Diebus singulis Veneris horam I-II exercitium stili curatius conscribendum occupat.

CONRECTORIS:

I. Diebus Lunae et Martis hora VII-VIII in Iulium Caesarem, gravissimum rerum Romanarum scriptorem, probe commentatur conrector, biennio istas commentationes semel absolvens.

II. Diebus iisdem hora I-II grammaticam Graecam annuo spatio explicat integram.

15 III. Diebus Mercurii hora VII-VIII, Iovis et Veneris hora VIII-IX novum testamentum triennio, si fieri potest, integrum legendo percurrit.

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IV. Diebus Iovis et Veneris hora II-III epistolas Ciceronis ad diversos quadriennio omnes semel inlustrat.

V. Diebus Saturni hora IX-X iis qui ad altiora in Graecis tendunt viam commonstrat in Hesiodo aliisque Graecis scriptoribus.

VI. Diebus Mercurii horam VIII-IX exercitio stili curatius elaborando impendit.

PRIVATIM RECTOR

Diebus Lunae et Martis hora IX-X in orationibus Ciceronis selectis eloquentiae Latinae ostendit nervos. Diebus iisdem hora III-IV regulas eiusdem ut et Teutonicae demonstrat uberius.

30 Diebus Mercurii hora X-XI ad orationes ex promta memoria habendas et instituendas in proposita quaedam disputationes auditores electos manuducit.

35

CONRECTOR

Diebus Iovis et Veneris hora IX-X in Livium, historicorum

principem,

Diebus iisdem hora III-IV in Virgilium, poëtarum principem,

commentatur.

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