Oekonomische encyklopädie, Tom 214J. Pauli, 1853 |
Kluczowe wyrazy i wyrażenia
Adjutant allgemeinen allgemeinen Landrechts Armen Baum Begriff beiden besigen besonders bestimmt bloß Brod Cajus CCXIV chen daher Decrete diejenigen dieſe Dismembration Edicte Eigenthümer Eintragung einzelnen entweder Erde erhalten Erkenntniß erst ertheilt Falle Feldwebel find findet fizier Fourage Fuß Garnison Gefeß Gefeße Gegenstände gehören gemäß gemeinen Gerichte geschehen geschieht Geseze gezahlt giebt Gläubiger gleich großen Grund Grundsäge Grundstücke halten Handlungen heißt Hypotheken Hypothekenbuche indem Irrthümer iſt Jahre Kartätschen Kartuschen Kavallerie Klaſſe kommandirt Kompagnie Landwehr laſſen läßt Leßteren lich Logik Loth machen Marsch Mehlpulver Menschen Merkmale monatlich muß müſſen neue nöthig nothwendig Offiziere Pachter Pallisaden Pfand Pfandrecht Prädikat Prätoren Rationen Recht Rescripte Sache Schluß Schuldner ſelbſt Servis seyn ſich ſie ſind Sittlichkeit soll Subjekt Tage Theil Thlr Tugend Uebung unsere Unteroffiziere Urtheile Verhältniß Vernunft Verordnungen verpackt Verpfänder verpfändeten Verpflegung verschiedenen viel Vorschriften Vorstellungen Wahrheit weiß Wesen wieder Willkühr Wurzeln Zinsen Zulage Zweck zwei zweiten
Popularne fragmenty
Strona 19 - Denn ein Wille, der dieses beschlösse, würde sich selbst widerstreiten, indem der Fälle sich doch manche ereignen können, wo er anderer Liebe und Teilnehmung bedarf, und wo er durch ein solches aus seinem eigenen Willen entsprungenes Naturgesetz sich selbst alle Hoffnung des Beistandes, den er sich wünscht, rauben würde.
Strona 209 - Ein jeder Entwurf zu einer neuen Verordnung, durch welche die besonderen Rechte und Pflichten der Bürger bestimmt oder die gemeinen Rechte abgeändert, ergänzt oder erklärt werden sollen, muß vor der Vollziehung der Gesetzkommission zur Prüfung vorgelegt werden.
Strona 209 - Die von dem Landesherrn in einzelnen Fällen, oder in Ansehung einzelner Gegenstände getroffenen Verordnungen können in anderen Fällen oder bei anderen Gegenständen, als Gesetze nicht angesehen werden. 23) Die Bezeichnungen , Gesetz" und „Verordnung" werden als identisch gebraucht, zumal die Publikationsformel aller allgemeinen landesherrlichen Erlässe das Wort „verordnen
Strona 295 - Die Einschränkungen, welche teils das allgemeine Landrecht, teils die Provinzial-Forstordnungen in Ansehung der Benutzung der Privatwaldungen vorschreiben, hören gänzlich auf. Die Eigentümer können solche nach Gutfinden benutzen und sie auch parzellieren und urbar machen, wenn ihnen nicht Verträge mit einem Dritten oder Berechtigungen Anderer entgegenstehen.
Strona 210 - Das Gesetz erhält seine rechtliche Verbindlichkeit -erst von der Zeit an, da es gehörig bekannt gemacht worden.
Strona 210 - Gesetze und Rechte, ihr Gutachten zugleich auf die Billigkeit und Nutzbarkeit der vorgeschlagenen neuen Verordnung richten, und eine deutliche bestimmte Fassung des zu gebenden Gesetzes in Vorschlag bringen.
Strona 222 - Handlungen, welche wegen eines Mangels der Förmlichkeit nach den alten Gesetzen ungültig seyn würden, sind gültig, in so fern nur die nach den neue» ren Gesetzen erforderlichen Förmlichkeiten zur Zeit des darüber entstandenen Streits dabei angetroffen werden.
Strona 323 - Forderung eingeräumt worden, und vermöge dessen er seine Befriedigung, selbst aus der Substanz dieser Sache verlangen kann, wird ein Unterpfandsrecht genannt.
Strona 327 - Bertrag, daß bei ausbleibender Zahlung die verpfändete Sache dem Gläubiger für die Schuld, oder für einen im voraus, bestimmten Werth zufallen soll, ist in> Ansehung beider Theile ohne Wirkung...
Strona 221 - Verordnungen, ihrem völligen Inhalte nach, an den gewöhnlichen Orten öffentlich angeschlagen, und im Auszuge in den Intelligenzblättern der Provinz, für welche sie gegeben sind, bekannt gemacht werden.