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bens und zur Offenbarung gehörend aussprechen. Sprechen sie daher ihre Zustimmung aus zu dem vom obersten Richteramte gefällten Spruche, sollten sie dann aufhören, in Wahrheit Richter zu sein?

Es gehört demnach keineswegs zum Wesen eines richterlichen Spruches, daß der, der ihn fällt, nach Willkür ihn fällen und nach Belieben auch das Gegentheil erkennen könnte; denn dann hätten alle jene Concilien nicht richterlich entschieden, welche die Beschlüsse früherer Concilien wiederholten, in neuen Formen und mit neuen Gründen gestüßt sie wieder aussprachen. So haben selbst Provincialsynoden die Beschlüsse allgemeiner Concilien in Folge richterlichen Urtheils angenommen. Wir haben,' erklären die Väter der vierzehnten Synode von Toledo 1,,zuerst in einmüthigem Urtheile die Acten (des sechsten allgemeinen Concils) mit denen der alten Concilien verglichen. . und da wir sie in Allem mit jenen Decreten in Uebereinstimmung fanden, bestätigten wir sie.'

In dreifacher Weise üben die Bischöfe ihr Richteramt, und unterscheiden sich dadurch von den übrigen Gläubigen, die nur einen Act des Gehorsams sezen. Sie prüfen auf Grund von Schrift und Tradition die Entscheidungen vorausgegangener Concilien und des Apostolischen Stuhles, nicht um nach Willkür zu entscheiden, sondern um die Motive der Glaubensentscheidungen zu erforschen, diese selbst tiefer zu begründen, klarer und allseitiger entwickeln zu können; denn sie sind die von Gott gesetzten Lehrer, Richter, Hüter und Vertheidiger des Glaubens. Die Wahrheit selbst leuchtet heller und wird um so entschiedener festgehalten, wenn die Prüfung später bestätigt, was der Glaube früher (durch die Entscheidung des Apostolischen Stuhles) gelehrt hatte. Herrlich erglänzt auch die Würde des bischöflichen Amtes, wenn die Auctorität der Höchstgestellten in einer

1 Mansi XI. p. 1187.

Weise gewahrt wird, daß die Freiheit der Untergebenen nicht verkümmert erscheint. Und zur größeren Ehre Gottes ge= reicht die Untersuchung, wenn sie zuversichtlich zu dem Zwecke angestellt wird, daß das Feindselige besiegt werde, und so das Verwerfliche nicht bloß durch das Präjudiz des auferlegten Stillschweigens erdrückt erscheint 1.

Sie geben zweitens nach gemeinsamer Berathung der vom Apostolischen Stuhle bereits verkündeten Glaubenswahrheit jenen Ausdruck, der nicht selten in einem einzigen Worte gipfelt, welcher der geeignetste ist, den wahren und vollen Sinn der Entscheidung darzustellen und ihn der Sophistik der Häresie gegenüber vor jeder Mißdeutung zu wahren. Denn nicht bloß die Glaubenswahrheit an sich, auch der Ausdruck, das sie genau bezeichnende Wort bildet einen Gegenstand der dogmatischen Entscheidung 2.

Sie urtheilen drittens über Glaubenswahrheit und Irrthum auctoritativ als Richter, deren Amt und Aufgabe es ist, das gesprochene Urtheil auszuführen und ihre Untergebenen zur Annahme zu verpflichten, was jenen nicht zukommt, die bloß mit berathender Stimme dem Concil beiwohnen.

So bethätigt sich in ihrem Urtheil die richterliche Auc

1 Leo M. Ep. 120.

2 Augustin. De Trinit. VII. 4: Quid restat, nisi ut fateamur, loquendi necessitate parta haec vocabula, cum opus esset copiosa disputatione adversus insidias vel errores haereticorum? Ambros. De Fid. III. 3: Ideo Patres Nicaeni verbum ouoovσios in tractatu fidei posuerunt, quod viderint, adversariis id esse formidini, ut veluti evaginato ab ipsis gladio ipsorum nefandae caput haereseos amputarent. Athanas. De decr. Nic. syn. 11. 19. Thom. Summ. Theol. I. Qu. XXIX. art. 3. ad 1: Ad inveniendum nova nomina antiquam fidem significantia coëgit necessitas disputandi cum haereticis. Auctor. fid. prop. 29: Subtrahitur notitia vocis ab Ecclesia consecratae ad illius (dogmatis) tuendam professionem adversus haereses.

torität der Bischöfe in Gemeinschaft und Unterordnung unter die Auctorität des Römischen Stuhles, wie ihnen ja überhaupt ihre oberhirtliche Gewalt in der Kirche nur gegeben ist in Gemeinschaft und Unterordnung unter den, der die kirchliche Vollgewalt besitzt. So wird bei den Bischöfen der von ihnen gesetzte Act der Auctorität zugleich eine That des Gehorsams; indem sie aber gehorchen und mit dem Haupte sich als Glieder Eins wissen, üben sie zugleich ihre Auctorität.

Aus der Unfehlbarkeit des päpstlichen Lehrprimats ergibt sich daher: Die Berufung eines allgemeinen Concils ist zur Entscheidung von Glaubensfragen absolut nicht nothwendig. Viele Härejien, wie jene der Pelagianer in alter, des Jansenismus und Quietismus in neuerer Zeit wurden durch die Auctorität des Apostolischen Stuhles allein verworfen und überwunden. Wohl aber wird es in vielen Fällen nüßlich und geboten sein, ein allgemeines Concil zu berufen oder dem allgemeinen Wunsche der Christenheit nach demselben zu entsprechen, wie dieß Leo d. Gr. in Bezug auf jenes von Chalcedon gethan hat -wenn anders dessen Möglichkeit überhaupt gegeben ist. Ist ja doch das Concil einer der von der Vorsehung vorgezeichneten Wege, die Wahrheit in Glaubensfragen festzustellen, wenn gleich nicht der einzige, weßwegen das Concil von Trient das Vertrauen zu dem Apostolischen Stuhle aussprach, er werde zur Entscheidung streitiger Fragen über die Bestimmungen desselben unter anderen Mitteln auch jenes der Berufung eines allgemeinen Concils ergreifen, wenn dieß zweckdienlich erscheinen sollte 1. Es können eben Fälle eintreten, daß eine

1 Sess. XXV. Cap. ultim. De Reform. in fin.: Quodsi in his recipiendis aliqua difficultas oriatur, aut aliqua inciderint, quae declarationem aut definitionem postulant, praeter alia remedia in hoc concilio instituta confidit sancta Synodus, ut vel evocatis ex illis praesertim provinciis, unde difficultas orta fuerit, iis, quos eidem negotio tractando viderit expedire, vel etiam Con

dogmatische Frage der Art Schwierigkeiten darbietet, daß der Papst selbst es für nothwendig hält, dieselbe nicht bloß Vertretern der Römischen Kirche, dem Cardinalcollegium und den Congregationen, sondern einem allgemeinen Concile zur Prüfung zu übergeben; denn Gott hat verschiedene Mittel und Wege zur Erforschung der Wahrheit seiner Kirche offen gelassen. So wollte Papst Stephanus, bemerkt Bellarmin2,,über die Frage der Keßertaufe nicht endgültig entscheiden, sondern erst spätere Concilien thaten dieß. Bis dorthin aber wurden in Folge fleißiger, allenthalben angestellter Forschungen viele Principien klar entwickelt, welche auf diese wie so manche andere Frage ein helles Licht warfen.' So gestattete auch Papst Cölestin, daß das Concil von Ephesus abgehalten wurde, nicht als wäre dasselbe absolut nothwendig gewesen, was weder er noch Cyrill von Merandrien annahmen 3 (er hatte ja seine Legaten angewiesen, zu

cilii generalis celebratione, si necessarium judicaverit vel commodiore quacunque ratione ei visum fuerit, provinciarum necessitatibus pro Dei gloria et Ecclesiae necessitate consulatur.

1 Orsi, De Roman. Pontific. auctorit. Tom. I. 2. 2. Melch. Canus 1. c. V. in fin.: Romanus Pontifex non temere et stulte, sed considerate et sapienter debet fidei controversias definire, advocando scilicet consiliarios vel plures vel pauciores, juxta rei, de qua disseritur, gravitatem. Juvant enim patres concilii Summi Pontificis fidem atque doctrinam . . . Facit quoque concilium plausibiliorem populo fidem propter acceptissima multorum testimonia atque judicia. Nam et leges, quae communi optimatum consensu et rogantur et feruntur, libentius populus accipit, quam si a rege solum ederentur.

2 De Roman. Pontif. IV. 7.

3 Digneris igitur nobis declarare, quid tibi videatur, et utrum aliquando cum illo communicare oporteat, an libere denuntiare, neminem cum eo, qui talia sentit, et docet, communicare. Opus est autem, ut tuae pietatis super hac re sententia tum piissimis Macedoniae episcopis, tum omnibus Orientis antistitibus per literas manifesta fiat. Illis enim cupientibus ansam dabimus (dwoouεv

urtheilen, nicht zu discutiren); aber der mächtige Einfluß des Nestorius, Erzbischofs von Constantinopel, der viele Bischöfe und den Kaiser für sich zu gewinnen wußte, konnte nur durch die imponirende Auctorität einer allgemeinen Synode gebrochen werden 1. Es sollte auch hier wie beim Concil von Chalcedon nach dem Urtheile Leo's d. Gr. nicht durch eine neue Untersuchung die Wahrheit in Frage gestellt, wohl aber durch die Auctorität so vieler Bischöfe und das Gewicht ihrer Gründe der Glaube eindringlicher verkündet werden, der Widerspruch rascher verstummen, die Frrenden belehrt und die Widerspänstigen beschämt werden. Noch nothwendiger erscheint der Zusammentritt der Bischöfe zum Concil, wenn es sich handelt um Fragen der Disciplin. Hier ist der Beirath und das Urtheil der Bischöfe von höchster Wichtigkeit; denn der Kirche ist die Gewalt gegeben zur Erbauung 2.

In einem gewissen Sinne ist daher die Auctorität eines Concils größer als jene des Apostolischen Stuhles für sich allein, weil der Gesammtepiscopat in Verbindung mit dem Papst eine größere Reihe von Zeugen für die katholische Wahrheit und Richter über den Frrthum darstellt, als der Papst allein. Aber diese größere Auctorität ist nur eine äußere, extensive, materielle, nicht innere, in

aqoquas), ut uno animo in una sententia persistant, et rectae fidei, quae impugnatur, opem ferant. Cyrill. ad Coelestin. ap. Coust. p. 1093.

1 Bossuet. Defens. Declar. Cler. Gallic. III. 7, 10: Plane confitemur, Coelestini sententiam, ita ut Cyrillus speraverat, valituram fuisse ad novam haeresim comprimendam, nisi graves suborti motus resque ea visa esset, quae ad universalem Synodum deferretur. Nestorius, regiae civitatis episcopus ea auctoritate pollebat, ea specie pietatis hominum animis illuserat, eos sibi conciliaverat episcopos, ea denique gratia apud Theodosium juniorem Imperatorem et proceres erat, ut facile omnia commoveret.

2 Ballerini, Vindic. Auctor. Pontific. VIII. 8.

In dieser Beziehung gilt der Spruch: Orbis major est Urbe. Hettinger, Christenthum. II. 3. 4. Aufl.

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