Critisches archiv der neuesten juridischen litteratur und rechtspflege in Teutschland, Tom 2

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1802
 

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Strona 32 - Es eifre jeder seiner unbestochnen, Von Vorurteilen freien Liebe nach! Es strebe von euch jeder um die Wette, Die Kraft des Steins in seinem Ring...
Strona 289 - Ein jeder Entwurf zu einer neuen Verordnung, durch welche die besonderen Rechte und Pflichten der Bürger bestimmt oder die gemeinen Rechte abgeändert, ergänzt oder erklärt werden sollen, muß vor der Vollziehung der Gesetzkommission zur Prüfung vorgelegt werden.
Strona 337 - Augenblick zu suspendieren schon ein Verbrechen ist, wird so vorgestellt, als ob es nicht von Menschen, aber doch von irgend einem höchsten, tadelfreien Gesetzgeber herkommen müsse, und das ist die Bedeutung des Satzes: „Alle Obrigkeit ist von Gott...
Strona 281 - Zwecke gemäß zu leiten und zu bestimmen berechtigt. § 79. Die Gesetze und Verordnungen des Staats dürfen die natürliche Freiheit und Rechte der Bürger nicht weiter einschränken, als es der gemeinschaftliche Endzweck erfordert.
Strona 28 - Bischöfle sind befugt, sich selbst in die eigene Ausübung der von Gott ihnen verliehenen Gewalt, besonders, ' da keine dahin abzweckende Vorstellungen bey dem päbstlichen Stuhle bis nun gewirket haben, unter dem Allerhöchsten Schutze Seiner kaiserlichen Majestät wieder einzusetzen.
Strona 37 - Bedingungen ausführbar sey? Nennt man die Regierungswissenschaft des wirklichen Staats nach der eben angegebenen Maxime Politik, so läge diese Politik in der Mitte zwischen dem gegebenen Staate und dem Vernunftstaate: sie beschriebe die stete Linie, durch welche der erstere sich in den letzteren verwandelt, und endigte in das reine Staatsrecht.
Strona 337 - alle Obrigkeit ist von Gott«, welcher nicht einen Geschichtsgrund der bürgerlichen Verfassung, sondern eine Idee, als praktisches Vernunftprinzip, aussagt: der jetzt bestehenden gesetzgebenden Gewalt gehorchen zu sollen: ihr Ursprung mag sein, welcher er wolle.
Strona 30 - Erz» und Bischöfe , welche dem Papste nach der Wahl des Provineial- oder Diöeesan-Synods, oder mit Beyrath ihrer Dom-Capitel für die dritte Instanz tüchtige Richter vorgeschlagen haben, oder vorschlagen werden , kräftigst schützen, daß jede geistliche Streitsache in dritter Instanz vor keine andern , als die vorgeschlagenen und vom Papste genehmigten Richter, unmittelbar gebracht, und von ihnen eolleßisliter im Nahmen Sr.
Strona 38 - die Bestimmung des Staates, jedem erst das Seinige zu geben, ihn in sein Eigentum erst einzusetzen und sodann erst, ihn dabei zu schützen...
Strona 704 - Kopp's ausführliche Nachricht von der altern und neuern Verfassung der geistlichen und CivilGerichten in den fürstlich Hessen - Casselischen Landen I, S.

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