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bum, non autem per clausulas generales idem importantes, mentio, seu quaevis alia expressio habenda, aut aliqua alia exquisita forma ad hoc servanda foret, tenores hujusmodi, ac si de verbo ad verbum, nihil penitus omisso, et forma in illis tradita observata exprimerentur, et insererentur, praesentibus pro plene, et sufficienter expressis, et insertis habentes, illis alias in suo robore permansuris, ad praemissorum effectum hac vice dumtaxat specialiter, et expresse derogamus, ac derogatum esse volumus, caeterisque contrariis quibuscumque.

§. 52. Ut autem eaedem praesentes literae ad omnium notitiam facilius deveniant, volumus illas, seu earum exempla ad valvas Ecclesiae Lateranensis, et Basilicae Principis Apostolorum, necnon Cancellariae Apostolicae, Curiaeque Generalis in Monte Citatorio, ac in Acie Campi Florae de Urbe, ut moris est, affigi, et publicari, sicque publicatas, et affixas omnes, et singulos, quos illae concernunt, perinde arctare, ac afficere, ac si unicuique eorum nominatim, et personaliter intimatae fuissent: ipsarum autem literarum transumptis, seu exemplis etiam impressis, manu tamen alicujus Notarii publici subscriptis, et sigillo personae in Ecclesiastica dignitate constitutae munitis, eamdem prorsus fidem tam in judicio, quam extra illud ubique locorum haberi, quae haberetur ipsis praesentibus, si forent exhibitae, vel ostensae.

§. 53. Nulli ergo omnino hominum liceat hanc paginam Nostri decreti, constitutionis, declarationis, annullationis, admonitionis, et voluntatis infringere, vel ei ausu temerario contraire; si quis autem hoc attentare praesumpserit, indignationem Omnipotentis Dei, ac Beatorum Petri, et Pauli Apostolorum ejus se noverit incursurum. Datum Romae aqud Sanctam Mariam Majorem anno Incarnationis Dominicae millesimo septingentesimo quadragesimo secundo, tertio Kal. Aprilis, Pontificatus Nostri Anno II.

LXXXIV. Erzbischöflich Cölnische Bekanntmachung vom 26. December 1848. die Constituirung geistlicher Gerichte betreffend*). Nachdem ich im Laufe der Diöcesanverwaltung die Wahrnehmung gemacht hatte, dass die beiden Abtheilungen des Erz

*) Recepi hoc edictum tanquam specimen, qua ratione gravis haec quaestio in praesenti rerum statu tractanda sit.

bischöflichen General-Vikariats, insbesondere die II. Abtheilung zur Behandlung der Disciplinar- und Ehesachen, wie ich dieselben bei meinem Antritte der Administration des Erzbisthums vorgefunden habe, eine Umgestaltung wünschenswerth machen; so habe ich, in der Absicht, diesen wichtigen Zweig meines Oberhirtenamtes angemessen zu ordnen, bereits unter dem 12. Januar 1847 bei dem Königlichen Ministerium der Geistlichen Angelegenheiten einen erschöpfenden Antrag darüber vorgelegt, in welcher Weise dem Bedürfnisse abzuhelfen und namentlich die für die II. Abtheilung des General-Vicariates erforderlichen Stellen zu bestimmen, sowie welche Personen zu deren Besetzung zu berufen seien. Es ist mir jedoch damals nicht gelungen, das erwünschte Ziel zu erreichen. Da aber nunmehr die mehrfachen, früher entgegenstehenden Hindernisse beseitigt sind, so habe ich mich bewogen gefunden die II. Abtheilung des Erzbischöflichen General-Vikariates in zweckmässiger Weise umzugestalten. Ich verordne daher hierüber, wie folgt:

--

§. 1. In allen Verwaltungssachen wird mein General-Vikariat der General-Vikar mit dem Kanzler des Erzbisthums und den beigeordneten Räthen und Assessoren - fortfahren, die vorkommenden administrativen Geschäfte nach den bestehenden Gesetzen und Bestimmungen in dem bisher beobachteten Geschäftsgange vorzunehmen.

§. 2. Die Ausübung der dem Diözesanbischof zustehenden freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie alle nach den Kirchensatzungen und der bestehenden Diözesanverfassung (vergl. §. 16) zu treffende aussergerichtliche Massnahmen behalte ich mir und meinem General-Vikar ausschliesslich vor.

§. 3. Zur Ausübung der dem Ordinarius zustehenden contentiösen Gerichtsbarkeit aber, welche die gerichtliche Behandlung und Entscheidung der in der Erzdiöcese bezüglich der Disziplinar- und Ehesachen vorkommenden Streitigkeiten zum Gegenstande hat, setze ich eine besondere Gerichtsstelle ein, welcher ich die Benennung „Erzbischöfliches Officialat" ertheile. Das Erzbischöfliche Officialat soll fortan in diesen contentiösen Disziplinar- und Ehesachen als Disziplinargericht und Consistorium I. Instanz gerichtlich zu verhandeln und zu entscheiden haben.

§. 4. Da mir überdies als Erzbischof und Metropolit, ausser der Jurisdiction eines Ordinarius, auch die Metropolitangerichtsbarkeit II. Instanz sowohl für die aus den übrigen Bisthümern

der Kirchenprovinz, wie für die aus der Erzdiöcese selbst eingelegten Appellationen zusteht, so setze ich zugleich mein Officialat auch für alle aus den übrigen Bisthümern in Disziplinarund Ehesachen eingebrachten Berufungen ein. Dasselbe soll in solchen Fällen die Benennung „Erzbischöfliches Metropoliticum I. Abtheilung als Disziplinar- und Ehegericht II. Instanz“ führen, und in allen vorgenannten Fällen in II. Instanz gerichtlich zu verhandeln und zu erkennen haben.

§. 5. Für die aus der Erzdiöcese selbst eingelegten Appellationen aber errichte ich eine zweite besondere geistliche Gerichtsstelle. Dieselbe wird die Benennung "Metropoliticum II. Abtheilung als Disciplinar- und Ehegericht II. Instanz“ führen, und über alle aus der Erzdiözese eingebrachten Berufungen in Ehe- und Disziplinarsachen in sofern über Letztere eine Appellation zulässig ist (unten §. 15) in zweiter Instanz verhandeln und erkennen.

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§. 6. Das Erzbischöfliche Officialat wird sowohl als Disziplinargericht und Consistorium I. Instanz (§. 3), wie auch in seinem weitern Wirkungskreise als Metropoliticum I. Abtheilung (§. 4) aus folgenden Gliedern bestehen:

a) einem Präses mit der Eigenschaft und Benennung „Erzbischöflicher Offizial,"

b) dem Kanzler des Erzbisthums, als Justiziar,

c) einem Promotor in Disziplinar- und anderen geistlichen Rechtssachen,

d) einem Defensor matrimonii in Ehesachen,

e) zwei Offizialatsräthen,

f) zwei Offizialatsassessoren, und

g) einem Actuar.

§. 7. Das Metropoliticum II. Abtheilung für die Appellationen aus der Erzdiöcese (§. 5) wird aus folgenden Gliedern bestehen:

a) einem Director als Vorsitzenden,

b) dem Erzbischöflichen Kanzler, als Justiziar,

c) dem Promotor in Disziplinar- und andern geistlichen Rechtssachen,

d) dem Defensor matrimonii in Ehesachen,

e) zwei Räthen,

f) zwei Assessoren, und

g) einem Actuar.

§. 8. Den Räthen und Assessoren des Offizialates steht

sowohl bei allen Verhandlungen in I. Instanz (§. 3), als auch bei allen, bei demselben in II. Instanz vorkommenden Appellationen (§. 4) eine entscheidende Stimme zu. Der vorsitzende und leitende Offizial spricht das Urtheil nach Mehrheit der Stimmen aus. Der Erzbischöfliche Kanzler wird jedesmal sein Gutachten über den Stand der obschwebenden Sache im Sinne der Anwendung und Aufrechthaltung der Gesetze und andrer einschlägigen Bestimmungen abgeben; bei der Findung des Urtheils stimmt jedoch derselbe nicht mit.

§. 9. Die nämlichen Vorschriften des vorhergehenden Paragraphs finden auch bei dem Metropoliticum II. Abtheilung (§. 5) ihre vollständige Anwendung.

§. 10. Zur Gültigkeit der Urtheile müssen mit dem Offizial, oder dem Vorsitzenden der betreffenden Abtheilung des Metropoliticums mindestens zwei Votanten an der Verhandlung und dem Urtheilspruche Theil nehmen.

§. 11. Für alle Appellationen, welche aus den übrigen Diözesen der Kirchenprovinz an das Offizialat als I. Abtheilung des Metropoliticums eingebracht werden, behalte ich mir selbst das Präsidium bevor, so oft ich solches für angemessen erachte. In einem solchen Falle nimmt der Offizial als erster Rath des Metropoliticums an den Verhandlungen Theil, wogegen Einer der Räthe oder Assessoren für dieses Mal ausscheidet. Den noch theilnehmenden Räthen und Assessoren steht alsdann nur eine berathende Stimme zu.

§. 12. In allen gerichtlichen Ehestreitigkeiten hat das Erzbischöfliche Offizialat, sowohl als solches in I. Instanz, wie auch als Metropoliticum I. Abtheilung in II. Instanz, allzeit nach dem gemeinen canonischen Rechte und im gewöhnlichen canonischen Processgange, in soweit dieses zulässig und ausführbar ist, zu

verhandeln und zu erkennen.

§. 13. Das Metropoliticum II. Abtheilung wird ebenfalls in Ehesachen nach dem nämlichen canonischen Rechte und in demselben canonischen Processgange, in soweit dieses zulässig und ausführbar ist, verhandeln und erkennen.

§. 14. In ganz gleicher Weise ist auch in allen Disciplinarsachen, welche solche Geistliche betreffen, die ein kirchliches Benefizium besitzen, sowie in Benefizialsachen, bei dem Offizialate, sowohl als solchem in I. Instanz, wie als Metropoliticum I. Abtheilung in II. Instanz, und eben so bei dem Metropoliticum II. Abtheilung das gemeine canonische Recht

und der gewöhnliche canonische Processgang, soweit Beides zulässig und ausführbar ist, einzuhalten.

§. 15. Bezüglich der Behandlung und Aburtheilung jener Disciplinarsachen aber, welche solche Geistliche der Erzdiöcese betreffen, die nicht im Besitze eines kirchlichen Benefiziums sind, werde ich sowohl für das Offizialat, als I. Disziplinar-Instanz, eine eigene Verfassung und Instruktion erlassen, in welcher das Prozess- und Strafverfahren, sowie die Fälle, in welchen eine Appellation zulässig sein wird, nach den Grundzügen des canonischen Rechtes und Prozesses, in wieweit dieselben nach der in der Erzdiöcese Köln bestehenden Kirchenverfassung zulässig und ausführbar sind, werden vorgezeichnet und näher bestimmt werden.

§. 16. Indessen soll aber bereits von jetzt an und noch vor Idem Erlasse dieser Verfassung und Instruktion das Offizialat die in dem vorhergehenden Artikel bemerkten Disciplinarsachen, welche ich, oder mein General-Vikar, demselben zuweisen werden, als vorläufig einzige Instanz, in summarischem Verfahren zu behandeln haben. Dasselbe hat bei deren Untersuchung, Verfolgung und schliesslicher Aburtheilung nach den in der Erzdiözese geltenden Normen, wie solche bisher in dem Geschäftsgange bei meinem General-Vikariate sind eingehalten worden, zu verhandeln.

§. 17. Da vorstehende Einrichtung, meiner Absicht nach, dazu dienen wird, dass die Ausübung der mir als Ordinarius und Metropolit zustehenden contentiösen Gerichtsbarkeit sowohl im Interesse der Erzdiöcese und deren Verwaltung in Handhabung der Kirchenzucht, als auch zum Wohle der Betheiligten, angemessen geregelt, erleichtert und gefördert werde, so soll dieselbe vorläufig zur Ausführung kommen; ich behalte mir aber vor, in allen vorstehenden Bestimmungen jederzeit solche Ergänzungen und Aenderungen vorzunehmen, welche sich durch die Erfahrung, oder in anderer Weise als nothwendig oder angemessen ergeben werden.

Köln, am 26. Dezember 1848.

Der Erbischof von Köln,
(gez.) † Johannes.

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