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Die Kirchen sind befugt, Bildungsanstalten für Diejenigen, welche sich dem geistlichen Stande widmen, zu errichten.

§. 13. In ihren bürgerlichen und staatsbürgerlichen Beziehungen bleiben die Kirchen, deren Anstalten und Diener den Staatsgesetzen unterworfen.

Keine Kirche kann aus ihrer Verfassung oder ihren Verordnungen Befugnisse ableiten, welche mit der Hoheit des Staats oder mit den Staatsgesetzen im Widerspruch stehen.

§. 14. Das den kirchlichen Bedürfnissen und Anstalten gewidmete Vermögen unterliegt den Gesetzen des Staats, insbesondere auch jenen über die öffentlichen Abgaben und Lasten.

§. 15. Keine Verordnung der Kirchen, welche in bürgerliche oder staatsbürgerliche Verhältnisse eingreift, kann rechtliche Geltung in Anspruch nehmen oder in Vollzug gesetzt werden, bevor sie Genehmigung des Staats erhalten hat.

Alle kirchlichen Verordnungen müssen gleichzeitig mit der Verkündigung der Staatsregierung mitgetheilt werden.

§. 16. Verfügungen und Erkenntnisse der Kirchengewalt können gegen die Freiheit oder das Vermögen einer Person wider deren Willen nur von der Staatsgewalt und nur unter der Voraussetzung vollzogen werden, dass sie von der zuständigen Staatsbehörde für vollzugsreif erklärt worden sind.

C. Schlussbestimmung.

§. 17. Das I. Konstitutionsedikt vom 14. Mai 1807 und alle Gesetze und Verordnungen, die mit obigen Bestimmungen nicht vereinbar sind, werden aufgehoben.

Die landesherrlichen Patronate und die Verordnungen über die Verwaltung des kirchlichen Vermögens bleiben in ihrer bisherigen Wirksamkeit, bis im Wege der Verordnung ihre Aufhebung in Vollzug gesetzt wird.

Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staatsministerium,

9. Oktober 1860.

Friedrich.

den

2. Gesetz, die theilweise Aufhebung des Gesetzes vom 24. Februar 1849, den Verzicht der Herren Fürsten von Fürstenberg und von Leiningen auf die Gerichtsbarkeits, Polizei und Patronatrechte betreffend vom 9. Oktober 1860.

Friedrich, von Gottes Gnaden Grossherzog von Baden, Herzog von Zähringen.

Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:

Einziger Artikel.

Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 24. Februar 1849 werden, insoweit sie die Patronatsrechte der Herren Fürsten von Fürstenberg und von Leiningen betreffen, hiermit aufgehoben.

Die Herren Fürsten von Fürstenberg und von Leiningen treten mit der Verkündigung dieses Gesetzes wieder in ihre Patronatsrechte zu kirchlichen Aemtern in dem Umfange ein, in welchem ihnen dies Recht vor der Erlassung des Gesetzes vom 24. Februar 1849 zustand.

Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staatsministerium, den 9. Oktober 1860.

Friedrich.

3. Gesetz, die bürgerliche Standesbeamtung in Ausnahmefällen betreffend vom 9. Oktober 1860.

Friedrich, von Gottes Gnaden Grossherzog von Baden, Herzog von Zähringen.

Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:

§. 1. Das Aufgebot einer nach den Staatsgesetzen zulässigen Ehe wird auf Ansuchen der Brautleute durch das zuständige Bezirksamt dem Bürgermeister übertragen, wenn dasselbe durch den Pfarrer, als Beamten des bürgerlichen Standes, verweigert oder binnen vierzehn Tagen nach Behändigung des Trauscheins nicht vorgenommen wird.

Die Form des Aufgebots bestimmt eine Verordnung.

§. 2. Die Trauung einer nach den Staatsgesetzen zulässigen Ehe nimmt das Bezirksamt nach L.R.S. 75 vor und stellt den Eheschein nach L.R.S. 76 aus, wenn der zuständige Pfarrer des Orts, vor welchem die Brautleute dieselbe begehren, die Trauung verweigert oder verzögert.

Auf Antrag der Brautleute kann das Bezirksamt einem anderen Geistlichen die Ermächtigung zur Vornahme der Trauung geben.

Der Eheschein muss dem zuständigen Pfarrer vorgelegt und von ihm in das Ehebuch eingetragen werden.

Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staatsministerium, den 9. Oktober 1860.

Friedrich.

4. Gesetz, die Ausübung der Erziehungsrechte in Bezug auf die Religion der Kinder betreffend vom 9. Oktober 1860. Friedrich, von Gottes Gnaden Grossherzog von Baden, Herzog von Zähringen.

Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:

§. 1. In welcher Religion die Kinder erzogen werden sollen, bestimmt bei ehelichen Kindern der Vater, bei unehelichen Kindern, sie seien vom Vater anerkannt oder nicht, die Mutter.

Ist eine Bestimmung hierüber nicht getroffen, so folgen die ehelichen Kinder der Religion des Vaters, die unehelichen Kinder der Religion der Mutter.

§. 2. Sind die Eltern unbekannt, so entscheidet über die religiöse Erziehung des Kindes der Vormund mit Zustimmung der Staatsbehörde nach eingeholtem Gutachten des Ortsvorgesetzten und Waisenrichters.

§. 3. Eine Aenderung in der religiösen Erziehung der ehelichen Kinder steht der Mutter zu, wenn auf sie das Recht der Erziehung übergegangen ist; jedoch kann sie diese Aenderung nur mit Genehmigung der Staatsbehörde und nach erhobenem Gutachten der nächsten beiderseitigen Verwandten, des Ortsvorgesetzten und Waisenrichters vornehmen.

§. 4. Bei Waisen darf eine Veränderung der Religion nur aus besonders erheblichen Gründen mit Genehmigung der höhern Staatsbehörde und nach eingeholtem Gutachten der nächsten beiderseitigen Verwandten, des Ortsvorgesetzten und Waisenrichters eintreten.

§. 5. Jedem, der das 16. Lebensjahr zurückgelegt hat, steht die Wahl der Religion frei.

§. 6. Die vor Verkündung dieses Gesetzes durch Vertrag bestimmte religiöse Erziehung der Kinder kann mit Zustimmung beider Elterntheile geändert werden.

Ein Einschreiten der Staatsbehörde findet nur auf Anrufen eines Elterntheils statt.

Nach dem Tode eines Elterntheils treten die Bestimmungen der §§. 1 und 3 dieses Gesetzes in Wirksamkeit.

Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staatsministerium, den 9. Oktober 1860.

Friedrich.

5. Gesetz, die Bestrafung von Amtsmissbräuchen der Geistlichen betreffend vom 9. Oktober 1860.

Friedrich, von Gottes Gnaden Grossherzog von Baden, Herzog von Zähringen.

Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir folgende Zusätze zum Strafgesetzbuch beschlossen:

(Missbrauch des geistlichen Amtes.)

§. 686 a. Diener der Kirche (§. 657), welche in öffentlichen amtlichen Vorträgen oder durch Ausgeben, Verbreiten oder öffentliches Vorlesen von amtlichen Schriften die Staatsregierung, Gesetze, Verordnungen, Einrichtungen des Staats, einzelne öffentliche Behörden, Anordnungen oder Verfügungen derselben in feindseliger Weise tadeln, werden mit Gefängniss nicht unter vier Wochen bestraft.

§. 686 b. Diener der Kirche, welche sich anmassen, Amtsverrichtungen auszuüben, die nach den Staatsgesetzen den weltlichen Behörden zustehen, werden von Gefängniss nicht unter acht Wochen, oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren getroffen.

§. 686 c. Die §§: 618 und 671 finden Anwendung gegen Diener der Kirche, welche zu den in jenen Paragraphen angegebenen Zwecken kirchliche Strafen androhen, oder deren Androhung eröffnen, solche Strafen aussprechen oder vollziehen.

§. 686 d. Von den in den §§. 686 a-c. gedrohten Strafen werden auch ausländische Geistliche getroffen, welche die dort bezeichneten Verbrechen im Inlande verüben; desgleichen auch inländische, welche, nachdem eine Dienstentsetzung oder Dienstentlassung gegen sie ausgesprochen worden, sich eines der in den §§. 686 a-c. bedrohten Verbrechen schuldig machen.

§. 686 e. An die Stelle der Dienstentsetzung oder Dienstentlassung tritt in dem Falle des §. 686 d. die im §. 169 bestimmte stellvertretende Strafe.

§. 686 f. Andere, als die in den §§. 686 a. und d. genannten Personen, welche die in den §§. 686 a-c. erwähnten Handlungen wissentlich befördern oder erleichtern, werden als Gehilfen bestraft.

§. 686 g. In den Fällen der §§. 686 a-f. kann statt eines Theils der verwirkten Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Gulden erkannt werden.

Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staatsministerium, den 9. Oktober 1860.

Friedrich.

LXXII. Gesetz vom 5. September 1861 über die Verfassung der vereinigten evangelisch-protestantischen Kirche des Grossherzogthums Baden. Friedrich, von Gottes Gnaden Grossherzog von Baden, Herzog von Zähringen.

Durch das Gesetz vom 9. Oktober v. J. über die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate ist den verschiedenen Kirchen und Religionsgesellschaften Unseres Landes die freie und selbstständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten gewährleistet worden. Unsere besondere Theilnahme und Sorgfalt forderte die evangelische Landeskirche, welcher Wir als Mitglied von Herzen angehören und in welcher Wir das den evangelischen Fürsten Deutschlands herkömmlich zustehende Kirchenregiment als Landesbischof zu üben haben.

Was bisher in Angelegenheiten der evangelischen Kirche durch Staatsbehörden angeordnet wurde, musste rein kirchlichen Organen zugetheilt, die kirchlichen Behörden mussten unabhängig von den staatlichen gestellt, aber eben desswegen mussten auch den Gemeinden die ihnen gebührenden Rechte gewährt werden.

Das Verfassungswesen der evangelischen Kirche musste neu geordnet werden und zwar nach dem protestantischen Grundsatze, dass nicht der Lehrstand und die Behörden allein, sondern die gesammte Gemeinde der Christen die Kirche ausmache.

In diesem Sinne haben Wir einen Entwurf zu einer Verfassung der evangelischen Landeskirche ausarbeiten und denselben der zusammenberufenen Generalsynode vorlegen lassen. Die Generalsynode hat nach eingehender Berathung, die mit Ernst und Würde geführt wurde, mit wenigen Aenderungen dem Entwurfe ihre Zustimmung gegeben.

Durch die Verfassung werden wesentliche Rechte in die Hände der kirchlichen Gemeinden gelegt. Wir sprechen das Vertrauen aus, dass die Gemeinden diese Rechte mit dem heiligen Ernste gebrauchen werden, den eine heilige Sache fordert. Es gilt, zu zeigen, dass vor dem heiligen Namen Jesu Christi, des hochgelobten Hauptes unserer Kirche, alle weltliche und selbstsüchtige Parteiung schweigt und dass aus den Wahlen der evangelischen Gemeinden Versammlungen von Männern hervorgehen, die mit heller Einsicht und gottesfürchtiger Ge

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