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ten Strafen noch den Verlust des ihm ertheilten Tischtitels erleiden.

Uebrigens wird den zu einer der obengenannten schwereren Strafen verurtheilten Geistlichen der Rekurs an Uns frei bleiben, nach dessen Ergreifung Unser Ministerium des Innern mit dem Bischofe Rücksprache nehmen lassen, auch, wo immer thunlich, in völligem Einverständnisse mit demselben und unter sorgfältiger Bedachtnahme auf Erhaltung seines oberhirtlichen Ansehens, das Weitere verfügen oder bei Uns in Antrag bringen wird.

§. 2. Auch gegen diejenigen Laien, welche durch beharrliche Widersetzlichkeit gegen die Vollziehung einer gesetzmässigen Anordnung der Kirchenzucht, durch Meineid oder sonst durch gotteslästerliche Reden oder Handlungen, durch grobe Verletzung der den geweiheten Orten gebührenden Ehrfurcht oder durch wiederholte und ausgezeichnete Unzucht oder durch Völlerei der Kirchengemeinde ein öffentliches Aergerniss gegeben haben werden, darf der Bischof vermöge seines kirchlichen Zensur- und Strafrechtes dergestalt einschreiten, dass derselbe, wenn die in den pfarramtlichen Befugnissen liegenden Belehrungen, Ermahnungen und Verweise und deren ernste Wiederholung von Seiten der kirchlichen Oberbehörde selbst nicht zur Besserung führen, sondern dennoch eine fernere Wiederholung desselben Vergehens eintreten würde, angemessene weitere kirchliche Zensuren und selbst die Exkommunikation aussprechen, jedoch bei dieser auf die besonderen Verhältnisse der Personen und auf die daraus etwa entstehenden bürgerlichen Wirkungen kluge und schonende Rücksicht nehmen und, sofern es eine gänzliche Ausschliessung von der katholischen Kirchengemeinschaft wäre, davon dem landesherrlichen Bevollmächtigten vorgängige Mittheilung machen wird.

B. Amts-Einfluss auf die Unterrichts-Anstalten.

§. 3. Der eigentliche Amts - Einfluss des Bischofs auf höhere und niedere Lehranstalten beschränkt sich auf das Religiöse. Die allgemeine Oberaufsicht, die übrige Leitung derselben und namentlich die Bestimmung der Lehrgegenstände gehet lediglich von den Provinz - Regierungen und anderen mit der Leitung des Schulwesens beauftragten Staatsbehörden aus.

§. 4. In Ansehung der gegen die Glaubens- und Sittenlehren der katholischen Kirche wesentlich anstossenden Schriften stehet es dem Bischofe zu, ihren Gebrauch bei jeder Art

des öffentlichen katholischen Religions - Unterrichtes zu untersagen.

§. 5. Sollte der Bischof eine Untersuchung in Beziehung auf die Lehre der Universitäts-Professoren nöthig erachten, so kann solche nicht anders als mit Unserer Genehmigung Statt finden.

§. 6. Der Bischof wird unter Beirath seines Kapitels die geistlichen Vorsteher und Lehrer des Priesterseminars ernenauch für die Bestellung des Regens und des Subregens dieser Anstalt Unsere landesherrliche Bestätigung einholen.

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Alle Behörden, welche gegenwärtiges Regulativ angehet, haben sich danach schuldigst zu achten.

Urkundlich Unserer allerhöchst eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staats-Siegels geschehen zu Wilhelmshöhe den 31. August 1829.

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LXIII. Kurhessische Verordnung vom 18. September 1829 über die Errichtung des Bisthums Fulda. Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm II., Kurfürst und souverainer Landgraf von Hessen etc.

thun hiemit kund:

Der Zustand des katholischen Kirchenwesens hatte auch in Unserem Kurstaate bei den letzten politischen Veränderungen Deutschlands sich so ungünstig gestaltet, dass die landesherrliche Sorgfalt, welche alle Unterthanen umfasst, ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, sich veranlasst fand.

Das Hochstift Fulda, von dem Apostel Deutschlands, Bonifacius, welcher den ersten Samen des Christenthums eben wohl in Hessen ausgestreut hat, gegründet, durch seinen wohlthätigen Einfluss und die religiöse und sittliche Kultur der deutschen Völkerstämme berühmt geworden, unterlag im Jahr 1803 dem allgemeinen Loose der Secularisation und verlohr im Jahre 1814 durch den Tod auch seinen Bischof.

In diesem verwaisten Zustande verblieb die Diözese wegen mancher Hindernisse einer schlüsslichen Einrichtung des Kirchenwesens, und die Spuren der Verwirrung und Zerrüttung, welche der Krieg und die damit verbundenen Uebel im Lande

Walter Fontes iuris ecclesiastici.

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hinterlassen hatten, wurden, wiewohl unter löblicher Verwesung des Bisthums, auch in den kirchlichen Angelegenheiten sichtbar. Lebhafter wurde noch das Bedürfniss einer besseren und festen Ordnung empfunden, nachdem die Vereinigung Unserer katholischen Unterthanen, welche vormals zum Sprengel des Erzbisthums Mainz, zuletzt Regensburg, gehörten, in der neueren Zeit mit Fulda bewerkstelligt, und noch andere katholische Pfarreien Unseres Kurstaates, Unserer landesherrlichen Fürsorge gemäss, in die Vereinigung aufgenommen worden waren, welche aber bei Ermangelung eines gemeinschaftlichen katholischen Landesbischofs, und bei der Verschiedenheit der katholischen Einrichtungen nur als sehr locker sich darstellen konnte.

Das rechtliche Verhältniss der also verbundenen, bisher einander fremd gebliebenen, Theile, war in mehreren Beziehungen so schwankend und ungenügend, und die lange Entbehrung der bischöflichen Verrichtungen, Einschreitungen und Anordnungen so fühlbar, dass Unsere landesherrliche Sorgfalt und Milde hierin, neben anderen Rücksichten die wichtigsten Gründe fand, auf die Befriedigung dieses kirchlichen Bedürfnisses zu denken, zur Bildung und Einrichtung einer neuen Diözese die Hand zu bieten und die Gemüther der katholischen Unterthanen durch die Aufstellung und Dotation eines eigenen Landesbischofs und Domkapitels zu beruhigen und zu erfreuen.

Um zu diesem Zwecke zu gelangen, haben Wir uns mit mehreren Fürsten und Regierungen freier Städte des deutschen Bundes vereinigt und über diesen wichtigen Gegenstand überhaupt, insbesondere aber zur Begründung einer eigenen kirchlichen Provinz, Berathung gepflogen.

In Folge derselben haben Wir mit diesen Fürsten und freien Städten zu Frankfurt a. M. durch Bevollmächtigte unter dem 7. Oktober 1818 einen Vertrag abgeschlossen, auch mit dem Oberhaupte der katholischen Kirche Verabredung getroffen, worauf unter dem 16. August 1821 die Bulle: „Provida solersque", und unter dem 11. April 1827 die Bulle: „Ad dominici gregis custodiam" erfolgt sind. Nachdem Wir nun mit denjenigen der vereinten Staaten, welche Bisthümer theils errichtet, theils neu eingerichtet, unter dem 8. Februar 1822 einen weiteren Vertrag abgeschlossen haben, und diese Bisthümer in eine Kirchen-Provinz, welcher der Bischof von Freiburg als Erzbischof vorsteht, vereinigt worden, so wollen Wir für Uns

und Unsere Nachfolger zum Besten und zur vollkommenen Beruhigung der Katholiken Unserer Lande hiermit und in Kraft dieser Urkunde ein Landesbisthum gegründet, gestiftet und ausgestattet haben, so wie Wir hiermit dieses Landesbisthum dermassen begründen, stiften und ausstatten, dass es alle die Theile Unserer Lande enthalte, welche in der der desshalb ausgefertigten Urkunde beigeschlossenen Diöcesan - Beschreibung verzeichnet sind, so dass von nun an auch die Katholiken, die früher in keinem Diözesanverbande standen, diesem Bisthume mit Aufhebung von aller Art kirchlicher Exemtion einzelner Personen oder ganzer Körperschaften zugetheilt sind.

Indem Wir durch diese Stiftung und Ausstattung des Landesbisthums Unsere vorzügliche Sorgfalt für die Mitglieder der katholischen Kirche Unseres Landes kund thun, und den bleibenden Zustand ihrer kirchlichen Einrichtungen begründen, setzen Wir vermöge des Uns zustehenden obersthoheitlichen Schutz- und Aufsichtsrechts über die Kirche und mit Hinweisung auf die bereits von Uns nach reiflicher Erwägung in Beziehung auf das Bisthum getroffenen und dem Bischof oder dem General-Vikariate zugefertigten Bestimmungen als Bedingung dieser Stiftung weiter fest:

Art. I. Der bischöfliche Stuhl wird durch die Wahl besetzt. Die Form derselben ist folgende: So oft der bischöfliche Sitz erledigt ist, hat das Kapitel innerhalb eines Monats vom Erledigungstage an gerechnet, Uns ein Verzeichniss derjenigen Diocesan-Geistlichen vorzulegen, welche dasselbe für würdig und tauglich hält, der Kirche mit Frömmigkeit und Weisheit vorzustehen. Sollten unter diesen Kandidaten Uns minder angenehme Personen sich befinden, so wird das Kapitel dieselben auf Unsere Erinnerung aus dem Verzeichnisse streichen. Hierauf hat das Kapitel zur Wahl des neuen Bischofs zu schreiten, wobei es verpflichtet ist, nur eine solche Person zu wählen, von welcher es sich vor dem feierlichen Wahlact die Gewissheit verschafft hat: dass dieselbe die vorgeschriebenen Eigenschaften besitze und Uns wohlgefällig sei. Wir behalten Uns vor, zu der Wahl einen landesherrlichen Kommissär abzuordnen, ohne dessen Zustimmung die Wahl nicht verkündet, noch irgend ein Schritt zu deren Vollziehung geschehen darf.

Art. II. Zum Bischof kann nur ein Geistlicher gewählt werden, welcher ein Deutscher von Geburt und Bürger Unseres Staates ist.

Neben den vorgeschriebenen kanonischen Eigenschaften ist erforderlich, dass derselbe entweder die Seelsorge, ein akademisches Lehramt, oder sonst eine öffentliche Stelle mit Verdienst und Auszeichnung verwaltet habe, so wie auch der inländischen Staats- und Kirchengesetze kundig sei.

Art. III. Der gewählte Bischof wird alsbald nach der Wahl solche dem Oberhaupte der katholischen Kirche anzeigen und um die Bestätigung ansuchen. Vor der Consekration durch denjenigen Erzbischof oder Bischof, für welchen die landesherrliche Genehmigung zu diesem Akte ausgewirkt worden ist, hat Uns der gewählte Bischof folgenden Eid zu schwören:

„Ich schwöre und verspreche bei dem heil. Evangelium Gottes Sr. Königl. Hoheit dem Kurfürsten und allerhöchstdessen Nachfolgern, so wie den Gesetzen des Staats Gehorsam und Treue. Ferner verspreche ich, kein Einverständniss zu unterhalten, an keiner Berathschlagung Theil zu nehmen, und weder im In- noch Auslande Verbindungen einzugehen, welche die öffentliche Ruhe gefährden; vielmehr, wenn ich von irgend einem Anschlage zum Nachtheile des Staats, sei es in meiner Diözese oder anderswo, Kunde erhalten sollte, solches Sr. Königl. Hoheit dem Kurfürsten zu eröffnen."

Art. IV. Nach erlangter Consekration tritt der Bischof in die volle Ausübung der mit seinem Episcopate verbundenen Rechte und Pflichten, und Wir werden Sorge tragen, dass er hierin nicht nur nicht gehindert, sondern vielmehr gegen äussere Beschränkungen kräftig geschützt werde. Zugleich aber werden Wir darüber wachen, dass der Bischof seine Amtswirksamkeit den Diöcesanen geistlichen und weltlichen Standes unter keinem Vorwande versage.

Art. V. Es dürfen keine kirchlichen Streitigkeiten der Katholiken Unserer Lande ausserhalb der Kirchenprovinz und vor auswärtigen Richtern verhandelt oder etwa von diesen verhängte Straferkenntnisse gegen Unsere katholischen Unterthanen ohne Unsere Genehmigung vollzogen werden. Ausserdem soll zur Erledigung aller, die Kirchenprovinz betreffenden Verwaltungs-Angelegenheiten, so oft es erforderlich ist, eine Synodal-Confererenz von Abgeordneten aus jeder der fünf Diözesen Statt haben. Die Bevollmächtigung und Instruirung des Abgeordneten aus Unserem Landes- Bisthum bleibt, nach vorausgegangener Rücksprache und eingeholter landesherrlicher Genehmigung, dem jezeitigen Bischof überlassen.

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