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ertheilen. In keiner Schule darf ein Lehrbuch gebraucht werden, das nicht vorher die Genehmigung erhalten hat, welche bezüglich der Religionsbücher die Generalconferenz nach eingeholter Zustimmung des Ministeriums für Cultus und Unterricht, bezüglich anderer Lehrbücher dieses Ministerium ertheilt.

§. 15. Für jede Schule kann die Zuerkennung aller Rechte einer öffentlichen Schule in Anspruch genommen werden, wenn sie allen gesetzlichen Bedingungen der Erwerbung dieser Rechte, insbesondere auch hinsichtlich des für Schulen der bezüglichen Art vorgeschriebenen Lehrplans entspricht.

§. 16. Wenn für die evangelische Jugend des einen oder des andern Bekenntnisses Schulen auf Staatskosten errichtet werden, so können an denselben nur solche Männer angestellt werden, welche einem dieser Bekenntnisse angehören.

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§. 17. Jeder Superintendenz steht es frei, insolange in dieser Beziehung nicht im Wege der synodalen Gesetzgebung allgemein gültige Bestimmungen getroffen werden, diejenigen Anordnungen zu erlassen die sie für erforderlich erachtet um den Bildungsgang jener aus den Gymnasien eintretenden Schüler zu regeln und zu überwachen, welche sich dem Dienst der Kirche und Schule zu widmen und zu dem Ende ausländische Universitäten zu besuchen oder an inländische theologische Anstalten überzugehen wünschen. Zu diesem Ende können die Superintendenzen über das von der Regierung geforderte Bildungsmass hinaus weitere Anforderungen stellen, und jene Fächer bestimmen deren mit Erfolg beendigtes Studium für die Schüler der erwähnten Kategorie die Berechtigung zum Besuch einer Universität oder zum Eintritt in das theologische Studium begründet. Sie können sich sofort die Bestätigung der Maturitätszeugnisse solcher Schüler vorbehalten, und von sämmtlichen Candidaten, welche an einer Universität oder an einer ausserhalb der Superintendenz, der sie angehören, befindlichen theologischen Lehranstalt studiren, genaue periodische Nachweise über ihre Studien verlangen. Candidaten, welche den diessfälligen Anordnungen nicht nachkommen, sollen nicht angestellt werden dürfen.

§. 18. Die theologischen Anstalten, welche für das eine oder das andere der beiden Bekenntnisse nach der bisherigen Einrichtung abgesondert bestehen, verbleiben in ihrem abgesonderten Bestande. Es wird aber eine Aufgabe der nächsten

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Synode sein ein Gesetz über die Einrichtung und Regelung des theologischen Studienwesens, für das Bekenntniss dessen Organ die betreffende Synode ist, auszuarbeiten, und Unserer Genehmigung zu unterlegen.

§. 19. Lehrer, welche an Volksschulen oder höheren Lehranstalten von den berechtigten Schulpatronaten ordnungsmässig angestellt worden sind, können ihrer Stelle nur in Folge eines geregelten Disciplinarverfahrens entsetzt werden, welches in dem kirchengesetzlich vorgeschriebenen Instanzenzuge zu führen ist. Jedoch kann, wenn Rücksichten der Schuldisciplin keinen Aufschub gestatten, die Enthebung von der Ausübung des Lehramts vom Patronat provisorisch verfügt werden.

§. 20. Die Kirchengemeinden (Pfarrgemeinden, Seniorate, Superintendenzen) sind berechtigt Eigenthum auf jede gesetzliche Weise zu erwerben.

§. 21. Schul- und Kirchenstiftungen dürfen nur zu Zwecken der Schule und der Kirche des betreffenden Bekenntnisses verwendet werden.

§. 22. Streitigkeiten über die Bestimmung und Verwendung von Kirchen-, Schul- und Stiftungsvermögen werden von den kirchlichen Gerichtsbehörden (§. V) entschieden.

§. 23. Die Verwaltung ihres Kirchen-, Schul- und Stiftungsvermögens steht auch fernerhin im Sinne des Artikels 26 vom Jahr 1791, §. 10, den Evangelischen beider Bekenntnisse ausschliesslich zu. Die Staatsoberaufsicht über ihre Gebahrung übt das Ministerium für Cultus und Unterricht, mit dem Recht erforderlichen Falles in die Stiftungsurkunden, Rechnungen und sonstigen Verwaltungsacten Einsicht zu nehmen, und bei Gefährdung des Fonds dasjenige zu veranlassen, was zur Sicherstellung oder Schadloshaltung nothwendig ist.

§. 24. In Stiftungen und andern Urkunden, durch welche bewegliches oder unbewegliches Eigenthum zu Kirchen- oder Schulzwecken gewidmet wird, dürfen keine den bestehenden Gesetzen widerstreitenden Bestimmungen aufgenommen werden. Wenn es dennoch geschehen sollte, so sind die bezüglichen Bestimmungen wirkungslos, die aus der Stiftung oder sonstigen Widmung der Kirche oder Schule erwachsenden Rechte und Vortheile aber aufrecht zu halten.

§. 25. Jede Superintendenz (Superintendentialgemeinde) besteht aus denjenigen Senioraten und Pfarrgemeinden welche ihr durch landesfürstliche Gesetze zugewiesen werden. Die

Superintendenturen erhalten bleibende Amtssitze, nach welchen die Superintendenzen benannt werden.

§. 26. Es haben künftig folgende Superintendenzen zu bestehen;

A. Für die Evangelischen Augsburger Bekenntnisses :

1) die Pesther,

2) die Pressburger,

3) die Oedenburger,

4) die Eperieser,

5) die Szarvaser,

6) die Neu-Verbászer Superintendenz.

B. Für die Evangelischen helvetischen Bekenntnisses : 1) die Pesther,

2) die Komorner,

3) die Pápaer,

4) die Sárospataker,
5) die Debrecziner,
6) die Neu-Scivácser.

§. 27. Insoferne die weitere Untertheilung einer dieser Superintendenzen oder die Zuweisung ganzer Seniorate von einer Superintendenz an eine andere wünschenswerth erachtet werden sollte, sind solche Wünsche in der Generalconferenz zu berathen und im Wege Unseres Ministeriums für Cultus und Unterricht Unserer Schlussfassung zu unterziehen.

§. 28. Jede Generalconferenz hat nach Anhörung der Betheiligten einen abgesonderten Vorschlag über die Durchführung der von den ausscheidenden Senioraten und Gemeinden. etwa verlangten Theilung der den bisherigen Superintendential - Districten, als Distrikten, gehörigen gemeinschaftlichen Fonds und Stiftungen zu machen und, wenn keine Einigung erfolgte, dem obersten evangelischen Kirchengerichte zur definitiven Entscheidung zu unterlegen. Bis zur Entscheidung bleibt die Verwaltung des Districtualvermögens in den Händen jener. Personen, welchen sie zur Zeit anvertraut ist.

§. 29. Nach Durchführung der neuen Eintheilung der Superintendenzen hat der Superintendential-Convent jeder Superintendenz in Erwägung zu ziehen welche Aenderung sich bezüglich der Eintheilung der Seniorate mit Rücksicht auf Seelenzahl, Anzahl der Gemeinden, thunlichste Uebereinstimmung mit den politischen Verwaltungsbezirken und andere Rücksichten der Zweckmässigkeit als wünschenswerth darstelle. Die

hierauf bezüglichen Anträge sind dem Ministerium für Cultus und Unterricht zur Entscheidung vorzulegen. Handelt es sich darum Gemeinden, welche aus einem Seniorat ausgeschieden werden sollen, einem Seniorate zuzuweisen, welches einer anderen Superintendenz angehört, so haben sich die bezüglichen Superintendenzen ins Einvernehmen zu setzen, bevor die Angelegenheit an das Ministerium geleitet wird. Die Umgestaltung von Senioraten oder die Bildung neuer Seniorate kann bei diesen zunächst bevorstehenden Verhandlungen, sowie auch in künftigen Fällen, nur über Antrag des bezüglichen Superintendential-Convents von dem Ministerium verfügt werden. Wird von einzelnen Gemeinden die Ueberweisung aus einer Superintendenz in eine andere begehrt, von dem SuperintendentialConvent aber verweigert, oder können sich zwei Superintendenzen bezüglich der begehrten Ueberweisung einzelner Gemeinden eines Seniorates der einen an ein Seniorat der anderen nicht vereinigen, so ist Unsere Entscheidung einzuholen.

§. 30. Für den Bestand und die Abgränzung der Pfarrgemeinden, sie mögen nur eine Gemeinde darstellen, oder aus einer Muttergemeinde und einer oder mehreren Filialgemeinden bestehen, ist, soferne sie nicht urkundlich festgestellt ist, das Herkommen massgebend. Aenderungen derselben, sowie die Bildung neuer Pfarrgemeinden bedürfen der Genehmigung des Ministeriums.

§. 31. Jede Pfarrgemeinde hat das Recht ihren Pfarrer und die Pfarrgehülfen und Schullehrer frei zu wählen.

§. 32. Die Pfarrgemeinde wird in ihren kirchlichen Gemeinde-Angelegenheiten durch ein Presbyterium vertreten.

§. 33. Zur Verhandlung über wichtigere gesetzlich bestimmte Angelegenheiten tritt der Localconvent zusammen. In Pfarrgemeinden, welche so gross sind, dass eine geordnete Geschäftsbehandlung in Versammlungen aller Gemeindeglieder nicht mehr stattfinden kann, hat der Localconvent aus gewählten Gemeindevertretern im Verein mit dem Presbyterium zu bestehen.

§. 34. In jeder Pfarrgemeinde kann ein dem weltlichen Stande angehöriger Gemeinde-Inspector (Curator) gewählt werden.

§. 35. Die Bezirksgemeinde (Seniorat) wird in ihrer Gesammtheit durch den Senioralconvent vertreten.

§. 36. In jedem Seniorat ist ein dem weltlichen Stand angehöriger Senioralinspector (Curator) zu wählen.

§. 37. Die Superintendenz wird in ihrer Gesammtheit durch den Superintendentialconvent vertreten.

§. 38. In jeder Superintendenz ist ein dem weltlichen Stand angehöriger Superintendentialinspector (Curator) zu wählen.

§. 39. Jede kirchliche Gemeinde (Pfarr-, Senioral-, Superintendentialgemeinde) ist berechtigt ihre besonderen Angelegenheiten durch die Beschlüsse ihrer in gesetzmässiger Weise versammelten Vertretung zu regeln, insofern dadurch nicht den allgemeinen Vorschriften oder den gesetzmässigen Anordnungen der ihr vorgesetzten Kirchenbehörde entgegengehandelt wird. Dessgleichen ist jede kirchliche Gemeinde berechtigt Wünsche und begründete Vorschläge, welche die evangelische Kirche ihres Bekenntnisses betreffen, der höheren Gemeinde, deren Theil sie ist, zur weitern ordnungsmässigen Verhandlung vorzulegen; in solchen Angelegenheiten an andere Gemeinden oder deren Vertretung sich zu wenden, ist aber nicht gestattet.

§. 40. Convente und Consistorien sind berechtigt zur Bearbeitung einzelner Gegenstände ihrer Competenz oder zur Ausführung ihrer Beschlüsse Commissionen (Deputationen) einzusetzen. Die in dem gesetzlichen Wirkungskreise der Organe des Kirchenregiments liegende Competenz gültige Beschlüsse zu fassen kann aber nicht durch Uebertragung auf permanente Commissionen (Deputationen) ihnen entzogen und ausser Wirksamkeit gesetzt werden.

§. 41. Wer berufen ist einer kirchenregimentlichen Versammlung vorzusitzen, ist persönlich dafür verantwortlich, dass die gesetzliche Ordnung aufrecht erhalten, und dass kein Beschluss gefasst werde, welcher entweder die gesetzlichen Befugnisse der Versammlung überschreiten oder den bestehenden Gesetzen widerstreiten würde. Der Vorsitzende hat das Recht und die Pflicht in solchen Fällen die Verhandlung zu sistiren; er hat jedoch die Gründe der Sistirung im Protokoll darzulegen. Die Versammlung hat einer solchen Sistirung unbedingt Folge zu leisten, doch steht es ihr frei ihre Beschwerde dagegen zu Protokoll zu erklären, und mit der näheren Ausführung derselben sofort einige Mitglieder der Versammlung zu beauftragen. Die Beschwerde ist bei der über der Versammlung stehenden kirchlichen Gerichtsbehörde zu überreichen und im ordentlichen Instanzenzuge (§. 5) zu verhandeln. Wenn dem Vorsitzenden kein Gehorsam geleistet wird, so ist er berechtigt und verpflichtet die Versammlung aufzuheben, und nöthigenfalls

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