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Indem Wir dieselbe hiermit Unseren Völkern kundmachen, verordnen Wir, nach Vernehmung Unserer Minister und nach Anhörung Unseres Reichsrathes, wie folgt:

I. Wir werden das Nöthige verfügen, um die Leitung des katholischen Schulwesens in jenen Kronländern, wo sie dem achten Artikel nicht entspricht, mit den Bestimmungen desselben in Einklang zu setzen. Bis dahin ist nach den bestehenden Verordnungen vorzugehen.

II. Es ist Unser Wille, dass die bischöflichen Ehegerichte auch in jenen Ländern, wo dieselben nicht bestehen, sobald als möglich in Wirksamkeit treten, um über die Eheangelegenheiten Unserer katholischen Unterthanen gemäss Artikel X des Concordates zu erkennen. Die Zeit, zu welcher sie ihre Wirksamkeit zu beginnen haben, werden Wir, nach Einvernehmung der Bischöfe, bekannt geben lassen. Inzwischen werden auch die nöthigen Aenderungen der bürgerlichen Gesetze über Eheangelegenheiten kundgemacht werden. Bis dahin bleiben die bestehenden Gesetze für die Ehen Unserer katholischen Unterthanen in Kraft, und Unsere Gerichte haben nach denselben über die bürgerliche Geltung dieser Ehen und die daraus hervorgehenden Rechtswirkungen zu entscheiden.

III. Im Uebrigen haben die Bestimmungen, welche in dem, von Uns mit dem päpstlichen Stuhle abgeschlossenen Uebereinkommen enthalten sind, in dem ganzen Umfange Unseres Reiches, von dem Zeitpuncte der Kundmachung dieses Patentes an, in volle Gesetzkraft zu treten.

Mit der Durchführung dieser Bestimmungen ist Unser Minister des Cultus und Unterrichts, im Vernehmen mit den übrigen betheiligten Ministern und Unserem Armee - Ober- Commando, beauftragt.

Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien, den fünften des Monates November im Eintausend achthundert fünf und fünfzigsten, Unserer Reiche im siebenten Jahre.

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Totum testatumque omnibus et singulis, quorum interest, tenore praesentium facimus:

Postquam inter Suae Sanctitatis Nostrumque plenipotentiarium ad certum stabilemquc ordinem rerum rationumque Ecclesiae Catholicae in Imperio Nostro constituendum conventio solemnis die decima octava Augusti anni labentis inita et signata est tenoris sequentis :

Conventio

(ut supra pag. 280.)

Nos visis et perpensis Conventionis hujus articulis illos omnes et singulos ratos hisce confirmatosque habere profitemur ac declaramus, verbo Caesareo - Regio pro Nobis atque Successoribus Nostris adpromittentes, Nos omnia, quae in illis continentur, fideliter executioni mandaturos neque ulla ratione permissuros esse, ut illis contraveniatur. In quorum fidem majusque robur praesentes ratihabitionis Nostrae tabulas manu Nostra signavimus sigilloque Nostro Caesareo-Regio appenso firmari jussimus. Dabantur in Ischl die vigesima tertia mensis Septembris anno Domini millesimo octingentesimo quinquagesimo quinto Regnorum Nostrorum septimo.

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Comes a Buol - Schauenstein.
Ad mandatum Sacr. Caes. ac Reg. Apostolicae
Majestatis proprium :

Otto Liber Baro a Meysenburg m. p.

LIII. Kaiserliches Patent vom 1. September 1859 über die Verhältnisse der evangelischen Kirche in Ungarn, Croatien und Slavonien, in der Woiwodschaft Serbien mit dem Temeser Banat und

in der Militärgränze.

§. 1. Die Vertretung und Verwaltung der evangelischen Kirche, sowohl augsburgischen als helvetischen Bekenntnisses, gliedert sich in herkömmlicher Weise nach folgenden drei Abstufungen:

a) der Pfarrgemeinden;

b) der Bezirksgemeinden (Seniorate, Tractus) und

c) der Superintendentialgemeinden (Superintendenzen). §. 2. Die Organe des Kirchenregiments sind:

1. Für die Pfarrgemeinde:

a) das Presbyterium;

b) der Localconvent.

2. Für die Bezirksgemeinde: a) das Senioralconsistorium; b) der Senioralconvent.

3. Für die Superintendentialgemeinde : a) das Superindentialconsistorium ;

b) der Superintendentialconvent.

4. Für die Gesammtheit der Superintendenzen des einen oder des andern Bekenntnisses:

a) die Generalconferenz;

b) die Synode.

§. 3. Die Glieder dieser kirchenregimentlichen Versammlungen und Behörden haben bei allen Abstimmungen ihrer Ueberzeugung zu folgen, und sind an Instructionen von Committenten nicht gebunden.

§. 4. Unser landesfürstliches Oberaufsichtsrecht wird, die Unserer eigenen Schlussfassung vorbehaltenen Fälle abgerechnet, von Unsern Behörden je nach ihrem gesetzlich geregelten Wirkungskreise geübt werden. Bei Unserm Ministerium für Cultus und Unterricht wird eine aus Glaubensgenossen beider Bekenntnisse gebildete Abtheilung bestehen.

§. 5. Die kirchliche Gerichtsbarkeit wird ausgeübt: 1) durch das Senioral consistorium;

2) durch das Superintendentialconsistorium;

3) in besondern gesetzlich bestimmten Fällen durch die betreffende Generalconferenz sämmtlicher Superintendenzen des einen oder des anderen Bekenntnisses, endlich

4) in letzter Instanz durch das oberste evangelische Kirchengericht, über dessen Einrichtung Wir nach Vernehmung der Superintendenzen Uns vorbehalten die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.

§. 6. Sobald diese kirchlichen Gerichtsbehörden ins Leben treten, wird die Ehegerichtsbarkeit Unserer landesfürstlichen Gerichte in Ungarn, Croatien und Slavonien, der Woiwodschaft Serbien nebst dem Temeser Banat und in der Militärgränze über die Evangelischen beider Bekenntnisse nach Kundmachung der Uebergangsbestimmungen, welche Wir zu erlassen Uns vorbehalten, aufgehoben werden, und dieselbe wird sofort auszuüben seyn;

a) in erster Instanz durch das Senioralconsistorium;

b) in zweiter Instanz durch das Superintendentialconsistorium;

c) in dritter und letzter Instanz durch das oberste evangelische Kirchengericht.

§. 7. Bis im Synodalwege Gesetze über das Eherecht der Evangelischen beider Bekenntnisse zu Stande kommen, bleiben die bisherigen diessfälligen Gesetze in Wirksamkeit, und sind die im §. 6 des gegenwärtigen Patents aufgezählten Ehegerichte bei ihren Erkenntnissen an die Bestimmungen der bisherigen Gesetzgebung sowohl in Beziehung auf das Recht selbst (Patent vom 29. Nov. 1852, Nr. 246 des Reichsgesetzblattes) als nach Zulässigkeit auch hinsichtlich des Verfahrens gebunden. Die in letzterer Beziehung mit Rücksicht auf die Beschaffenheit dieser Gerichte erforderlichen Abweichungen werden besonders geregelt werden. Die Entscheidung über die bürgerlichen Wirkungen der Ehe wird auch für die Zukunft den weltlichen Gerichten zustehen.

§. 8. Welche Taxen und nach welchen Bestimmungen dieselben für die Functionen der kirchlichen Gerichtsbehörden zu Handen kirchlicher Fonds zu entrichten sind, bleibt Unserer Schlussfassung vorbehalten.

§. 9. Geistliche unterstehen in Disciplinarangelegenheiten den kirchlichen Gerichtsbehörden. Ueber bloss weltliche Rechtssachen der Geistlichen, wie Verträge, Schulden, Erbschaften, entscheidet das weltliche Gericht.

§. 10. Wenn Geistliche wegen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen von dem weltlichen Gericht in Untersuchung gezogen werden, so liegt es diesem ob hievon die betreffende Superintendenz ohne Verzug in Kenntniss zu setzen. Ebenso ist von dem gefällten Urtheil und den Beweggründen desselben der Superintendenz ungesäumt Mittheilung zu machen. Bei Verhaftung und Festhaltung eines Geistlichen sind jene Rücksichten zu beobachten, welche die seinem Beruf gebührende Achtung erheischt.

§. 11. Die in dem landesfürstlichen Oberaufsichtsrecht begründete Inspection evangelischer Schulen wird nur durch Männer des Augsburgischen oder helvetischen Bekenntnisses geübt werden. Jede Schule hat sich dieser Inspection zu fügen, und die von der Regierung begehrten Auskünfte zu ertheilen. Nimmt eine Schule einen in moralischer und politischer Beziehung

Walter Fontes iuris ecclesiastici.

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schädlichen Charakter an, so ist von der politischen Landesstelle unter Zuziehung eines Abgeordneten der Superintendenz eine Untersuchung zu pflegen, und nach Massgabe des Resultats die Schliessung der Schule zu verfügen.

§. 12. Die Volksschulen der Evangelischen beider Bekenntnisse unterstehen auch in Zukunft der Aufsicht und Leitung ihrer kirchlichen Organe. Die nähere Regelung der hierauf bezüglichen Verhältnisse bleibt der kirchlichen Gesetzgebung vorbehalten.

§. 13. Der Unterricht in weltlichen Gegenständen ist im gleichen Mass, wie es bezüglich der katholischen Volksschulen der Fall ist, nach den mit vollständiger Wahrung des confessionellen Charakters der Schulen von Unserer Regierung erlassenen oder zu erlassenden allgemeinen Vorschriften einzurichten. In keiner Schule darf ein Lesebuch gebraucht werden, das nicht die Genehmigung erhalten hat, welche bezüglich der Religionslehrbücher die Generalconferenz nach eingeholter Zustimmung des Ministeriums für Cultus und Unterricht, bezüglich anderer Lehrbücher aber dieses Ministerium nach Vernehmung der Generalconferenz ertheilt.

§. 14. Bezüglich der Gymnasien, Realschulen und ähnlichen Mittelschulen, dann der Präparandien haben folgende Bestimmungen zu gelten:

a) jede solche Anstalt muss einen Vorstand haben, welcher die unmittelbare Leitung der Anstalt besorgt, und den Regierungsbehörden gegenüber die Verantwortlichkeit für den Zustand derselben trägt;

b) der Vorstand und die Lehrer an einem Gymnasium, an einer Realschule oder an einer Präparandie müssen in moralischer und politischer Beziehung unbescholten und in der Regel österreichische Staatsbürger sein, und in wissenschaftlicher Hinsicht durch eine Lehramtsprüfung diejenige Befähigung nachweisen, welche von einem Lehrer an einer gleichnamigen Staatsschule gefordert wird. Ausnahmsweise können auch Ausländer mit Genehmigung der Regierung als Schulvorstände und Lehrer berufen werden;

c) die Anstellung des Vorstandes und der Lehrer steht dem betreffenden Schulpatronate zu;

d) der Unterricht ist auf der Grundlage gedruckter, in den Händen der Schüler befindlicher Lehrbücher zu

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