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der Meines Reiches, für welches jenes Patent erflossen ist, nachstehende Bestimmungen:

§. 1. Sowohl den Bischöfen, als den ihnen unterstehenden Gläubigen steht es frei, sich in geistlichen Angelegenheiten an den Papst zu wenden, und die Entscheidungen und Anordnungen des Papstes zu empfangen, ohne dabei an eine vorläufige Zustimmung der weltlichen Behörden gebunden zu sein.

§. 2. Den katholischen Bischöfen steht es frei, über Gegenstände ihrer Amtsgewalt und innerhalb der Gränzen derselben an ihren Clerus und ihre Gemeinden ohne vorläufige Genehmigung der Staatsbehörde Ermahnungen und Anordnungen zu erlassen; sie haben jedoch von ihren Erlässen, in so ferne sie äussere Wirkungen nach sich ziehen, oder öffentlich kund gemacht werden sollen, gleichzeitig den Regierungsbehörden, in deren Bereich die Kundmachung erfolgen, oder die Anwendung geschehen soll, Abschriften mitzutheilen.

§. 3. Die Verordnungen, durch welche die Kirchengewalt bisher gehindert war, Kirchenstrafen, die auf bürgerliche Rechte keine Rückwirkung üben, zu verhängen, werden ausser Kraft gesetzt.

§. 4. Der geistlichen Gewalt steht das Recht zu, Jene, welche die Kirchenämter nicht der übernommenen Verpflichtungen gemäss verwalten, in der durch das Kirchengesetz bestimmten Form zu suspendiren oder abzusetzen, und sie der mit dem Amte verbundenen Einkünfte verlustig zu erklären,

§. 5. Zur Durchführung des Erkenntnisses kann die Mitwirkung der Staatsbehörden in Anspruch genommen werden, wenn denselben der ordnungsmässige Vorgang der geistlichen Behörde durch Mittheilung der Untersuchungsacten nachgewiesen wird.

§. 6. Mit der Durchführung dieser Bestimmungen ist Mein Minister des Cultus und Unterrichtes beauftragt.

Meine Behörden sind anzuweisen, dass, wenn ein katholischer Geistlicher seine Stellung und die ihm in derselben für kirchliche Zwecke zustehenden Befugnisse zu anderen Zwecken in der Art missbraucht, dass seine Entfernung vom Amte für nothwendig erkannt wird, sie sich deshalb vorerst mit seinen. kirchlichen Vorgesetzten ins Einvernehmen setzen.

Den Gerichtsbehörden ist zu verordnen, dass, wenn ein katholischer Geistlicher wegen Verbrechen oder Vergehen ver

urtheilt wird, dem Bischofe die Verhandlungsacten auf sein Verlangen mitgetheilt werden.

In der Mir zustehenden Ernennung der Bischöfe erkenne Ich ein von Meinen erlauchten Vorfahren überkommenes Recht, welches Ich gewissenhaft zum Heile und zum Frommen der Kirche und des Reiches auszuüben gedenke. Um bei der Auswahl der Person das Beste der Kirche zu wahren, werde Ich stets geneigt sein, bei Besetzung von Bisthümern, wie dies auch bisher in Uebung war, den Rath von Bischöfen, und namentlich von Bischöfen der Kirchenprovinz, in welcher das Bisthum erledigt ist, zu hören.

Ueber die bei Ausübung der landesfürstlichen Rechte in Betreff der Besetzung geistlicher Aemter und Pfründen zu beobachtende Form hat Mein Minister des Cultus und Unterrichtes Mir die geeigneten Anträge zu erstatten.

Zur Durchführung der von der Versammlung der Bischöfe in Betreff der Bedingung zur Erlangung von Domherrnstellen, der Domicellar-Canonicate, dann in Betreff der WahlCapitel zu Olmütz und Salzburg beschlossenen Massregeln sind die Bischöfe, in so weit Meine Regierung dazu mitzuwirken berufen ist, kräftigst zu unterstützen.

Die vollständige Durchführung der von der Versammlung der Bischöfe über die Pfarr- Concurs - Prüfung getroffenen Bestimmungen soll, unter dem Vorbehalte, dass dieselbe nicht ohne mit der Regierung gepflogene Rücksprache abgeändert werden, kein Hinderniss finden, jedoch soll dort, wo, und in so weit, als jene Beschlüsse nicht zur Richtschnur genommen werden, bei der Pfarr-Concurs-Prüfung nach den bisherigen Anordnungen vorgegangen werden.

Ich genehmige, dass es jedem Bischofe freistehen soll, den Gottesdienst in seiner Diöcese im Sinne der von der Versammlung der Bischöfe gefassten Beschlüsse zu ordnen und zu leiten.

Meine Behörden sind anzuweisen, auf Grundlage der bestehenden Gesetze darüber zu wachen, dass an Orten, wo die katholische Bevölkerung die Mehrzahl bildet, die Feier der Sonn- und katholischen Festtage nicht durch geräuschvolle Arbeiten oder durch öffentlichen Handelsbetrieb gestört werde.

Im Uebrigen nehme Ich den Inhalt der Mir vorgelegten Eingaben der Versammlung der Bischöfe zur Kenntniss, und ermächtige Meinen Minister des Cultus und Unterrichtes, solche in Gemässheit der in diesem Vortrage entwickelten Ansichten

zu erledigen. Ueber die noch unerledigten Fragen sind Mir die geeigneten Anträge mit thunlicher Beschleunigung zu erstatten, und insoferne ein Einvernehmen mit dem päpstlichen Stuhle nothwendig ist, sind hiezu die nöthigen Vorbereitungen und Einleitungen zu treffen.

Dieses Einvernehmen wird sich auch auf die Regelung des Einflusses zu erstrecken haben, der Meiner Regierung gewahrt werden muss, um von geistlichen Aemtern und Pfründen im Allgemeinen Männer fern zu halten, welche die bürgerliche Ordnung gefährden könnten.

Wien am 18. April 1850.

XLV. Kaiserl. Verordnung vom 23. April 1850, betreffend das Verhältniss der Kirche zum öffentlichen Unterricht.

In Erwägung der §§. 2. 3. und 4. des Patentes vom 4. März 1849 genehmige Ich, nach dem Antrage Meines Ministerrathes, für alle Kronländer, für welche jenes Patent erflossen ist, nachstehende Bestimmungen:

§. 1. Niemand kann an niederen oder höheren öffentlichen Lehranstalten als katholischer Religionslehrer oder Professor der Theologie wirken, ohne die Ermächtigung hiezu von dem Bischofe erhalten zu haben, in dessen Diöcese sich die Anstalt befindet.

§. 2. Der Bischof kann die Jemanden ertheilte Ermächtigung jederzeit wieder entziehen; die blosse Entziehung dieser Ermächtigung macht jedoch einen von der Regierung angestellten Lehrer nicht des ihm gesetzlich zustehenden Anspruches auf einen Ruhegehalt verlustig.

§. 3. Es bleibt Sache der Regierung, Männer, welche vom Bischofe die Ermächtigung zum Vortrage der Theologie erhalten haben, an den theologischen Facultäten zu Professoren zu ernennen, oder als Privatdocenten zuzulassen, und diese verwalten ihr Amt nach Massgabe der akademischen Gesetze.

§. 4. Dem Bischofe steht es frei, seinen Alumnen die Vorträge, welche sie an der Universität zu besuchen haben, und deren Reihefolge vorzuzeichnen, und sie darüber in seinem Seminarium prüfen zu lassen.

§. 5. Zu den strengen Prüfungen der Candidaten der theologischen Doctors würde ernennt der Bischof die Hälfte der Prü

fungs-Commissare aus Männern, welche selbst den theologischen Doctorsgrad erlangt haben.

§. 6. Es kann Niemand die theologische Doctorswürde erlangen, der nicht von dem Bischofe, oder dem von ihm Beauftragten, das tridentinische Glaubensbekenntniss abgelegt hat.

Mit der Durchführung dieser Bestimmungen ist Mein Minister des Cultus und Unterrichtes beauftragt.

XLVI. Kaiserl. Oesterreichisches Patent vom 31. December 1851.

Wir Franz Joseph der Erste etc. In dem Patente vom 4. März 1849 wurden für die nachbenannten Kronländer (folgen die Namen) bestimmte politische Rechte verkündet, welche mit der gleichzeitig kundgemachten Verfassungsurkunde einer sorgfältigen Prüfung unterzogen wurden. Infolge der Gründe, welche uns durch Vernehmung des Minister- und des Reichsraths vorgetragen wurden, sehen wir uns bestimmt, das erwähnte Patent vom 4ten März 1849 und die darin für die bezeichneten Kronländer verkündeten Grundrechte hiermit ausser Kraft und gesetzliche Wirksamkeit zu setzen. Insofern über die einzelnen Punkte jener Grundrechte nicht bereits besondere Bestimmungen erfolgt sind, behalten wir uns vor, solche durch eigene Gesetze zu regeln. Wir erklären jedoch durch gegenwärtiges Patent ausdrücklich, dass wir jede in den eingangs erwähnten Kronländern gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft in dem Rechte der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, dann in der selbstständigen Verwaltung ihrer Angelegenheiten, ferner im Besitze und Genusse der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds erhalten und schützen wollen, wobei dieselben den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen bleiben,

Gegeben etc. 31. December 1851.

XLVII. Conventio inter Sanctitatem Suam Pium IX. Summum Pontificem et Majestatem Suam Ca esareo-Regiam Apostolicam Franciscum Josephum I. Imperatorem Austriae.

(Cui subscriptum Viennae die 18. Augusti 1855. ratificationes mutuo traditae ibidem die 25. Septembris 1855.)

In Nomine Sanctissimae et Individuae Trinitatis.

Sanctitas Sua Summus Pontifex Pius IX. et Majestas Sua

Caesarea-Regia Apostolica Franciscus Josephus I. Austriae Imperator, concordibus effecturi studiis, ut fides, pietas et omnis recti honestique vigor in Austriae Imperio conservetur et augescat, de Ecclesiae catholicae statu in eodem Imperio solemnem conventionem inire decreverunt.

Quapropter Sanctissimus Pater in Plenipotentiarium Suum nominavit: Eminentissimum Dominum Michaëlem Sacrae Romanae Ecclesiae Presbyterum Cardinalem Viale-Prelà, eiusdem Sanctitatis Suae et Sanctae Sedis apud praefatam Apostolicam Majestatem Pro-Nuntium, et Majestas Sua, Imperator Austriae Celsissimum Dominum Josephum Othmarum de Rauscher, Principem Archiepiscopum Viennensem, Solio Pontificio Adsistentem, Caesarei Austriaci Ordinis Leopoldini Praelatum et magnae Crucis Equitem, nec non eiusdem Majestatis Caesareae a consiliis intimis.

Qui post plenipotentiae ipsis collatae instrumenta mutuo sibi tradita atque recognita de sequentibus convenerunt:

Art. I. Religio catholica Apostolica Romana in toto Austriae Imperio et singulis, quibus constituitur ditionibus, sarta tecta conservabitur semper cum iis juribus et praerogativis, quibus frui debet ex Dei ordinatione et canonicis sanctionibus.

Art. II. Cum Romanus Pontifex primatum tam honoris quam jurisdictionis in universam, qua late patet, Ecclesiam jure divino obtineat, Episcoporum, Cleri et populi mutua cum Sancta Sede communicatio in rebus spiritualibus et negotiis ecclesiasticis nulli placetum regium obtinendi necessitati suberit, sed prorsus libera erit.

Art. III. Archiepiscopi, Episcopi omnesque locorum Ordinarii cum Clero et populo dioecesano pro munere officii pastoralis libere communicabunt, libere item suas de rebus ecclesiasticis instructiones et ordinationes publicabunt.

Art. IV. Archiepiscopis et Episcopis id quoque omne exercere liberum erit, quod pro regimine Dioecesium sive ex declaratione sive ex dispositione sacrorum Canonum juxta praesentem et a Sancta Sede adprobatam Ecclesiae disciplinam ipsis competit, ac praesertim :

a) Vicarios, Consiliarios et adjutores administrationis suae constituere ecclesiasticos, quoscunque ad praedicta officia idoneos judicaverint.

b) At statum clericalem assumere et ad sacros ordines secundum Canones promovere, quos necessarios aut utiles Dioe

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