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§. 21. Aller Einlauf wird von dem Vorstande geöffnet und präsentirt. Derselbe hat zu sorgen, dass alsbald die Eintragung in das mit dem Geschäfts-Protokolle verbundene besondere Einlaufs-Journal bewirkt, und die Produkte mit den Vor-Akten an diejenigen Referenten ertheilt werden, welche er entweder durch eine allgemeine Repartitions-Vorschrift oder in einzelnen Fällen besonders benannt hat.

§. 22. Sämmtliche Gegenstände werden mittelst gemeinschaftlicher Berathung in förmlichen Sitzungen behandelt; in jeder Woche soll eine Sitzung nach den Bestimmungen des Vorstandes gehalten werden.

§. 23. Der Vorstand hält, wie in andern Kollegien, die Umfrage, spricht die Beschlüsse nach der Einheit oder Mehrheit der Stimmen aus und lässt dieselbe in das Sitzungs-Protokoll eintragen. Bei sich ergebender Stimmen-Gleichheit ist die Stimme des Vorstandes entscheidend.

§. 24. Sämmtliche Entwürfe werden von dem Proponenten unterzeichnet und von dem Vorstande mit dem Expediatur versehen; der Sekretair bemerkt auf demselben den Tag der Sitzung mit Hinweisung auf die Nummer des Sitzungs - Protokolls, und sorgt sodann für die Reinschrift.

§. 25. Die Eingaben geschehen unter der Aufschrift: An „das Königl. Bayr. Protestantische Ober- Konsistorium"; oder in den Kreisen: An „das Königl. Bayr. Protestantische Konsistorium zu N.“

Die Berichte des Ober- Konsistoriums an das Staats-Ministerium werden in der allgemeinen vorgeschriebenen Form abgefasst, und mit der Unterschrift des Vorstandes, des Referenten und Sekretairs bezeichnet; die Berichte der unteren Konsistorien an das Ober-Konsistorium erhalten die oben bemerkte Aufschrift, unter Beobachtung der Unterordnung; ein gleiches geschieht von den Distrikts-Dekanaten und Pfarrämtern an die Konsistorien. Die Anrede ist: „Königliches Ober-Konsistorium“ oder „Königliches Konsistorium." Die Unterschrift an das OberKonsistorium: „gehorsamstes N." an das Konsistorium: „gehorsames N."

§. 26. Die Form der Ausfertigung ist folgende: a) jene an die untergeordneten Stellen geschehen mit der Unterschrift: „Im Namen Seiner Majestät des Königs." Die Schreibart ist befehlend, und die Unterschrift: „Königlich Protestantisches OberKonsistorium", b) die Schreiben an koordinirte Stellen fangen

mit der Bezeichnung der Behörde an, von welcher und an welche geschrieben wird: das „Königliche Konsistorium zu N." an X. X. X. X. Die Schreibart ist gesinnend, der Inhalt wird in der dritten Person gefasst, den Schluss bildet die Unterschrift des Vorstandes; der Sekretair kontrasignirt.

§. 27. Die Konsistorien bedienen sich bei ihren Ausfertigungen eigener Siegel mit der Unterschrift: „Königl. Bayr. Protestantisches Ober- Konsistorium" oder „Königl. Bayr. Protestantisches Konsistorium zu N."

§. 28. Der Sekretair hat die Führung des Journals und der Protokolle, so wie die Expedition zu besorgen. Die Aufsicht über die Kanzlei- und Registratur - Geschäfte führt der Vorstand; sie kann auch einem Rathe aufgetragen werden.

§. 29. Der Präsident des Ober- Konsistoriums darf ohne Anzeige und Genehmigung des Staats-Ministeriums des Innern von den Geschäften sich niemals entfernen; der Vorstand der untern Konsistorien muss davon die Anzeige bei dem OberKonsistorium machen, und dessen Genehmigung erholen. Der Vorstand ist befugt, den Räthen und dem übrigen Personal, mit vorsorglicher Rücksicht auf den Dienst, einen Urlaub auf 14 Tage zu bewilligen; bei Urlaubsgesuchen in das Ausland, in die Residenz, oder auf längere Zeit als 14 Tage, sind die bestehenden Vorschriften zu beobachten.

München, den 26. Mai 1818.

XXXVII. Zusätzlicher Erlass vom 8. April 1852 zum Bayerischen Religions edict.

Se. Majestät der König hat auf die von den Herren Erzbischöfen und Bischöfen des Königreichs unter dem 2. November 1850 an Allerhöchstdieselben unmittelbar gerichtete Denkschrift, den Vollzug des mit dem päpstl. Stuhl am 5. Juni 1817 abgeschlossenen Concordats und die Anwendung der Beilage II. zur Verfassungsurkunde auf die Verhältnisse der katholischen Kirche betreffend, unter dem 30. v. M. allergnädigst zu beschliessen geruht, was folgt:

1) Bei Auslegung und Anwendung mehrdeutiger und zweifelhafter Stellen der zweiten Verfassungsbeilage ist jene Interpretation anzunehmen, welche mit den Bestimmungen des Concordats übereinstimmend ist, oder sich denselben annähert.

2) Das oberhoheitliche Schutz- und Aufsichtsrecht des Königs besteht fort. Das in §. 50 des Religionsedicts vorbehaltene

Schutz- oder Oberaufsichtsrecht soll jedoch niemals so ausgeübt werden, dass die Bischöfe in der ihnen vermöge ihres Amtes zustehenden Verwaltung rein kirchlicher Angelegenheiten behindert werden, insofern hierbei nicht bestehende verfassungsmässige Bestimmungen zu beobachten kommen. Ebenso soll die im §. 57. reservirte hoheitliche Oberaufsicht nicht so gehandhabt werden, dass die freie Berathung kirchlicher Gerichtsoder Synodalversammlungen gestört würde.

3) Für die von dem Oberhaupte der Kirche oder von den Bischöfen ausgehenden Jubiläums- und Ablassverkündigungen, dann für die Fastenpatente wird hiermit das Placet bis auf Weiteres im voraus ertheilt. Bei allen anderen Erlassen und Ausschreibungen der geistlichen Behörden, auf welche nicht die Bestimmung des §. 59 des Religionsedicts Anwendung findet, sondern bei welchen gemäss Titel IV. §. 9 der Verfassungurkunde und §. 58 der Beilage II. die vorherige Einholung der königl. Genehmigung bisher erforderlich gewesen, ist die Einholung dieser Genehmigung auch fernerhin nothwendig, und ist das Sr. Majestät als kathol. König zustehende Oberaufsichtsund Schutzrecht in seinem ganzen Umfange unangetastet aufrecht zu erhalten.

4) Nur die Einführung der geistlichen Gerichte, nicht die Ernennung der Personen, welche von den Bischöfen als Gerichtsmitglieder, Vicare oder Gehülfen berufen werden, bedürfen fortan der königl. Bestätigung. Ebenso soll nur die Bildung der Dekanatsbezirke, nicht die Wahl der Landdekane, insolang diese blos eine kirchliche Bedeutsamkeit besitzen, der k. Bestätigung vorbehalten, dagegen die Capitularen in ihrem hergebrachten Wahlrecht beschützt sein. Die Bischöfe haben jedoch den weltlichen Behörden von der Anstellung solcher Personen Nachricht zu ertheilen.

5) Erkenntnisse der geistlichen Gerichte bedürfen der königl. Bestätigung nicht. Der §. 71 des Religionsedicts ist dahin zu interpretiren, dass derlei Erkenntnisse nur dann einen Einfluss auf die staatsbürgerlichen Beziehungen und bürgerlichen Rechtsverhältnisse äussern, wenn die Einwilligung der Staatsgewalt erholt ist. Uebrigens ist in Fällen, wo ein Priester suspendirt oder entlassen wird, der Kreisregierung und dem Tischtitelgeber Mittheilung zu machen.

6) Jedem Kirchenmitgliede steht gemäss §. 52 des Religionsedicts die Befugniss zu, wegen Handlungen der geistlichen

Gewalt gegen die festgesetzte Ordnung jederzeit den landesfürstlichen Schutz anzurufen. Als Handlungen gegen die festgesetzte Ordnung sind aber vornehmlich zu betrachten: a) Wenn die Kirchenbehörde, ihren geistlichen Wirkungskreis überschreitend, über bürgerliche Verhältnisse urtheilt und in die Rechtssphäre des Staats eingreift; b) wenn dieselbe ein positives Staatsgesetz verletzt; c) wenn selbe behufs des Vollzugs ihrer Erkenntnisse sich äusserer Zwangsmittel bedient; d) wenn sie die Bescheidung in geistlichen Sachen anhängiger Beschwerden verzögert, den Instanzenzug behindert oder abändernde Erkenntnisse höherer Instanzen nicht in Vollzug bringt.

7) Findet kein Recurs wegen Missbrauch der geistlichen Gewalt statt, so bleibt der geistlichen Behörde, insofern sie die Gränzen ihrer Wirksamkeit nicht überschritten hat, der Schutz des weltlichen Armes hinsichtlich der Vollstreckung ihrer Dis- · ciplinarerkenntnisse gesichert.

8) Bedingungen zu Kirchen- und namentlich Pfarrpfründen sollen blos sein: das Indigenat, bürgerlich und politisch tadelloser Wandel, die von dem Bischofe zu erprobende theologische und seelsorgerliche Befähigung, sodann Kenntnisse im bayerischen Verfassungs- und Verwaltungsrechte, im Schul-, Stiftungs- und Armenwesen. Wegen der dessfallsigen aus Staatsund Kirchendienern zusammenzusetzenden gemeinschaftlichen Prüfungsbehörde ist Benehmen mit den Bischöfen vorbehalten. Ebenso bleibt die Ertheilung des landesherrlichen Tischtitels und die Festsetsung der Bedingungen zur Erlangung desselben der allerhöchsten Beschlussfassung vorbehalten.

9) Die Verleihung kirchlicher Pfründen Seitens der Bischöfe setzt die königl. Genehmigung voraus. Geistlichen, welche von Sr. Majestät dem König als Allerhöchstdenselben nicht genehm bezeichnet werden, kann eine kirchliche Pfründe nicht verliehen werden. Die Vergewisserung über die Genehmhaltung der Person erscheint demnach als eine Vorbedingung der bischöflichen Uebertragung des Kirchenamts, deren Vollberechtigung, wenn diese Bedingung gegeben, in keiner Weise zu beanstanden ist. Bei dem Acte der Einweisung soll jedoch ausgesprochen werden, dass von dem König die Verleihung der Temporalien herrührt.

10) Die Resignationen kirchlicher Pfründen sollen in die Hände der Bischöfe geschehen. In unbedingter Weise können sie von denselben indessen nur dann angenommen werden, wenn

durch Resignation derselben das Staatsärar nicht belastet wird. Bezüglich der Feststellung der Vicariatsgehalte soll von den bischöflichen Stellen immer gutachtliche Aeusserung eingeholt werden.

11) Auch bei Verleihung königl. Patronatspfarreien sollen die Bischöfe vorher mit ihrem Gutachten vernommen werden, ohne dass jedoch hierdurch Sr. Majestät der König in dem freien Besetzungsrecht beschränkt sein sollen.

12) Das in den §§. 76. 77 der zweiten Verfassungsbeilage für die unter §. 76 lit. a und b fallenden Anordnungen vorbehaltene Mitwirkungsrecht der weltlichen Obrigkeit soll nur in einer das kirchliche Leben nicht beengenden Weise gehandhabt werden. Bezüglich der Anordnung ausserordentlicher kirchlicher Feierlichkeiten und Andachten, dann bezüglich der Handhabung des §. 79 des Religions edicts ist bereits unterm 29. Juni v. J. allerhöchste Entschliessung erfolgt. Auch die Wahl der Geistlichen zu Missionen etc. soll den Bischöfen anheimgestellt bleiben; nur wenn diese Wahl auf Ausländer fällt, ist jedesmal wenigstens drei Wochen vorher Bericht zu erstatten und behalten sich Se. Majestät der König die Entscheidung vor.

13) Die Verordnungen wegen Feier der Sonn- und Festtage, Beschränkungen der Tanzmusiken, über das Arbeiten an abgewürdigten Feiertagen sollen auf das genaueste vollzogen werden.

14) Bei Wahl der Klosterobern wird von der Absendung von Commissarien Umgang genommen. Die Ablegung feierlicher lebenslänglicher Gelübde in den Nonnenklöstern soll an das vollendete 33ste Lebensjahr, jene der einfachen zeitlichen an das vollendete 21ste, wie durch königl. Entschliessung vom 9. Juli 1831 bestimmt worden ist, gebunden sein, und die Abordnung von Commissarien nur für den Fall, dass die Betheiligten selbst oder deren Aeltern, Vormünder oder Verwandte selbe verlangen oder dass eine dessfallsige Beschwerde zur Kenntniss der Staatsregierung kommt, bei Ablegung der lebenslänglichen Gelübde vorbehalten werden.

15) Die Aufnahme in den geistlichen Stand, resp. in das Klerikalseminar, bleibt dem freien Ermessen der Bischöfe überlassen. Da jedoch der König als Schutzherr der Kirche den Tischtitel den zu Weihenden aus Gnade verleiht, so ist um diese Gnade vor der Ordination geziemend zu bitten.

16) Von förmlicher Bestätigung der Vorstände und Lehrer

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