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XXXVI. Edikt über die inneren kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt - Gemeinde in dem Königreiche Bayern vom 26. Mai 1818.

(Anhang zu dem §. 103. des Ediktes über die äusseren Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Bayern in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften.)

I. Verfassung des Protestantischen Kirchen-Regiments. §. 1. Das oberste Episkopat und die daraus hervorgehende Leitung der Protestantischen inneren Kirchen-Angelegenheiten soll künftig durch ein selbstständiges Ober- Konsistorium ausgeübt werden, welches dem Staats-Ministerium des Innern unmittelbar untergeordnet ist.

§. 2. Dasselbe besteht: a) aus einem Präsidenten des Protestantischen Glaubens - Bekenntnisses; b) aus vier geistlichen Ober- Konsistorialräthen, unter welchen Einer der reformirten Religion ist; c) aus einem weltlichen Rathe; d) aus dem nothwendigen Unter-Personal, mit Einschluss eines Rechnungsverständigen zur Super-Revision der Pfarr-Fassionen und der Rechnungen über die Pfarr-Unterstützungs- und Wittwen-Kassen.

§. 3. Die Ober-Konsistorialräthe haben den Rang der Centralräthe; die Gehalte und respektive Funktions - Zulagen des Gesammt-Personals werden auf die Staats-Kasse übernommen.

§. 4. Statt der bisherigen General - Dekanate sollen drei Konsistorien, in Ansbach, Baireuth, und für den Rheinkreis zu Speyer, errichtet werden.

Diese sollen künftig bestehen: a) aus einem Vorstande der Protestantischen Konfession; diese Funktion soll dem Regierungs Direktor, oder dem ältesten Regierungsrathe derselben Konfession, übertragen werden; b) aus zwei geistlichen und einem weltlichen Protestantischen Rathe, dann c) aus dem nothwendigen Unter-Personal.

§. 5. Die Konsistorialräthe haben den Rang der vormaligen Kreis-Kirchenräthe. Die Besoldungen und respektive Funktions-Zulagen des Konsistorial-Personals werden gleichfalls auf die Staatskasse übernommen.

§. 6. Die bisherige Verfassung der Distrikts-Dekanate und Distrikts - Schul - Inspektionen, so wie der übrigen Mittelorgane wird beibehalten.

§. 7. Zur Handhabung der Kirchen-Verfassung soll in jedem Dekanate eine jährliche Visitation, nnd am Dekanats-Sitze

jährlich eine Diocesan - Synode, dann alle vier Jahre eine allgemeine Synode am Sitze des Konsistoriums, unter Leitung eines Mitgliedes des Ober- Konsistoriums, zur Berathung über innere Kirchen-Angelegenheiten, in Gegenwart eines Königlichen Kommissaire's, welcher jedoch an den Berathungen selbst keinen Antheil zu nehmen hat, gehalten werden.

§. 8. Die theologische Prüfungs-Kommission für die Aufnahms-Prüfung der Protestantischen Pfarramts-Kandidaten bleibt in Ansbach mit dem Konsistorium daselbst, so wie in Speyer mit dem dortigen Konsistorium für die Kandidaten aus dem Rheinkreise, verbunden. Derselben sind auch die AnstellungsPrüfungen in den jährlich auszuschreibenden Konkurs-Terminen übertragen.

Es soll dabei rücksichtlich der Fragen und Aufgaben der Censur und Klassification ein analoges Verfahren, wie bei den Prüfungen der Kandidaten für den Staatsdienst nach der Verordnung vom 9. December 1817 beobachtet und eingeleitet werden. Im Uebrigen verbleibt es bei der Instruktion über die Prüfung der Protestantischen Pfarramts-Kandidaten und deren Beförderung vom 23. Januar 1809 und deren Modifikation vom 8. November 1813.

§. 9. Die allgemeine Unterstützungs-Anstalt für Protestantische Geistliche des Obermain-, Rezat-, Ober- und Unterdonau-, Isar- und Regen-Kreises, dann die Versorgungs-, -Anstalt für Pfarrers - Wittwen dieser Kreise, bleibt mit ihrer Administration in Nürnberg, unter der Leitung des Konsistoriums zu Ansbach und der Oberaufsicht des Ober- Konsistoriums, nach der bisherigen Verfassung dieser beiden Institute.

II. Wirkungskreis des Ober-Konsistoriums und der diesem untergeordneten Konsistorien.

§. 10. Alle Gegenstände, welche die Aufrechthaltung der Religions-Edikte und der Verordnungen über die öffentlichen und bürgerlichen Verhältnisse der religiösen Gemeinden und Körperschaften; die Handhabung der gesetzlichen Grenzen zwischen weltlicher und geistlicher Gewalt; die Bewahrung und Vertretung der landesfürstlichen Rechte und Interessen in Bezug auf die Kirchen aller Konfessionen und deren Anstalten und Güter; die Handhabung der gesammten Religions- und Kirchen-Polizei in allen Beziehungen, und besonders in Rücksicht auf alle äusseren Handlungen der Kirchen - Gemeinden

.

und ihrer Angehörigen betreffen, gehören zur Kompetenz der Kreis-Regierungen und des Staats-Ministeriums des Innern, nach den näheren Bestimmungen der hierüber erlassenen besonderen Verordnungen über die Formation und den Wirkungskreis der obersten Verwaltungs-Stellen in den Kreisen vom 27. März 1817, dann über den Geschäftskreis der Staatsministerien vom 15. April 1817.

§. 11. Der Wirkungskreis des Ober-Konsistoriums so wie der ihm untergeordneten Konsistorien in den Kreisen ist demnach beschränkt auf die Gegenstände der innern Kirchen-Polizei, auf die Ausübung des mit der Staatsgewalt verbundenen Episkopats und die Leitung der inneren Kirchen - Angelegenheiten; es steht ihnen hiernach zu: die Aufsicht über KirchenVerfassung, Kirchen-Ordnung, Disziplin, Lehrvorträge, Amtsführung und Betragen der Geistlichen, Prüfung, Ordination, Anstellung und Beförderung der Kandidaten, Ertheilung des Religions-Unterrichts in den Schulen, Kultus, Liturgie und Ritual, Purifikationen und Dismembrationen der Pfarreien, Erledigung und Wiederlesetz ung der Pfarrstellen und anderer Kirchendienste, Investitur der Geistlichen, Synodal- und DiocesanVerhältnisse, Dispensationen, Pfarr-Wittwen- und Pfarr-Pensions-Anstalten, Fatirung und Veränderung der Pfarr-Einkünfte.

In Ansehung des Geschäftskreises des Ober-Konsistoriums und der untern Konsistorien wird es im Allgemeinen bei den Bestimmungen belassen, welche hierüber in den früheren Edikten, nämlich: a) in der Anordnung einer Sektion in KirchenGegenständen, vom 8. September 1808, insbesondere im §. VI.; b) in den Instruktionen für das General - Konsistorium und für die General-Kreis - Kommissariate, in Beziehung auf das Kirchenwesen der Protestantischen Gesammt-Gemeinde des Königreichs Bayern, vom 8. September 1809; c) in dem Edikte über die Bildung der Mittelstellen für die Protestantischen KirchenAngelegenheiten, vom 17. März 1809, enthalten sind.

§. 12. In Ansehung der Verwaltung des Stiftungs-Vermögens und der Oberaufsicht über die Erhaltung und zweckmässige Verwendung des Vermögens der Protestantischen Kirche und Kirchen - Stiftungen verbleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.

§. 13. Dem Ober- Konsistorium ist die Aufsicht über das Protestantisch - theologische Studium auf der Universität Erlangen in Ansehung der Lehren übertragen, auch wird bei der

Besetzung der theologischen Lehrstellen dasselbe mit seinem Gutachten vernommen.

als

§. 14. Demselben, so wie den untern Konsistorien in ihren Bezirken, verbleibt, wie schon in den frühern Edikten verordnet war, die Aufsicht über den Protestantischen Religions-Unterricht in den Schulen. Die Aufsicht und die Anordnungen über den übrigen Unterricht, sowohl in den Volksschulen, Studien-Anstalten, gehören als ein Staats - Polizei - Gegenstand lediglich zur Kompetenz der Regierungen und des Staats- Ministeriums des Innern, nach den darüber bestehenden gesetzlichen Einrichtungen. In den Kreisen, in welchen die grössere Mehrheit der Einwohner Protestantischer Konfession ist, soll jedoch das Referat in Schul-Angelegenheiten einem Rathe von dieser Konfession übertragen, auch soll unter den Ober- Studienräthen jederzeit Einer der Protestantischen Konfession angestellt werden.

III. Verhältnisse des Ober-Konsistoriums zu den untern Kon-.. sistorien, und dieser zu den Regierungen und anderen weltlichen Behörden.

§. 15. Die Konsistorien behalten in allen Beziehungen gegen das Ober- Konsistorium dasselbe Verhältniss, in welchem die zeitherigen General-Dekanate zu den General - Konsistorien gestellt waren.

§. 16. Die Konsistorien sind in ihrem Wirkungskreise gegen die Regierungen als koordinirte Stellen zu betrachten, wonach sie sich wechselseitig gegen einander zu benehmen haben; in Staats-, Polizei- und anderen nach dem Edikte über die äusseren Rechts-Verhältnisse zur weltlichen Regierung gehörigen Gegenständen aber sind sie den Regierungen untergeben, diese haben jedoch in ihren Ausfertigungen an dieselbe sich jederzeit einer geziemenden Schreibart zu bedienen.

§. 17. Den Konsistorien sind in Gegenständen ihres Wirkungskreises die Distrikts-Dekanate und Pfarrer untergeordnet; Verfügungen an weltliche Behörden können sie nur durch die Regierung bewirken, welche ihnen zur Unterstützung in der Ausübung ihrer Amtsbefugnisse nicht verweigert werden dürfen, so lange sie in den gesetzlichen Schranken ihres Wirkungskreises verbleiben; auch werden die Landgerichte und übrigen Polizeistellen hierdurch angewiesen, denselben hiezu jederzeit den erforderlichen Beistand zu leisten.

IV. Verhältniss des Ober- Konsistoriums zu dem Staats - Ministerium des Innern.

§. 18. Das Ober-Konsistorium ist ein dem Staats-Ministerium des Innern unmittelbar untergeordnetes Kollegium, es empfängt hiernach von demselben Aufträge und Befehle durch Reskripte und erstattet an dasselbe Berichte.

§. 19. Dasselbe hat hiernach an genanntes Staats-Ministerium gutachtliche Berichte zu erstatten und durch dieses die Allerhöchste Entschliessung zu erholen: a) in allen Gegenständen neuer organischer kirchlicher Einrichtungen und allgemeiner Verordnungen; b) bei Anordnungen allgemeiner öffentlicher Gebete und ausserordentlicher Kirchenfeste, oder Abschaffung bestehender Feste und Feiertage; c) in Fällen, wo es auf Bestimmung der Verhältnisse zwischen Katholischen und Protestantischen Pfarreien und einzelner Einwohner verschiedener Glaubens-Bekenntnisse ankommt, nach §. 47 und 48 der Konsistorial - Ordnung, wohin insbesondere die Purifikationen gemischter Pfarreien gehören; d) bei Dispensations-Gesuchen wegen verbotener Verwandtschafts-Grade; e) über alle Anstellungen und Beförderungen in geistlichen Amtsstellen, Versetzungen, Degradationen, Suspensionen vom Amte, Pensionirungen, Entsetzungen oder Ausschliessung vom geistlichen Amte; f) bei Eintheilung der Pfarrsprengel und Errichtung neuer Pfarreien, oder Vereinigung mehrerer Gemeinden in eine Pfarrei; g) bei Anordnungen ausserordentlicher Synodal - Versammlungen; h) über die Resultate gehaltener allgemeiner Synodal - Versammlungen; i) über die Annahme neuer Stiftungen zu kirchlichen Zwecken, mit Vorbehalt der Kompetenz der Kreis-Regierungen in Ansehung der administrativen Beziehungen; k) in Fällen, wo ein Benehmen mit andern Staats-Ministerien erforderlich ist.

Nebstdem hat dasselbe am Schlusse eines jeden Jahres eine allgemeine Uebersicht des kirchlichen Zustandes der Protestantischen Gesammt-Gemeinde mit den im Laufe des Jahres darin vorgegangenen wichtigen Veränderungen mit gutachtlichen Bemerkungen vorzulegen.

V. Geschäftsgang.

§. 20. Die Leitung der Geschäfte liegt bei dem OberKonsistorium dem Präsidenten und bei den untern Konsistorien dem Vorstande und in Abwesenheit oder Verhinderung desselben dem ersten Rathe ob.

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