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Collegium an die Stelle der bisherigen Verfassung gesetzt worden.

Der zweite Theil beschreibt von §. 6. bis 18. die unter diese Regierung gehörenden Geschäfte nach folgenden Rubriken. I. Allgemeine Geschäfte, worunter das gottesdienstliche Wesen und der religiöse Unterricht besprochen werden. II. Pflichten der Bischöfe, worunter auch von der Excommunication gehandelt wird. III. Von den Schulen. IV. Von den Predigern. V. Von den weltlichen Personen in so fern sie der geistlichen Regierung unterworfen sind.

Der dritte Theil handelt in den §. 19. bis 21. von der Directoren Pflicht, Amt und Gewissen. Zu den Attributen des geistlichen Collegiums gehören die Oberaufsicht über alles Kirchenwesen, die kirchliche Censur, die Prüfung neuer Lehren, die Entscheidung verwickelter Gewissensfragen, die Prüfung der Candidaten der Bisthümer, die Appellation von den Entscheidungen der Bischöfe, die Aufsicht über die Kirchengüter, der Beistand verfolgter Bischöfe, die Entscheidung über zweifelhafte Testamente, die Aufsicht über Armenwesen und Bettelei, die Vorkehrung wider Simonie.

In den §. 22. bis 24. folgt die Erklärung über die auf den Befehl des Kaisers geschehene Erwägung der Bischöfe und Senatoren und deren Unterschriften. Den Beschluss macht

§. 25. Puncta,

auf welche Ihre Allerdurchlauchtichste Zarische Majestät eigenhändig Resolution erteilen wollen.

Sr. Zarischen Majt. wird vorgetragen: „Soll man nicht beim Gottesdienste, wo vormals des Patriarchen Meldung geschehen, der regierenden geistlichen Versammlung in folgenden Ausdrücken gedenken: Für die heiligste regierende Versammlung der ehrwürdigen Priesterschaft etc. Denn also wird der Titel Heiligst nicht Einer Person insbesondre, sondern der ganzen Versammlung gegeben"?

Sr. Zarischen Majt. eigenhändige Resolution: Für die heiligste Synode, oder für die heiligste regierende Synode.

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Wie soll bei vorfallenden Requisitionen von der regierenden geistlichen Versammlung an den regierenden Senat und an die Collegia, und hinwiederum von diesen an die geistliche

Versammlung geschrieben werden? Vor diesem ist niemals und von keinem Orte befelsweise an den Patriarchen geschrieben worden das Collegium aber hat eben die Würde, Nachdruck und Gewalt, so der Patriarch gehabt, wo nicht eine noch grössere, weil es eine Versammlung ist“.

Resolution: An den Senat muss notificationsweise geschrieben, und die Promemoria von allen Mitgliedern unterzeichnet werden. In die Collegia wird so geschrieben, wie aus dem Senat, mit Unterschrift des Sekretärs alleine.

„Soll dann das geistliche Collegium zu vacanten Diöcesen Bischöfe erwälen, und nachdem es solches Sr. Zarischen Majt. vorgetragen, die Consecration zu den erledigten Plätzen verordnen"?

Resolution: Sie sollen zwei Personen präsentiren, welche Wir davon erwälen, dieselbe sollen sie consecriren und einsetzen.

„Soll denn das geistliche Collegium die Patriarchal-bischöfliche und Klostergüter, welche unter der Klostercanzlei gestanden, sowohl in Ansehung der Einkünfte, als auch der Administration, unter seiner Pflege haben? Dann diese Güter sind durch die weltlichen Administratoren sehr verarmt und verwüstet worden. Das geistliche Collegium hat sich auch nicht weniger als andere Collegia eidlich verbunden, nicht allein Sr. Zarischen Majt. treu zu seyn, sondern auch Dero Interesse su suchen. Ueber dieses stehet in dem geistlichen Reglement, dass solche Administration dem geistlichen Collegio zukomme“. Resolution: Ja, es soll also gehalten werden.

XXIX. Reichsdeputations-Hauptschluss vom 25. Februar 1803 *).

Demnach zu Beendigung des zwischen Kaiserlichen Majestät und dem teutschen Reiche eines, dann der französischen Republik andern Theils, ausgebrochenen Krieges zu Folge 20sten Artikels des am 17. October 1797 geschossenen Friedens zu Campo-Formio noch in demselben Jahre ein Friedens-Congress zwischen Allerhöchstgedachter Sr. Kaiserlichen Majestät und einer dazu ernannten ausserordentlichen Reichsdeputation einer, dann den Bevollmächtigten der französischen Republik anderer Seits, zu Rastadt eröffnet worden, auch daselbst die Un

*) Vide Lehrbuch des Kirchenrechts §. 115.

terhandlungen bereits so weit gediehen, dass im Namen des teutschen Reichs in die Ueberlassung der Lande der linken. Rheinseite nicht nur gewilligt, sondern auch wegen des dadurch auf solcher Rheinseite entstehenden Verlustes die Grundlage der Entschädigung durch Säkularisationen angenommen, diese Friedensunterhandlungen aber durch den Wiederausbruch der Feindseligkeiten unterbrochen worden: so ist zwar nachher am 9. Febr. 1801 von Sr. Kaiserlichen Majestät mit dem ersten Consul der französischen Republik auch Namens des teutschen Reichs, unter Beziehung auf die bei dem vorhergegangenen Rastadter Congresse von der Reichsdeputation schon verwilligte Basis, Friede zu Lüneville geschlossen, dieser Friedensschluss auch von Kurfürsten, Fürsten und Ständen unter reichsoberhauptlicher Mitwirkung am 7. März 1801 wirklich genehmigt, jedoch in diesem Friedensschlusse selbst einige Gegenstände auf weitere Erörterung ausgesetzt worden; indem nicht nur die im V. Artikel dem Herrn Grossherzog von Toskana zugesagte Entschädigung in Teutschland keine nähere Bestimmung daselbst erhalten, sondern auch vermöge des VII. Artikels die Entschädigung der erblichen Reichsstände in Gemässheit der schon erwähnten, zu Rastadt aufgestellten Grundsätze noch bestimmt werden sollen. Nachdem nun ferner von Sr. Kaiserlichen Majestät zu Vollziehung dieser Artikel, sogleich nach geschehener Mittheilung des Friedens von Lüneville an die allgemeine Reichsversammlung durch ein eignes kaiserliches Kommissions - Dekret vom 3. März ein weiteres Reichsgutachten über die reichsständische Mitwirkungsart zur gänzlichen Berichtigung des Reichsfriedensgeschäftes verlangt, dieses Reichsgutachten auch den 2. Oct. 1801 dahin, dass hiezu eine abermalige ausserordentliche Reichsdeputation, bestehend aus 8 Mitgliedern, und zwar aus dem Kurfürsten-Rathe: Kurmainz, Kurböhmen, Kursachsen, Kurbrandenburg; aus dem Fürsten-Rathe: Baiern, Hoch- und Teutschmeister, Würtemberg und Hessenkassel, zu ernennen sey, wirklich erstattet, und von Kaiserlicher Majestät unterm 7. Nov. 1801 allergnädigst genehmigt worden; so haben sodann endlich Se. kaiserliche Majestät durch ein weiteres allergnädigstes Kommissions - Dekret vom 2. August dieses Jahrs der allgemeinen Reichsversammlung bekannt gemacht, dass der Zeitpunkt, wo die ausserordentliche Reichsdeputation sich zu vereinigen habe, erschienen sey, dass daher sämmtliche deputirte Stände ihre Subdelegirten nach Re

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gensburg, als den mit Beistimmung der französischen Regierung festgesetzten Ort absenden, auch dass die zu gänzlicher Berichtigung dieses Friedensgeschäftes für die Deputation erforderliche Vollmacht ausgefertigt werden solle, indem Allerhöchstsie in Ihrer reichsoberhauptlichen Eigenschaft als Ihren kaiserlichen Bevollmächtigten bei diesem Kongresse den wirklichen kaiserlichen geheimen Rath und kaiserlichen Konkommissarius an der allgemeinen Reichsversammlung Reichsfreiherrn von Hügel zu bestimmen allergnädigst geruhet hätten. Wie nun hierauf die Reichsvollmacht, um die in dem Lüneviller Friedensschlusse Art. V. et VII. einer besondern Uebereinkunft noch vorbehaltenen Gegenstände, einvernehmlich mit der französischen Regierung näher zu untersuchen, zu prüfen und zu erledigen am 3. August d. J. für diese ausserordentliche Reichsdeputation wirklich ausgefertigt worden: so haben die deputirten Reichsstände ihre Subdelegirten, nämlich Kurmainz den kaiserlichen geheimen Rath, Commandeur des St. Stephans-Ordens, und kurfürstlich mainzischen Staatsminister, Herrn Franz Joseph Freiherrn von Albini; Kurböhmen, den kaiserlichen Reichshofrath Herrn Franz Alban von Schraut; und späterhin noch den kaiserlichen Kämmerer und königlich kurböhmischen Reichstagsgesandten, Herrn Ferdinand Grafen zu Colloredo-Mansfeld; Kursachsen, den kursächsischen geheimen Rath, Herrn Hans Ernst von Globig; Kurbrandenburg, den königlich preussischen wirklichen geheimen Etats- und Kriegsminister auch Reichstagsgesandten, des schwarzen und rothen Adlerordens Ritter, Herrn Johann Eustachius Grafen von Schlitz, genannt Görz; und den königlich preussischen Directorialgesandten im fränkischen Kreise, auch Kammer - Vicepräsidenten zu Anspach, Herrn Konrad Sigmund Karl Hänlein; Baiern, den kurfürstlichen Kämmerer, wirklichen geheimen Rath und Komitialgesandten, Herrn Alois Franz Xaver, Freiherrn von Rechberg und Rothenlöwen; Hoch- und Teutschmeister, den Herrn Karl Philipp Ernst Freiherrn von Nordegg zur Rabenau, des hohen teutschen Ordens Ritter, Rathsgebietiger der Ballei Franken, Kommentur zu Donauwört, hochfürstlich Hochund Teutschmeisterischen adelichen wirklichen Hof-Regierungsund Kammerrath, und Oberamtmann des Scheuerberger Gebietes zu Hornegg; Würtemberg, den herzoglichen wirklichen geheimen Rath, Vicepräsidenten, Kammerherrn und Ritter des herzoglich grossen Ordens, Herrn Philipp Christian Freiherrn

von Normann; Hessenkassel, den fürstlichen geheimen Rath und Komitialgesandten Herrn Philipp Maximilian von Günterrode; und späterhin noch den hessenkassel'schen Kriegsrath, Herrn Georg Wilhelm von Starkloff, hieher nach Regensburg abgeordnet, so, dass diese Deputationsversammlung, nach allerseitiger herkömmlichermassen vollzogener Legitimation, am 24. August wirklich konstituirt, und mittels Proposition des ernannten höchstansehnlichen kaiserlichen Herrn Plenipotentiarius eröffnet worden.

Da nun auch zu gleicher Zeit der erste Konsul der französischen Republik einen Ministre extraordinaire in der Person des Citoyen Laforest, hieher abgeordnet; ferner Se. kaiserlich russische Majestät Ihre hohe Vermittelung, gemeinsam mit dem französischen Gouvernement zu Berichtigung der gedachten Entschädigungssache und zu Befestigung der Ruhe Teutschlands, eintreten zu lassen, sich entschlossen, und zu dem Ende bereits unterm 18. August ersagter französischer Ministre Citoyen Laforest gemeinsam mit dem bei der allgemeinen Reichsversammlung akkredirten kaiserlich russischen Herrn Ministre Resident Klüpfel zwei gleichlautende Declarationen dieser Reichsdeputation mitgetheilt, worin diese hohen vermittelnden Mächte, zum Behufe der anzustellenden Berathschlagungen, einen allgemeinen Entschädigungsplan vorgelegt; auch kurz nachher Se. kaiserlich russische Majestät einen eigenen Plenipotentiaire in der Person des kaiserlich russischen geheimen Raths und mehreren Orden Ritters, Herrn Karl Freiherrn von Bühler, bisherigen ausserordentlichen Gesandten am kurpfalzbaierischen Hofe, zu diesem Geschäfte hieher abzuordnen geruhet; sodann die Reichsdeputation die ihr zugestellten Deklarationen in allen ihren Theilen gründlich erwogen, hierüber den gedachten Herrn Ministern der vermittelnden Mächte unter jedesmaliger Mittheilung der bei ihr eingereichten mannigfaltigen Reklamationen und Vorstellungen ihre Beschlüsse eröffnet; hierauf aber diese unterm 8. Oct. der Deputation einen abgeänderten Plan, als Resultat ihrer neuesten Instruktionen mitgetheilt, die Deputation sodann auch diesen 2ten Plan in weitere Berathung gezogen, und hierüber den erwähnten Herren Ministern ihre fernern Beschlüsse ebenfalls kommunicirt, darauf endlich diese weiteren Noten vom 19. Oct., 15. und 19. Nov., 3. Dec. v. J., 18. und 31. Januar, dann den 11. dieses übergeben haben: so ist nunmehr hiernach und aus allen vordern einzelnen Deputationsbe

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