Entscheidungen des Königlichen Ober-Tribunals, Tom 63

Przednia ok³adka
1870

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Kluczowe wyrazy i wyra¿enia

Popularne fragmenty

Strona 255 - Wechsels sind : 1. die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel , oder , wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist , ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache ; 2.
Strona 269 - Pfande sofort bezahlt machen, ohnedafses einer Klage gegen den Schuldner bedarf. Der Gläubiger hat die Bewilligung hierzu unter Vorlegung der erforderlichen Bescheinigungsmittel bei dem für ihn zuständigen Handelsgerichte nachzusuchen, von welchem hierauf ohne Gehör des Schuldners und auf Gefahr des Gläubigers der Verkauf der verpfändeten Gegenstände oder eines Theils derselben verordnet wird.
Strona 255 - Auslande ausgestellten Wechselerklärung, werden nach den Gesetzen des Ortes beurtheilt, an welchem die Erklärung erfolgt ist. Entsprechen jedoch die im Auslande geschehenen Wechselerklärungen den Anforderungen des inländischen Gesetzes, so kann daraus, daß sie nach ausländischen Gesetzen mangelhaft sind, kein Einwand gegen die Rechtsverbindlichkeit der später im Inlande auf den Wechsel gesetzten Erklärungen entnommen werden.
Strona 35 - Darlehns bedungen werden, sind für Darlehne, zu deren Sicherheit nicht unbewegliches Eigenthum verpfändet wird, aufgehoben. Dergleichen Darlehne kann der Schuldner, auch wenn ein späterer Zahlungstermin verabredet ist, jederzeit kündigen und...
Strona 286 - Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder, der Zollgelder und anderer Auslagen, sowie wegen der auf das Gut geleisteten Vorschüsse, ein Pfandrecht an dem Gute.
Strona 134 - Wem die Gesetze ein Recht geben, dem bewilligen sie auch die Mittel, ohne welche dasselbe nicht ausgeübt werden kann...
Strona 286 - Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder, sowie wegen der Zollgelder und anderer Auslagen ein Pfandrecht an dem Frachtgute.
Strona 276 - Bei Handelsgeschäften, ingleichen in allen Fällen, in welchen in diesem Gesetzbuche eine solidarische Verpflichtung auferlegt wird, steht einem Solidarschuldner die Einrede der Theilung oder der Vorausklage nicht zu. Dasselbe gilt von Bürgen, wenn die Schuld aus einem Handelsgeschäfte auf Seiten des Hauptschuldners hervorgeht, oder wenn die Bürgschaft selbst ein Handelsgeschäft ist.
Strona 320 - Wo in Ansehung der Kosten zum Bau und zur Unterhaltung der Kirchengebäude durch Verträge, rechtskräftige Erkenntnisse, ununterbrochene Gewohnheiten oder besondere Provinzialgesetze gewisse Regeln bestimmt sind, da hat es auch ferner dabei sein Bewenden.
Strona 177 - Ueberlebende,) die Erbschaft aus dem Testamente an: so kann er auch von seinen eigenen Verordnungen nicht wieder abgehen; insofern aus der Fassung oder aus den Umständen erhellet, daß der Erstverstorbene ihm seinen 'Nachlaß in Rücksicht auf diese Verfügungen zugewendet habe.

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