sonst gebührende Verwaltung des nicht freien Vermögens seiner minderjährigen Kinder zu entziehen, dies die Bestellung eines Specialcurators für dieselben nothwendig machen. In beiden Fällen hört mit Einleitung der Vormundschaft oder Curatel die Befugniß des Vaters, die Kinder vor Gericht zu vertreten, von selbst auf, und der alleinige geseßliche Vertreter derselben ist alsdann der bestellte Vormund oder Curator." Und demnächst ist für den damals vorliegenden Fall, weil der Kläger K. als Vertreter seiner minderjährigen Kinder für legitimirt anzusehen sei, da demselben die ihm gefeßlich zustehende Verwaltung des nicht freien Vermögens seiner Kinder nicht entzogen sei, angenommen worden, daß auf Minderjährige, welche nur durch ihren Vater, unter dessen Gewalt sie stehen, vor Gericht vertreten würden, der Art. 13. der Declaration vom 6. April 1839., dem klaren Buchstaben zuwider, nicht ausgedehnt werden könne. Auf den Fall, wenn einem, in väterlicher Gewalt stehenden Minderjährigen auf Grund der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 4. Juli 1832. ein Rechtsbeistand als Litiscurator zugeordnet ist, passen die dem Präjudiz Nr. 1151. zum Grunde liegenden Argumente zwar nicht genau, aber doch in soweit, als Kraft des Gefeßes dem Minderjährigen, dessen Aufenthaltsort nicht zu demselben Gerichtsbezirke als der Wohnort seines Vaters gehört, in Ansehung gewisser Processe die sonst allgemein erforderliche Fürsorge des Vaters nicht zu Statten kommen, sondern statt dessen ein Litiscurator vom Proceßrichter bestellt werden soll, so daß jene Gründe wenigstens analog zutreffen. Denn dieser zugeordnete Curator ist in Ansehung des fraglichen Processes der alleinige gefeßliche Vertreter des Minorennen, und der Minderjährige ist durch das gedachte Gefeß in eine ganz eigenthümliche Lage gesezt. Während sonst eine gegen ihn angestellte Klage seinem Vater behändigt werden muß, wodurch ausreichend Fürsorge getroffen ist, daß ihm die Wahrnehmung seiner Rechte durch den Vater, als seinen geseßlichen Vertreter, zu Theil werden kann und wird, beschränkt sich die Fürsorge des Staates in dem gedachten Falle lediglich auf die Zuordnung eines Litiscurators, und überträgt diesem seine Vertretung, ohne sich weiter darum zu kümmern, ob der Litiscurator der ihm auferlegten Pflicht, den Vater von dem Gegenstande des Processes zu benachrichtigen, nachkommen werde oder nicht. Unterbleibt diese Benachrichtigung aus Nachlässigkeit des Litiscurators, oder läßt sie sich aus irgend einem Grunde · nicht bewirken, so entgeht nicht blos dem Vater die Möglichkeit, seine Rechte mit denen des Sohnes wahrnehmen zu können, sondern auch dem Minderjährigen kann füglich die Möglichkeit entzogen sein, sich die Vertretung durch den Vater zu beschaffen. Bleibt auch dem Vater, wenn er von dem Processe Nachricht erhält, unbenommen, sich dabei zu melden, seine Rechte in Person oder durch einen Bevollmächtigten wahrzunehmen, so bleibt es immerhin fraglich, ob der Richter ihn, statt des nach Vorschrift des Gesetzes dem Minderjährigen zugeordneten Litiscurators, als Vertreter des Minderjährigen ohne Weiteres und in allen Fällen zuzulassen, das Recht und die Pflicht hat, jedenfalls aber entscheidend, daß der bestellte Litiscurator zu dieser Vertretung, so lange er dieser Function nicht enthoben und als solcher nicht entlassen ist, so befugt, als verpflichtet und allein legitimirt ist. Vor dessen Entlassung kann der Vater als alleiniger Vertreter des Minderjährigen vor Gericht für legitimirt nicht angesehen, also auch in dieser Eigenschaft allein nicht zugelassen werden, und der Minderjährige ist, so lange die väterliche Gewalt Kraft Gefeßes in Ansehung des betreffenden Processes außer Wirksamkeit gesezt, auch die an deren Stelle angeordnete Liciscuratel in Wirksamkeit bleibt, weil, in Bezug auf dieses Geschäft unter Curatel gestellt, in sofern denen gleich zu achten, welche unter Vormundschaft, oder, während sonst fortbestehender väterlicher Gewalt, aus einem anderen geseglichen Grunde unter Special-Curatel stehen. Im vorliegenden Falle ist in dem, gegen den noch minderjährigen Verklagten im Gerichtsstande seines, von dem Wohnsiße seines noch lebenden Vaters verschiedenen Aufenthaltsortes angestellten Alimentations- und Entschädigungs-Processe, dem Verklagten der Actuar J. zum Litiscurator bestellt und dieser als sein alleiniger Vertreter an Stelle des Vaters, dessen Benachrichtigung vom Gegenstande des Processes nicht einmal constirt, angesehen und zugezogen worden. Auch hat die Insinuation der für den Verklagten bestimmten Ausfertigung des ersten Urtels nur an den Litiscurator stattgefunden, welcher mit dem Verklagten dagegen am 62. Tage Appellation eingelegt hat. Wenn nun vom Appellations-Richter dieses Rechtsmittel als unstatthaft verworfen und angenommen worden ist, daß dem nicht unter einer förmlichen Vormundschaft stehenden Verflagten die Doppeltfrist nach dem Art. 13. der Declaration vom 6. April 1839. nicht zu Statten komme, weil der nach Maßgabe der Nr. 3. der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 4. Juli 1832. dem minderjährigen, noch in väterlicher Gewalt befindlichen Verklagten für den vorliegenden Proceß mit Recht bestellte Litiscurator nach dieser ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung nur als sein Rechtsbeistand, also nicht als sein Vormund zu betrachten sei, und in Verfolg der weiteren, ihn zu einer Benachrichtigung des Vaters des Verklagten von dem Rechtsstreite verpflichtenden Anordnung wesentlich die Rechte des Vaters des Verklagten wahrzunehmen gehabt habe, und weil, da dem Vater eines minderjährigen Verklagten nur die einfache fechswöchentliche Frist für die Einlegung des Rechtsmittels zustehe, die Doppeltfrist auch nicht von dem Litiscurator, als Vertreter des Vaters des Verklagten, in Anspruch genommen werden könne; so erscheint, nach der obigen Ausführung, der in der Nichtigkeitsbeschwerde, unter Bezugnahme auf den Art. 13. der Declaration vom 6. April 1839., in Verbindung mit Nr. 3. der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 4. Juli 1832., §. 953. Tit. 18. Thl. II. A. L.-R. und dem Präjudiz Nr. 1151., gerügte processualische Verstoß im Sinne des Art. 3. Nr. 2. der gedachten Declaration allerdings begründet. Der Grund, daß dem Vater eines minderjährigen Verflagten nur die einfache sechswöchentliche Frist zur Einlegung des Rechtsmittels zustehe, trifft hier aus einem doppelten Grunde nicht zu, einmal, weil der Verklagte im vorliegenden Falle nicht von seinem Vater, sondern von einem nach geseglicher Vorschrift für diesen Proceß bestellten Curator vertreten worden ist, und dann, weil leßterer keinesweges als Vertreter des Vaters zu betrachten, vielmehr in der Stellung eines in Ansehung dieses Processes die Rechte und Pflichten eines Vormundes habenden Specialcurators mit der Wahrnehmung der Gerechtsame des Verklagten betraut gewesen und geblieben ist. Der gerügten Verlegung einer wesentlichen Proceßvorschrift im Sinne des Art. 3. Nr. 2. der Declaration vom 6. April 1839., durch Zurückweisung eines rechtzeitig angebrachten, gefeßlich zulässigen Rechtsmittels, hat sich der Appellations-Richter daher allerdings schuldig gemacht, weshalb seine Entscheidung zu vernichten war. . Aus dem bereits Angeführten folgt dann weiter, daß ⚫ die vom Verklagten und dessen Litiscurator noch rechtzeitig angemeldete und in gehöriger Form gerechtfertigte Appellation für statthaft zu erklären, und in Folge dessen die Sache selbst zur Verhandlung und Entscheidung, sowie über den Kostenpunkt in die zweite Instanz zurück zu verweisen gewesen ist. III. Präjudicien. In Civilsachen. No 2758. S. S. 37. dieses Bandes. |