Obrazy na stronie
PDF
ePub

Aus diesen Urkunden auf wechselmäßige Zahlung verflagt, beantragte Wi. Abweisung der Klage, weil die Urfunden nicht eine dem Art. 4. Nr. 4. der Allg. Deutschen Wechsel-Ordnung entsprechende Bestimmung der Zahlungszeit enthielten. Er ist jedoch von dem Kreisgerichte zu Schubin und, auf seine Apellation, von dem AppellationsGerichte zu Bromberg durch Erkenntniß vom 17. Novem ber 1869., unter Verwerfung jenes Einwandes, nach dem Klageantrage wechselmäßig verurtheilt worden. Seine gegen das Appellations-Erkenntniß eingelegte Nichtigkeits-Beschwerde hat der vierte Senat des Ober-Tribunals durch Urtel vom 22. Februar 1870. zurückgewiesen.

Gründ e.

=

Daß die Worte der Urkunden vom 31. Mai 1869.: ,,ich zahle zum 1. October d. J." eine dem Erfordernisse des Art. 4. Nr. 4. der Allg. Deutschen Wechsel - Ordnung entsprechende Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll, enthalten, ist vom Verklagten nicht bestritten, auch zweifellos. Fraglich ist nur, ob, dieser legalen Zeitbestimmung ungeachtet, den beiden Urkunden die Wechselkraft dadurch entzogen ist, daß dieselben den zur Feststellung einer Zahlungszeit nach jenem Artikel der Wechsel-Ordnung nicht ge= eigneten Zusatz enthalten: „Sollte Wo. diese Summe schon früher gebrauchen, so geschieht die Zahlung nach vorgängiger achttägiger Kündigung?" Diese Frage ist mit Recht von den Vorderrichtern verneint worden.

Das Princip, daß eine die Essentialien eines Wechsels enthaltende Urkunde die Eigenschaft eines Wechsels nicht dadurch allein verliert, daß sich in derselben zugleich solche Bestimmungen befinden, welche wechselmäßige Verpflichtungen

nicht erzeugen können, ist zunächst zur Geltung gekommen durch den Art. 1. Nr. 4. des Geseßes vom 27. Mai 1863., welcher bestimmt, daß das in einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen für nicht geschrieben erachtet werden soll. Von demselben Grundsaße geleitet, hat auch das Ober-Tribunal in dem Bd. 25. S. 310. des Archivs für Rechtsfälle abgedruckten Erkenntnisse vom 27. Juni 1857. ausgeführt, daß eine in einem Wechsel enthaltene Bürgschafts-Uebernahme der Ausstellerin der Wechselkraft keinen Abbruch thue, da „dergleichen Erklärungen des Wechselschuldners die Verfolgung der unabhängig von derselben durch das Document begründeten Wechselverbindlichkeit rechtlich nicht ausschlössen.“ Von diesem Principe ausgegangen, würde dem erwähnten Zusaße eine die Wechselkraft der Urkunden aufhebende Wirkung nur in dem Falle beigelegt werden können, wenn durch denselben die Bestimmung, nach welcher die Zahlung am 1. October 1869. erfolgen sollte, an Bestimmtheit verlöre. Diese Bestimmung bleibt aber von dem Zusaße ganz unberührt; der Verklagte hat sich nur neben der legalen Stipulirung eines Zahlungstages noch in unverbindlicher Weise eventuell einer für ihn ungünstigeren Verpflichtung in Bezug auf die Zahlungszeit unterworfen. Hierdurch wurde die Bestimmtheit jener, der Wechsel-Ordnung entsprechenden Zahlungszeit in keiner Weise beeinträchtigt.

Es kann auch ein Bedenken gegen die Richtigkeit der Ansicht des Appellations-Richters nicht aus den Worten des Art. 4. Nr. 4.:,,die Zahlungszeit kann nur festgestellt wer den 2c." hergenommen werden. Dieselben sind nur dahin aufzufassen, daß eine andere Art der Zeitbestimmung, als die dort speciell bezeichneten, für eine wechselmäßige nicht zu erachten sei; auf die hier vorliegende Frage: welchen Einfluß es auf die Wechselkraft einer Urkunde habe, wenn

sich neben einer, den Vorschriften der Wechsel-Ordnung entsprechenden Zeitbestimmung auch eine vorschriftswidrige Zahlungszeit befindet, haben sie keinen Bezug.

No 34.

Ausländischer Wechsel - Protest.

1. Kann aus einem in Frankreich ausgestellten, im Context als mandat und nicht als lettre de change bezeichneten Wechsel, welcher nicht von einem Orte auf einen anderen gezogen worden, bei den diesseitigen Gerichten wechselmäßig geklagt werden?

2. Steht der Umstand, daß die in Frankreich am Tage nach dem Verfalltage des Wechsels aufgenommene Protest-Urkunde erst Tages darauf abgeschlossen worden, der Gültigkeit und Wirksamkeit des Protestes entgegen?

Allg. Deutsche Wechsel-Ordnung. Art. 4. Nr. 1.; Art. 85.
und 88.

Code de commerce. Art. 110. 187. 188.
Code Napoléon. Art. 1984.

Allg. Deutsche Wechsel-Ordnung. Art. 86.
Code de commerce. Art. 162. 173.
A. G.-O. THI. I. Tit. 10. §. 53.

Auf Grund eines: Paris den 24. August 1868." datirten, dahin lautenden Wechsels: Au vingt cinq novembre prochain veuillez payer par ce mandat à l'ordre de moi-même la somme de quatre mille neuf cent quarante trois francs. Valeur en compte de marchandises, que vous payerez suivant avis de

Derville.

hat die Handlung M. et Co. in Berlin den Kaufmann S. daselbst wechselmäßig in Anspruch genommen. Der Wechsel trägt die Adresse des M. Dromer, nöthigenfalls bei Msrs. L. und B. in Paris, und ist von Dromer acceptirt. Durch Giro ist derselbe auf den Verklagten und von diesem auf die Klägerin übertragen, welche ihn ebenfalls weiter begeben hat. Am 26. November 1868., dem Tage nach dem Verfalltage, ist der Wechsel, nach Ausweis der ProtestUrkunde, von dem Huissier B. in Paris dem Acceptanten und den Nothadressen zur Zahlung vorgelegt und wegen Verweigerung der Zahlung Protest erhoben. Die Urkunde ist aber nicht am nämlichen Tage vollzogen, weil sich der Huissier, Inhalts derselben, am folgenden Tage noch einmal in das Büreau der Herren L. begeben, und dort wieder vergeblich Zahlung verlangt hat. Auf die Klage der leßten Inhaber des Wechsels, in deren Auftrage auch der Protest erhoben war, sind die Vormänner derselben, der Bezogene und der Aussteller, durch Erkenntniß des Handelstribunals des Departements der Seine in Paris, zur Zahlung der Wechselsumme nebst Zinsen, Provision und Kosten solidarisch verurtheilt. Der Wechsel ist dann im Regreßwege auf die Klägerin zurückgekommen, welche an ihren Nachmann die Wechselsumme nebst Protestkosten, Provision und Porto mit zusammen 5065. Frs. 28. Ct. oder, nach dem Wechselcurse auf Paris, mit 1379. Thlrn. bezahlt hat. Da inzwischen der

Concurs über das Vermögen des Verklagten ausgebrochen war, hat Klägerin ihren Regreßanspruch gegen denselben zu den Concursacten angemeldet, ist aber dahin beschieden, daß bei dem Bestreiten des Verwalters die nachträgliche Feststellung des Liquidates nicht erfolgen könne. Der Concurs ist durch Accord beendigt und hat deshalb Klägerin vom Verklagten accordmäßige Befriedigung, welche nach dem §. 1. der Accordverhandlung in zwanzig Procent desjenigen Betrages besteht, auf welchen die Forderungen der Gläubiger festgestellt seien, oder nachträglich durch Urtheil festgestellt würden, verlangt, indem von ihr klagend beantragt ift: den Verklagten zur Zahlung von 275. Thlrn. 24. Sgr. nebst einem Drittel Provision wechselmäßig zu verurtheilen.

Der Verklagte hat eingewendet, daß das Schriftstück weder nach dem Code de commerce, da es nicht von einem Orte auf einen anderen gezogen sei, noch nach der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung, da die Bezeichnung: „Wechsel“ oder eine gleichbedeutende französische fehle, als ein gültiger Wechsel betrachtet werden könne. Auch sei der Protest nicht rechtzeitig bewirkt, weil derselbe nicht am folgenden Tage nach dem Verfalltage abgeschlossen worden. Es ist deshalb von ihm Abweisung der Klägerin beantragt. Von der Leßteren ist entgegnet, daß der Wechsel von dem Verklagten in Berlin girirt sei, und daß nach französischen Gesezen die Einregistrirung des Protestes erst am vierten Tage nach der Aufnahme zu erfolgen brauche.

Das Stadtgericht zu Berlin hat hierauf am 1. November 1869. die Klägerin abgewiesen, weil der Wechsel wegen seiner Bezeichnung im Conterte als ,,Mandat" als ein gültiger Wechsel nicht anzusehen sei. Auf die hiergegen

« PoprzedniaDalej »