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Sintenis, Gemeines Civilrecht Thl. III. §. 165. Nr. 1., Schirmer, Handbuch des römischen Erbrechtes §. 12. und v. Keller, Pandecten §. 467., haben dieser Praxis gemäß, dieses Erbrecht, erstere Beide für den Fall des Anerkenntnisses der Vaterschaft, leßterer für alle unehelichen Kinder, deren Vater nach anderer Art rechtlich ausgemittelt worden, als gemeinrechtlich begründet dargestellt. Gegen die gemeinrechtliche Gültigkeit dieses Erbrechtes der unehelichen Kinder haben sich dagegen ebenfalls eine große Zahl von Rechtslehrern ausgesprochen, namentlich die schon im Urtel vom 23. October 1857. allegirten: Thibaut, Pandecten §. 682.; Mühlenbruch, Pandecten Thl. II. §. 632.; v. Vangerow, Pandecten §. 413. Note 1.; Mackeldey, Lehrbuch §. 616. Note e.; Schweppe, Römisches Privatrecht §. 827.; Seuffert, practisches Pandectenrecht §. 441.; Holzschuher, Casuistik Bd. II. Abth. 1. S. 499.; Gett, die Rechtsverhältnisse aus der außerehelichen Geschlechtsgemeinschaft S. 261. und theoretisch-praktische Ausführungen über die rechtlichen Verhältnisse der außerehelichen Kinder S. 376.

Nach der obigen Ausführung steht die dem Erbrechte der unehelichen Kinder günstige Praxis, soweit sie in Aus übung gebracht ist, mit den Saßungen der Novellen überhaupt und namentlich auch in dem Falle der anerkannten Vaterschaft des außerehelich geborenen Kindes, in offenbarem Widerspruche, so daß sie auch auf eine Usual-Interpretation, wie der Implorant, unter Berufung auf v. Keller a. a. D., will, nicht gegründet werden kann. Außerdem wird aber von den gedachten, die Gültigkeit dieses Erbrechtes bestreitenden Schriftstellern, namentlich auch von Holzschuher und Gett a. a. D. das Vorhandensein einer constanten und allgemein verbreiteten Gerichtsobservanz ausdrücklich in Abrede gestellt.

Es entbehrt daher die Behauptung des Imploranten, daß der vorige Richter den aufgestellten Rechtsgrundsat durch seine Annahme, wie sich nicht nachweisen lasse, daß in dem Falle des Anerkenntnisses der Vaterschaft ein allgemein verbreiteter Gerichtsgebrauch dem unehelichen Kinde ein Erbrecht in den väterlichen Nachlaß einräume, verlegt habe, eben sowohl der erforderlichen Begründung, als sich die behauptete Verlegung der gedachten Vorschriften der Novellen nach der vorstehenden Ausführung als verfehlt darstellt.

Nun will zwar die Nichtigkeits-Beschwerde den als verlezt bezeichneten Rechtsgrundsaß, wie solcher in der Ueberschrift der Entscheidung des Ober-Tribunals vom 5. December 1851, im Archiv für Rechtsfälle Bd. 3. S. 355., ver zeichnet ist, als einen vom Ober-Tribunal anerkannten, gemeinrechtlich anzuerkennenden Rechtsgrundsaß für ihre Ansicht in Anspruch nehmen, jedoch ohne Grund. Jene Entscheidung hatte, wie der in dem amtlichen Abdrucke (Entscheidungen Bd. 22. S. 99.) vorangestellte Grundsaß dies deutlich ausspricht, nur den Zweck, darzuthun, daß die Vorschrift des §. 654. Thl. II. Tit. 2. des A. L.-R., wonach nur solche uneheliche Kinder, die ein freiwilliges Anerkenntniß ihres Vaters nachzuweisen vermögen, sich eines gesetzlichen Erbrechtes in dessen Nachlaß anmaßen können, falls ihnen nicht ein solches durch ein bei Lebzeiten des Vaters ergangenes rechtskräftiges Erkenntniß ausdrücklich vorbehalten worden, in der Mark Brandenburg nicht suspendirt sei, was damals der Richter erster Instanz aus dem Grunde angenommen hatte, weil nach seiner Ansicht das gemeine Recht, zufolge der allegirten Vorschriften in den Novellen, den unehelichen Kindern das Erbrecht auf den Sextans auch ohne ein solches Anerkenntniß des Vaters oder einen rechtskräftig

ausgesprochenen Vorbehalt einräume.

Wenn zur Widerlegung dieser Ansicht, außer der Hinweisung auf den §. VII. des Publications-Patentes, auch angeführt worden ist, daß die gemeinrechtliche Praxis ein Erbrecht eines unehelichen Kindes in den Nachlaß des natürlichen Vaters nur dann angenommen habe, wenn der Vater gewiß war, ein Grundsaß, der auch in der Mark in Folge der Landes-Ordnung Johann Georg's von 1594. anerkannt sei, so hat man durch diese historische, für den Gegenstand des Streites ganz angemessene Erwägung in keiner Weise eine Entscheidung darüber treffen wollen und getroffen, daß die Praxis oder der Gerichtsgebrauch, nach welchem unter jener Vorausseßung den unehelichen Kindern ebenso, wie den Concubinen-Kindern, das diesen nach dem römischen Rechte der Novellen eingeräumte Erbrecht zugesprochen worden, in Deutschland eine allgemeine Anerkennung und Verbreitung gefunden habe, und auch in gegenwärtiger Zeit als Norm der Entscheidung anzuwenden sei. Dagegen hat sich die Entscheidung vom 23. October 1857. bereits gegen die allgemeine Verbreitung eines solchen Gerichtsgebrauches, ebenfalls mit Rücksicht auf das Herzogthum Westphalen, und zwar allerdings nach Lage des damaligen Falles, wo der Erblasser seine Vaterschaft nicht ausdrücklich anerkannt hatte, ausgesprochen. Nach den mit der vorstehenden Ausführung wesentlich übereinstimmenden Gründen dieses Urtels ist aber in keiner Weise die gedachte Praxis dann für eine berechtigte und allgemein gültige, wenn die Vaterschaft anerkannt war, erachtet worden. Die damalige Entscheidung mußte um so unbedenklicher erscheinen, weil es sich um einen Fall handelte, wo ein Anerkenntniß der Vaterschaft nicht vorhanden war. Nach der vorstehenden Ausführung kann auch für die gegenwärtige Entscheidung schließlich nur wiederholt werden, daß es sich

hier noch jest um die Entscheidung einer gemeinrechtlichen Controverse handelt, welche nach beiden Seiten hin Vertheidiger gefunden hat, ohne daß also dabei von einer die Beurtheilung und Entscheidung bindenden deutschrechtlichen Norm oder allgemein anerkannten Gerichtspraxis die Rede sein kann.

Die Nichtigkeits-Beschwerde mußte hiernach als unbegründet zurückgewiesen werden.

No 31.

Kurmark. Alimentationspflicht der Geschwister.

Gehört die Bestimmung im §. 15. Thl. II. Tit. 3. des A. L.-R., daß Geschwister ersten Grades sich im Falle des Bedürfnisses gegenseitig den nothdürftigen Unterhalt zu gewähren verpflichtet sind, in der Kurmark zu den suspendirten?

A. L.-R. Thl. II. Tit. 3. §. 15.

Publications Patent vom 5. Februar 1794.

Die in Frankfurt a. D. ortsangehörige unverehelichte M. ist im Jahre 1862. im städtischen Krankenhause behandelt und verpflegt. Der Magistrat daselbst hat Erstattung der dadurch erwachsenen Kosten im Betrage von 308. Thlrn. 23. Sgr. 11. Pf. von den Geschwistern der M. verlangt. Unter Verwerfung anderer, hier nicht interessi

render Einreden, sind die Verklagten, soweit sie nicht ihr eigenes Unvermögen nachgewiesen haben, durch die Erkennt nisse des Kreis- und des Appellations-Gerichtes zu Frankfurt a. D., leßteres vom 3. November 1869., auf Grund der Vorschrift des §. 15. Thl. II. Tit. 3. des A. L.-R. zur Erstattung der Pflege- und Curkosten verurtheilt. Gegen das Appellations-Erkenntniß ist von dem einen der Verklagten, dem Zimmermeister Eduard M., noch die Nichtigkeitsbeschwerde angebracht und diese auf den neuen Einwand gestüßt, daß der §. 15. 1. c. zu den durch Nr. VII. des Publications- Patentes vom 5. Februar 1794. suspendirten gehöre, nach römischem und gemeinem Rechte aber für Geschwister keine Verpflichtung bestehe, sich gegenseitig im Nothfalle zu unterhalten. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist indeß vom ersten Senate des Ober-Tribunals durch Erkenntniß vom 28. März 1870. zurückgewiesen und zwar aus folgenden

Gründen.

=

In dem Publications Patente vom 5. Februar 1794. Nr. VII. heißt es:

Da Wir auch vernehmen, daß in einigen einzelnen Provinzen über die im Allgemeinen Landrechte vorkommenden Abweichungen von den Vorschriften der bishe rigen subsidarischen Gefeße, besonders in Ansehung der Familien- und Successionsrechte annoch Bedenklichkeiten obwalten sollen, so erklären Wir hierdurch: daß Wir in Ansehung dieser in den drei ersten Titeln des ersten Theiles dieses Allgemeinen Landrechtes vorkommenden Abweichungen von gewissen einzelnen Vorschriften des Römischen oder gemeinen Sachsenrechtes den Ständen solcher Provinzen noch gestatten wollen, sothane Bedenklichkeiten bei den Conferenzen über ihre Provinzial-Gesetzbücher

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