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unter Einwerfung seines eigenen Vermögens, mit ihnen zu theilen, verlustig?

Märkisches Erbschafts-Edict vom 30. April 1765. Abth. II. §§. 1.-4. 8. 10. (N. C. C. M. III. S. 689. Nr. 42. Rabe Samml. 1. 3. S. 121. u. ff.)

Scholz v. Hermensdorf, Entwurf des Churmärkischen Provinzialrechtes. II. Ausg. §§. 251, 252, 306. u. ff. 313. 358,359.362. Motive II. S. 191-195. I. Ausg. Entwurf SS. 428, 429. 481. Motive II. S. 307.-314.

v. Kunow, Entwurf des Neumärkischen Provinzialrechtes. §§. 381.-385. 468.-472. 520, 521, 524.

A. L.-R. Publications-Patent §. VII., Thl. I. Tit. 9. §§. 392. 398. 420. 421.; Thl. II. Tit. 1. §§. 491.-493.

Präjudicien des Ober-Tribunals Nr. 42. und 1583. (Samml. I. S. 31. und 32.) Nr. 2287. (Samml. II. S. 115.)

Rechtsfälle des Ober- Tribunals Bd. 3. S. 62. 64. Bd. 4. S. 311.

Entscheidungen des Ober-Tribunals Bd. 21. S. 224. u. ff. 249.

Die Rentier R.'schen Eheleute zu Berlin haben sich in einem am 26. Juli 1866. zum gerichtlichen, vom Manne mit drei Kreuzen unterzeichneten, Protocolle errichteten Testamente wechselseitig zu Erben eingesezt und bestimmt, daß das Eigenthum dessen, was von ihrem beiderseitigen Vermögen beim Tode des Lehtlebenden übrig sein werde, den Descendenten von fünf namhaft gemachten Personen zufallen solle. Nachdem die Frau R. am 8. August 1866. gestorben und das gedachte Testament am 11. Februar 1867. eröffnet worden war, erklärte der überlebende Rentier R. zunächst in einer mit seinem Namen A. R. . . . . unterzeichneten gerichtlichen Verhandlung vom 1. Juni 1867., zu welcher für ihn kein Schreibebeistand zugezogen worden ist, gemeinschaftlich mit dem Curator und den Vätern der Substituten:

Wir erkennen hierdurch das gedachte Testament als rechts

beständig an und treten aus demselben die Erbschaft in den Nachlaß der Testatrix (Frau R.) unter der Rechtswohlthat des Inventarii an 2c.;

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gab aber späterhin am 25. November 1867. - notariell die Erklärung ab:

ich entsage der Erbschaft meiner Ehefrau sowohl aus dem wechselseitigen Testamente vom 26. Juli 1866., als auch aus dem Gefeße 2c.

Die Vertreter der Substituten erachteten diese Entsagung für verspätet, was den Rentier R., welcher nur seinen Namen zu schreiben im Stande sein will, veranlaßt hat, gegen sie mit dem Antrage zu klagen, sie zu verurtheilen, anzuerkennen: daß die von ihm in der notariellen Verhandlung vom 25. November 1867. abgegebene Erklärung, daß er der Erbschaft aus dem von ihm und seiner Ehefrau errichteten wechselseitigen Testamente entsage, zulässig und rechtsgiltig, und er demzufolge berechtigt sei, die Erbschaft aus diesem Testamente auszuschlagen und als Märkischer Ehemann sein Vermögen zurückzufordern.

Obwohl die Verklagten bestritten, daß Kläger Analphabet sei, und einwendeten, derselbe sei aus verschiedenen Gründen zur nachträglichen Erbschaftsentsagung nicht mehr befugt, sind sie vom Stadtgericht zu Berlin am 7. September 1868., weil Kläger sich nicht für Erben ohne Vorbehalt erklärt gehabt habe, nach dessen Antrage ohne Weiteres verurtheilt worden. Auf ihre Appellation aber hat das Kammergericht dieses Erkenntniß am 14. Juni 1869. in soweit abgeändert, daß die Verurtheilung der Verklagten, oder die Abweisung des Klägers von der Leistung, oder Nichtleistung des dem Kläger darüber auferlegten Eides abhängig gemacht ist: daß er deutsch Geschriebenes nicht lesen und außer seinem Namen auch nicht schreiben könne.

Die gegen das Appellations-Erkenntniß von den Verflagten noch eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde ist vom ersten Senate des Ober-Tribunals am 27. Mai 1870. zurückgewiesen worden, aus

Gründen,

welche, soweit sie die oben aufgeworfene Rechtsfrage betreffen, folgendermaßen lauten:

Nach den Vorschriften des A. L.-R. Thl. I. Tit. 9. §§. 392. 420. 421. wird derjenige, welchem eine Erbschaft aus irgend welchem Delationsgrunde angefallen ist, als ein solcher, der die Erbschaft mit der Rechtswohlthat des Inventars angetreten habe, also Erbe geworden sei, angesehen, wenn er entweder mittelst einer rechtsgültigen Willensäußerung die Annahme der Erbschaft ausdrücklich erklärt, oder Ver fügungen über die Erbschaft, woraus die Absicht, dieselbe nicht verwalten, sondern sich ihrer als wirklicher Erbe anmaßen zu wollen, klar erhellet, getroffen (§§. 392. 420.), oder endlich die gefeßliche Ueberlegungsfrist, ohne sich zu erklären, hat verstreichen lassen (§. 421.). Nach §. 412. a. a. D. aber kann, es mag nun der eine oder andere Fall vorliegen, der Erbe der Erbschaft später zum Nachtheile eines Dritten, Nachlaßgläubigers oder Miterben, (Präjudiz Nr. 1583. Samml. I. S. 32) nicht mehr entsagen, und auch für die Antretung der Erbschaft aus wechselseitigen Testamenten unter Eheleuten A. L.-R. THl. II. Tit. 1. §§. 491. 492 bestehen keine abweichenden Regeln (cfr. das diesseitige Erkenntniß vom 1. November 1847. Rechtsfälle Bd. 3. S. 62. 64.). Jm vorliegenden Falle sind je doch die Erbrechte des Klägers zunächst nach den Vorschriften des Märkischen Provinzialrechtes zu beurtheilen, und es fragt sich daher, ob dergleichen, den angeführten landrechtlichen

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Bestimmungen vorhergehende resp. derogirende Vorschriften vorhanden sind?

Die unbestritten jezt noch als Provinzialrecht in der Churmark zur Anwendung kommende zweite Abtheilung des Erbschafts-Edictes vom 30. April 1765. (N. C. C. M. III. S. 689. Nr. 42., Rabe Samml. I. 3. S. 121 ff.) enthält folgende Bestimmungen:

§. 1. Wenn ein Ehegatte verstirbt, so hat der überlebende

die Wahl, ob er des Verstorbenen Erbe sein wolle oder nicht; es wäre denn, daß die Eheleute in ihren Ehe-Pacten oder durch ein anderes unter sich errichtetes Pactum successorium sich dieser Wahl ausdrücklich begeben hätten.

§. 2. Erkläret sich der überlebende, daß er nicht Erbe sein wolle; so ist er berechtiget, alles das Seinige zurück zu behalten, und den Nachlaß des verstorbenen Ehegatten, dessen Erben ex testamento vel ab intestato, oder deffen Creditoribus zu überlassen 20. §. 3. Erkläret sich der überlebende Ehegatte Erbe cum beneficio legis et inventarii zu sein, oder wird er, wegen unterlassener Erklärung davor angenommen, so ist er dadurch berechtiget:

a) den Creditoren mehr nicht, als des zuerst verstorbenen Ehegatten Vermögen herauszugeben, 2c.

b) den Erben des Verstorbenen aber, entweder das, nach Abzug dessen Schulden, übrig bleibende Vermögen des Verstorbenen allein zu überlassen, oder dasselbige, mit Einwerfung

seines Vermögens, 2c. mit ihnen zu theilen. §. 4. Erkläret sich der Ueberlebende pure pro herede statutario, oder wird er davor rechtskräftig erkannt,

so ist er verbunden, alles sein Vermögen, ausge nommen die Güter, welche 2c. (nach besonderen Rechten) davon erimiret sind, mit einzuwerffen und zur Gemeinschaft zu bringen, und er erhält, von seinem oder des verstorbenen Ehegatten Vermögen, wie. beides, am Tage des Todes des Erstverstorbenen, beschaffen gewesen, wenn davon zuförderst beiderseitige Schulden abgezogen, die Hälfte; die andere Hälfte aber fällt den Erben des Verstorbenen zu. Im §. 8. ist dann weiter gesagt, daß es hinsichtlich der Grundsäße der Collation keinen Unterschied machen solle, ob der überlebende Ehegatte mit Testaments- oder JntestatErben des Verstorbenen concurrire, und nach dem §. 10. soll den Erben des Erstverstorbenen vel ex testamento, vel ab intestato, vel ex pacto gleichfalls freistehen, der zu ihrem Besten geordneten und dem überlebenden Ehegatten obliegenden Einwerfung seines Vermögens zu entsagen, und die Hälfte von des verstorbenen, nach Abzug dessen Schulden, übrig bleibenden Vermögens allein zu fordern und die andere Hälfte dem verschuldeten Ehegatten oder dessen Creditoribus zu überlassen.

Diese Vorschriften finden unzweifelhaft auch dann Anwendung, wenn der verstorbene Ehegatte ein Testament hinterlassen hat, und es ist als ebenso unzweifelhaft angenommen, daß die Vermuthung dafür spreche, der testirende erstverstorbene Ehegatte habe den überlebenden zur Einwerfung seines Vermögens verpflichten wollen. (Scholz, Entwurf des Churmärkischen Provinzialrechtes §§. 251. 252. 306 ff.313., v. Kunow, Entwurf des Provinzialrechtes, der Neumark, §§. 381.-385. 468.-472.) Nicht minder anerkannten Rechtens ist es, daß der Märkische Ehegatte, selbst wenn er von dem verstorbenen Ehegatten in dessen Testa

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