Obrazy na stronie
PDF
ePub

Nuzungen im §. 139. Th. I. Tit. 20. des A. L.-R. eingeräumte Befugniß als ein Ausfluß dieser allgemeinen Regel anzusehen ist. Denn die Zinsen werden schon im Römischen Rechte als fructus aufgefaßt.

L. 34. D. de usuris. (22. 1.):

Usurae vicem fructuum obtinent.

[ocr errors]

Die gemeinrechtlichen Juristen rechnen sie zu den fructus civiles im Gegensaße zu den fructus naturales. (Thibaut, System des Pandekten-Rechtes §. 270.). Und die Definition, welche der §. 110. Th. I. Tit. 2. des A. L.-R. von Nuzungen giebt, Vortheile, welche eine Sache unbeschadet ihrer Substanz dem Inhaber gewähren kann paßt auch auf Zinsen. Die besonderen Vorschriften, welche vom §. 271. Th. I. Tit. 20. des A. L.-R. ab unter dem Marginale: Verpfändungen beweglicher Sachen ohne körperliche Uebergabe“ ertheilt sind, machen auch in den Paragraphen, welche die Verpfändung ausstehender Forderungen betreffen (§§. 281-298.), keine Ausnahme von der vorstehenden allgemeinen Regel. Solche Forderungen können nach dem §. 281. nur durch Aushändigung der auf einen gewissen Inhaber ausgestellten Urkunden gültig verpfändet werden, woran es hier nicht fehlt. Die folgenden §§. 282. bis 284. behandeln das Verhältniß zu dem Schuldner des ausstehenden Capitales rücksichtlich der Frage, in wiefern eine Bekanntmachung an denselben erforderlich ist, um sicher zu sein, daß der Schuldner nicht an den Pfandgeber noch Zahlung leistet. Die geschehene Zahlung des Capitales an den Pfandgeber schüßt den Schuldner auch bei fehlender Bekanntmachung nicht, da er ja die Rückgabe des Instrumentes hätte fordern können (§. 282.); daher ist in sofern eine Bekanntmachung zwar rathsam, aber nicht noth wendig (283.). Anders dagegen verhält es sich mit den

Zinsen. Da der Schuldner bei deren Zahlung die Vorlegung des Documentes nicht zu verlangen berechtigt ist, so muß der Pfandgläubiger, wenn ihm auch die Zinsen mitverpfändet sind, dafür sorgen, „daß die geschehene Verpfändung dem Schuldner von dem Pfandgeber ausdrücklich bekannt gemacht werde“ (284.). Unterläßt er dies, so kann er der Zahlung an den Pfandgeber von Seiten des Schuldners dem Letteren gegenüber nicht entgegentreten. Dadurch ist über den Titel zum Pfandrechte rücksichtlich der Zinsen über das Verhältniß des Pfandgläubigers zum Pfandgeber nichts bestimmt. Das bleibt den vorgedachten allgemeinen Vorschriften unterworfen.

Mit Unrecht allegiren die Imploranten hiergegen eine Entscheidung des vierten Senates des Ober-Tribunals vom 5. December 1861., abgedruckt im Archiv für Rechtsfälle, Bd. 44. S. 113. Vielmehr ist in dieser Entscheidung ausdrücklich anerkannt, daß, da bei der Verpfändung von Pfandbriefen die Coupons nicht erwähnt waren, sie als die Zinsen repräsentirend und als Zubehör des verpfändeten Activums von der Verpfändung nicht ausgeschloffen gewesen. Es ist dabei der §. 139. 1. c. angewandt und es ist die Verpfändung der Pfandbriefe und Coupons als die einer fruchttragenden Sache bezeichnet und bemerkt, daß in den §§. 139. ff. nicht bloß an das eigentliche Faustpfand gedacht ist. Allerdings aber wurde die Uebergabe der Coupons, welche auch stattgefunden hatte, in dem fraglichen Falle für wesentlich gehalten, natürlich, weil die Coupons besondere Schuldverschreibungen über die Zinsen sind. Wo es, wie hier, an solchen besonderen Schuldverschreibungen fehlt, wo die in Gemäßheit des §. 281. a. a. D. übergebene Haupturkunde auch die Zinsenverschreibung enthält, neben

welcher ein besonderer Coupon nicht existirt, da fällt auch das Erforderniß hinweg.

Der Appellations-Richter hat daher die von ihm allegirten Gesetze richtig angewandt, und die Vorwürfe, daß §§. 21. 139. 157. 145. 281. 283. 284. Tit. 20., §. 110. Tit. 2., §§. 105-107. Tit. 11. (Nuzungen der verkauften Sache), §. 192. Tit. 7. (Theilung der Nußungen zwischen Eigenthümer und Besizer), Thl. I. des A. L.-R., §. 1. der Verordnung vom 9. December 1809. verlegt seien, sind hinfällig, und der am Schlusse der Nichtigkeits-Beschwerde in dem der Appellations-Entscheidung entgegenstehenden Sinne aufgestellte Rechtsgrundsay kann als richtig nicht anerkannt werden. Hiernach war die Nichtigkeits-Beschwerde zurückzuweisen.

No 22. Prioritäts-Einräumung.

Findet der im §. 423. Tit. 20. Thl. I. des A. L.-R. dem Dritten, welcher ein Recht auf eine eingetragene Forderung durch einen lästigen Vertrag erworben hat, eingeräumte Schuß auch auf Prioritäts-Einräumungen Anwendung?

A. L.-R. Thl. I. Tit. 20. §§. 423. 497.
Concurs-Ordnung vom 8. Mai 1855. §. 393. Nr. 5.

Auf dem Hypothekenfolium des Eduard T. stand Rubr. III. Nr. 5. eine rechtskräftig ausgewonnene Forde

rung von 94. Thlrn. 10 Sgr. 10 Pf. für die Carl Sp.'sche Concursmasse eingetragen, welche Forderung bei der Kaufgelderbelegungs-Verhandlung in der Subhastation unbestritten, einschließlich Zinsen und Kosten, zu 125. Thlrn. 9. Sgr. 10. Pf. liquidirt ist. Vor dieser Post sub Rubr. III. Nr. 4. stand eine Illatenforderung der Ehefrau Carl T. von 200. Thlrn. und Rubr. III. Nr. 6. für den Lohgerber B. (jezigen Verklagten) eine Judicatforderung von 75. Thlrn. eingetragen, welche mit Zinsen zu 79. Thlrn. Sgr. 11. Pf. liquidirt ist. Dieser letteren Forderung war von der Ehefrau T. vor ihrer Forderung von 200. Thlrn. die Priorität eingeräumt, und liquidirte B. bei der Kaufgelderbelegung ad Rubr. III. Nr.4. seine Forderung von 79. Thlrn. — Sgr. 11. Pf., nach deren Berichtigung für die Ehefrau T. noch 13. Sgr. 4. Pf. übrig blieben, die Sp.'sche Concursmasse aber ganz ausfiel. Im Kaufgelderbelegungs- Termine ist von der Sp.'schen Concursmasse die Ehefrau T.'sche Forderung bestritten, event. die Hypothek angefochten und deren Liquidat von 79. Thlrn. 14. Sgr. 3. Pf beansprucht. Mit diesem Betrage ist eine Streitmasse angelegt, welche das Kreisgericht zu Hörter am 29. September 1868. der als Klägerin aufgetretenen Sp.'schen Concursmasse zugesprochen hat. B. hat hiergegen appellirt und einen ihm zugeschobenen Eid dahin abgeleistet:

daß er, als die Ehefrau T. ihm die Priorität vor ihrer Jllatenforderung einräumte, nicht gewußt habe, daß die Eintragung ihrer Jllaten nur zum Scheine geschehen sei, und daß sie ihrem Ehemanne nicht einmal 79. Thlr. Sgr. 11. Pf. mit in die Ehe gebracht habe.

Das Appellationsgericht zu Paderborn hat erwogen, daß der B. hierdurch den Vorwurf abgelehnt habe, eine Ungültigkeit der Hypothek der T. gekannt zu haben, und

daß nun kein Grund vorliege, sein Hypothekenrecht anzufechten, und mittelst Erkenntnisses vom 30. April 1869. dem A. von der Streitmasse 79. Thlr. Sgr. 11. Pf., der Sp.'schen Concursmasse nur den Rest von 13. Sgr. 4. Pf. zugesprochen.

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde der letteren hat der dritte Senat des Ober-Tribunals am 11. Februar 1870. das Appellations-Erkenntniß vernichtet und die Sache zur anderweiten Verhandlung in die zweite Instanz zurückgewiesen, aus folgenden

Gründen.

Die Ehefrau T. hat vor ihrer Rubr. III. Nr. 4. eingetragenen Forderung der Rubr. III. Nr. 6. eingetragenen Forderung des Verklagten B. das Vorzugsrecht eingeräumt. Damit hat dieser kein dingliches Recht auf jene Rubr. III. Nr. 4. eingetragene Forderung, wie durch eine Cession oder Verpfändung geschehen sein würde, sondern nur das Recht erlangt, aus dem, was ohne diese Prioritätseinräumung auf die Forderung Rubr. III. Nr. 4. an die Ehefrau T. selbst zu zahlen sein würde, an ihrer Statt seine Befriedigung zu erlangen und die Befriedigung der Ehefrau T. erst nach Berichtigung seiner Forderung geschehen zu lassen. Weil diese Prioritätseinräumung die Dispositionsbefugniß der Ehefrau T. über ihre eingetragene Forderung zu Gunsten des B. beschränkte, so eignete sich diejelbe allerdings zur Eintragung in das Hypothekenbuch, was im §. 497. Tit. 20. Thl. I. des A. L.-R. anerkannt worden. Durch solche Eintragung einer Prioritätseinräumung gelangt aber eben nur diese Dispositionsbeschränkung zur Publicität. Wollte man die Ansicht aufstellen, daß das der vorstehenden Post zustehende Hypothekenrecht selbst auf die nachstehende Post übertragen worden sei, so ergiebt das Hinfällige solcher

« PoprzedniaDalej »