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find, ein Vorrecht vor jenen Hypothekenforderungen geltend gemacht werden?

Concurs-Ordnung vom 8. Mai 1855. §§. 383. 51. und folg. Gesetz vom 2. März 1850., über die Ablösung der Reallasten. §§. 5. 36. u. ff. (G.-S. von 1850. S. 82, 89. u. ff.) Präjudicien vom 8. April 1837., Nr. 204. (Samml. Bd. 1. S. 262.) und vom 16. Februar 1852. (Entscheidungen, Bd. 24. S. 349 ff.)

Präjud. Nr. 1388. (Samml. Bd. 1. S. 322.)

ein Grund

Der sog. Scharfenberg nebst Zubehör stück zu T. gehörte ursprünglich zum Rittergute T. Der Geheime Staats-Minister Freiherr von H. trennte das Grundstück von dem Rittergute, indem er es durch Vertrag vom 9. Februar 1832 zu Erbpachtsrechten an den Lohnbedienten S. überließ. Nach erfolgter Abschreibung hat es im Jahre 1834. ein besonderes Folium im Hypothekenbuche erhalten, welches Rubr. II. Nr. 6., zufolge Decretes vom 11. Novem ber 1834., auf Grund des Erbpachtvertrages folgendes Intabulat enthält:

Dem Herrn Erbverpächter und den künftigen Besizern des Rittergutes T. steht in jedem Veräußerungsfalle dieses Erbpachtgrundstückes an fremde Personen das Vorkaufsrecht zu; will der Berechtigte aber davon keinen Gebrauch machen, so hat der jedesmalige neue Besißer dieses Erbpachtgrundstückes vier Procent vom Kauf- oder Tauschwerthe desselben an den Besizer des Rittergutes T. als Laudemium zu berichtigen.

Durch Zuschlagsbescheid vom 27. Juni 1864. erstand der Gutsbesizer M. das Grundstück für 5100. Thlr. Sein Besigtitel wurde am 14. October 1864. berichtigt. M. ver äußerte das Grundstück für 18000. Thlr. an den Oberst

Lieutenant E., dessen Besigtitel im Jahre 1865. berichtigt wurde, und von welchem es der Gutsbesißer v. R. vermöge Vertrages vom 2. December 1865. für 25000. Thlr. erworben hat. Sein Besißtitel ist Anfangs des Jahres 1866. berichtigt. Nach dem Tode des Staats-Ministers v. H. im Jahre 1835. gelangte der Besitz und Nießbrauch des Rittergutes T. an die General v. Hed.'schen Eheleute und nach deren im Jahre 1859. eingetretenem Tode an die jeßige Klägerin, verwittwete Staats-Minister Freiin v. B. Sie hat aus dem Erwerbe des M. ein Laudemium von 204. Thlen. und aus den beiden lezten Veräußerungsfällen des Scharfenberges ein Laudemium von 720. Thlrn. und 1000. Thlrn. geltend gemacht, auch im Proceßwege das erste gegen M., die beiden lezten gegen den v. R. erstritten, aber noch nicht beitreiben können. Während der Besitzeit des v. R. wurde am 10. December 1866. der Scharfenberg zu nothwendiger Subhastation gestellt. Den Zuschlag erhielt der Gutsbesitzer K. für 8000. Thlr. Bei der Kaufgelderlegung liquidirte die jezige Klägerin, unter anderen Posten, jene Laudemial-Rückstände von überhaupt 1924. Thlrn.

Der Kaufmann Otto B., Mitinhaber der Handlung B. und G., bestritt die Laudemiengelder-Forderung, und zwar in der Eigenschaft als Inhaber einer, vermöge Decretes vom 22. November 1864., Rubr. III. Nr. 13. eingetragenen Hypothek von 8000. Thlrn., welche zunächst von einem Ausfalle von mehreren tausend Thalern betroffen wurde. Es ist deshalb eine Streitmasse gebildet, welche im gegenwärtigen Processe von beiden Theilen. mittelst Klage und Widerflage beansprucht wird. Beide Vorderrichter haben die 1924. Thlr. nebst aufgelaufenen Depositalzinsen der Klägerin zuerkannt, weshalb das verklagte und widerklagende Bankhaus von der Nichtigkeits-Beschwerde Gebrauch gemacht hat.

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Der dritte Senat des Ober-Tribunals hat in der Sizung vom 2. Mai 1870. das Erkenntniß des Kammergerichtes vernichtet, auch das Erkenntniß des Kreisgerichtes zu Berlin abgeändert und die Streitmasse dem Verklagten und Widerkläger zugesprochen, aus folgenden

Gründen.

Es handelt sich auf Seiten der Klägerin um rückständige Laudemien, welche in Veräußerungsfällen des davon betroffenen Grundstückes nach dem Primordialvertrage vom 9. Februar 1832. — sofern das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird von dem jedesmaligen neuen Besitzer mit vier Procent vom Kauf- oder Tauschwerthe zu erlegen sind. In wieweit die hypothekarische Eintragung der Laudemialqualität im Allgemeinen für derartige Rückstände die Dinglichkeit und ein Vorrecht vor collidirenden Hypothekenforderungen begründet, ist schon früher jedoch vor Publication der Concurs - Ordnung vom 8. Mai 1855. Gegenstand der Rechtsprechung des höchsten Gerichtshofes gewesen. Die Frage ist durch die Präjudicien vom 8. April 1837. (Samml. Bd. 1. S. 262. Nr. 204.) und vom 16. Februar 1852. (Entscheid. Bd. 24. S. 349. ff.) verneint und deren Beantwortung wesentlich aus der rechtlichen. Natur solcher Laudemien - Ansprüche, unter Berücksichtigung der Preußischen Hypotheken-Verfassung, abgeleitet worden.

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Der Appellations Richter hat diese Präjudicien eingehend gewürdigt. Er legt indeß Gewicht auf die Bedenken, welche der damalige Justiz-Rath Strohn im Archiv für Rechtsfälle, Bd. 12. S. 355. ff. geäußert hat, fügt ihnen einige selbstständige Erwägungen hinzu und gelangt dadurch zu dem vermeintlichen Rechtsgrundsaße:

daß schon die Eintragung der Laudemialpflichtigkeit eines

Band 63.

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Grundstückes in Rubr. II. den später fällig werdenden einzelnen Laudemialforderungen die Dinglichkeit verleiht, und zwar mit der durch das Datum der Eintragung der Laudemiallast begründeten Priorität.

Diese Eintragung fällt im jeßigen Streitfalle in das Jahr 1834., die Eintragung der Hypothek des Verklagten erst in das Jahr 1864., weshalb der Richter, unter Zugrundelegung der §§. 51. 52. 55. 59. der Conc.-Ordn., die bei der Kaufgelder-Vertheilung des subhastirten Grundstückes entstandene Streitmasse der Klägerin zuspricht. Dabei erkennt er an, daß der §. 59. für die Berechnung privilegirter Rückstände von Laudemialforderungen der fraglichen Art nur analog, um eine Lücke im Geseße auszufüllen, zur Anwendung kommen könne. Er hält dies aber mit dem ersten Richter für zulässig, um eine Grenze gegen veraltete Forderungen zu haben. Die klägerischen Ansprüche hält er zugleich für privilegirte, weil die Subhastation am 10. Dezember 1866. verfügt worden, das lezte Laudemium vorher erst am 7. Januar 1866. fällig gewesen und die Fälligkeit des ersten streitigen, am weitesten zurückliegenden, Laudemii auf den 14. October 1864. zurückzuführen ist, mithin noch innerhalb eines zweijährigen Zeitraumes (von der Fälligkeit des leßten Laudemii zurückgerechnet) zu stehen fommt.

In dieser Ausführung ist zunächst übersehen, daß die Concurs-Ordnung als fingulaires Gefeß einer stricten Auslegung unterliegen muß, daß daher der von laufenden Abgaben, Lasten, Hypothekenzinsen und anderen Prästationen handelnde §. 59. nicht analog auf Laudemialforderungen der hier vorliegenden Art zutreffend erscheint, denen das Merkmal laufender Prästationen völlig gebricht. Da die Besißveränderungsabgaben der in Rede stehenden Art nicht

zu den zu bestimmten Zeiten wiederkehrenden Leistungen gehören, also die kurze Verjährungsfrist aus dem Gefeße vom 31. März 1838. §. 2. Nr. 5. sie nicht ausschließt, so wäre es im Allgemeinen an sich möglich, daß das letzte Laudemium vor der Einleitung einer Subhastation 25. Jahre oder noch weiter rückwärts fällig geworden sein könnte. In confequenter Durchführung seines Principes würde der Appellations-Richter nicht nur einen solchen Rückstand, sondern auch alle Laudemialreste aus den zwei vorhergehenden Jahren, also aus einer Periode von 27. Jahren den privilegirten Forderungen des Laudemialberechtigten zählen müssen. Wie sich dies Resultat mit dem Zwecke, veraltete Forderungen abzuschneiden, vereinigen würde, hat der Vorder-Richter sich nicht klar gemacht. Davon darf jedoch abgesehen werden. Zufolge des, in Gemäßheit des §. 383., von dem Appellations-Richter zur Richtschnur genommenen §. 51. der Conc.-Ordn. sind bei der Vertheilung der Kaufgelder eines subhastirten Grundstückes zu berückfichtigen:

zu

alle nicht zu den öffentlichen und gemeinen Abgaben und Leistungen (§§. 47. bis 49.) gehörenden Reallasten, wenn dieselben, oder die Rechtsverhältnisse, aus welchen sie entspringen, in dem Hypothekenbuche eingetragen sind.

Die einzelnen Laudemialforderungen, welche die Klägerin geltend macht, sind in das Hypothekenbuch nicht eingetragen worden. Die Rechtsverhältnisse, aus denen sie entspringen, sind aber nicht ausschließlich auf den Primordialvertrag vom 9. Februar 1832. zurückzuführen, beruhen vielmehr wesentlich auch auf den Veräußerungsfällen, durch welche jene einzelnen Forderungen in's Leben gerufen sind. Wenn daher das auf das subhastirte Grundstück Rubr. II.

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