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22. Mai. Die Bestimmungen des Mannschaftspensionsgefeßes werden also festgesezt:

Die zur Klaffe der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Personen des Soldatenstandes haben bei der Entlassung aus dem aktiven Dienste Anspruch auf eine Rente (Militärrente), wenn und solange ihre Erwerbsfähigkeit infolge einer Dienstbeschädigung aufgehoben oder um wenigstens 10 vom Hundert gemindert ist. Die Rente beträgt jährlich für die Dauer völliger Erwerbsunfähigkeit für Feldwebel 900 Mark (Vollrente), für Sergeanten 720 Mark (Vollrente), für Unteroffiziere 600 Mark (Vollrente), für Gemeine 540 Mark (Vollrente). Für den Anspruch ist der Dienstgrad maßgebend, deffen Gebührnisse der Versorgungsberechtigte zulezt bezogen hat. Die Rente beträgt für die Dauer teilweiser Erwerbsunfähigkeit den in Hundertsteln auszudrückenden Teil der Vollrente, der dem Maße der Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente).

(Beide Geseße sind vom 31. Mai 1906.)

XI.

Aenderung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden.

13. Januar. Erste Beratung eines Entwurfs, durch den als Vergütung für Mannschaften für die Tageskost 1 Mark (mit Brot), 85 Pfennige (ohne Brot), Mittagskost 52 oder 47 Pfennige, Abendkost 29 oder 24 Pfennige, Morgenkost 19 oder 14 Pfennige festgesezt werden. Die Vorschläge werden von den Rednern sehr günstig aufgenommen.

4. April. Unter Erhöhung der Säße wird die Vorlage in zweiter Beratung genehmigt. Danach beträgt die Vergütung für Naturalverpflegung für den Mann und Tag: für die volle Tageskost 1,20 Mark (mit Brot), 1,05 Mark (ohne Brot), für die Mittagskost 60 Pfennige (mit Brot), 55 Pfennige (ohne Brot), für die Abendkost 50 Pfennige (mit Brot), 45 Pfennige (ohne Brot), für die Morgenkost 25 Pfennige (mit Brot), 20 Pfennige (ohne Brot).

24. April. Dritte Lesung. (Gesez vom 9. Juni 1906.)

XII.

Entlastung des Reichsinvalidenfonds.

16. Januar. Erste Beratung einer Vorlage, in der vorgeschlagen wird, die Ausgaben des Reichsinvalidenfonds auf die Ausgaben zu beschränken, die sich aus seiner eigentlichen Zweckbestimmung bei seiner Gründung ergaben, also auf die Ausgaben, die dem Reiche infolge des Krieges 1870/71 durch die gesetzlichen Ansprüche der Teilnehmer an ihm und deren Hinterbliebnen er= wachsen. Der am 13. Mai 1873 gegründete Reichsinvalidenfonds hatte ein Kapital von 561 Millionen Mart, das am 30. Juni 1903 nur noch 280 Millionen Mark groß war; am 1. April 1906 wird der Aktivbestand nur noch 187 Millionen Mark betragen. Wenn die Vorlage angenommen wird, ist das Aufzehren des Fonds bis 1912 zu erwarten. Die dann noch bestehenden

Verbindlichkeiten mit 26900000 Mark find auf den Reichsetat zu übernehmen.

13. März. Die Vorlage wird unverändert angenommen.

24. April. Genehmigung in dritter Lesung. (Gesez vom 9. Juni 1906.)

XIII.

Servistarif und Wohnungsgeldzuschüsse.

16. Januar. Erste Beratung des Entwurfs eines Geseßes, betreffend den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte. Hiernach werden die Servisbeträge in der Servisklasse 3 und 4 ab 1. April 1906 auf die Säße der Servisklasse 2 erhöht. Die nächste Revision des Servistarifs und der Klasseneinteilung soll mit Wirkung ab 1. April 1913 erfolgen.

Das Haus verbindet die Beratung hierüber mit der des Gesezentwurfs betreffend Abänderung des Geseßes über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen vom 30. Juni 1873. Danach soll der Zuschuß erhöht werden für Leutnants und Assistenzärzte in Berlin auf 570 Mark, in Servisklasse 1 auf 330, in 2 auf 240, in 3 auf 225, in 4 auf 216 Mark, für Unterbeamte in Berlin auf 360 Mart, in Servisklasse 1 auf 270, in 2 auf 216, in 3 auf 162, in 4 auf 108 Mark. Die Erhöhung des Zuschusses für Leutnants und Assistenzärzte wird mit der im Etat vorgeschlagnen Beseitigung des Personalservises begründet. Die Erhöhung des Zuschusses für Unterbeamte beträgt 50 v. H. der bisherigen Säße und wird mit der unverhältnismäßigen Steigerung der Wohnungsmieten, besonders in den großen Städten, begründet. Das Gesetz soll gleichzeitig mit der Reichsfinanzreform in Kraft treten.

4. April. Genchmigung in zweiter Beratung.

24. April. Der Geseßentwurf wird in dritter Lesung derart genehmigt, daß Paragraph 1 lautet: In dem Servistarif (Gesez vom 6. Juli 1904) werden die Servis beträge vom 1. April 1908 ab für alle Servisklaffen nach den Servisbeträgen der Servisklasse 1 festgesezt. Nach Paragraph 2 erfolgt die nächste Revision des Servistarifs und der Klasseneinteilung der Orte mit Wirkung vom 1. April 1908 ab. (Geseß vom 17. Mai 1906. Das erstere Gesetz ist vom 9. Juni 1906.)

XIV.

Novelle zum Reichsstempelgesetze.

6. März. Erste Beratung eines Gesezentwurfs zur Aenderung einiger Vorschriften des Reichsstempelgeseßes vom 14. Juni 1905. Er enthält nicht die Bestimmungen der nicht zur gefeßlichen Verabschiedung gekommenen Novelle vom 24. März 1904, durch die die Arbitragegeschäfte wieder lebensfähig gestaltet werden sollten.

14. Mai. Zweite Beratung. Die Novelle macht dem Arbitrageverkehr der Börse in bezug auf den Umsatzstempel einige Zugeständnisse, unterwirft dafür aber in einem dem Paragraphen 5 des Reichsstempelgeseßes zugefügten Paragraph 5a das Aktienkapital der inländischen Gesellschaften auch dann dem Wertstempel, wenn die Ausstellung und Ausgabe von Aktien und Interimspapieren unterblieben ist. Nach einem von der Kommission beantragten Busage soll diese neue Bestimmung auch auf die beim Inkrafttreten des Geseßes bereits bestehenden Aktiengesellschaften ausgedehnt werden. Der nach

träglich zu bezahlende Stempel soll von diesen Gesellschaften spätestens am 1. Juni 1907 bezahlt werden.

Alles dies wird angenommen, ebenso Bestimmungen über die Ermäßigung des Umsatzstempels für einige Wertpapiere (Renten und Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten, Kugscheine, Genußscheine, ausländische Banknoten usw.), wonach die Herabseßung bis zur Hälfte des jezigen Betrages gehn soll. Das Geseß soll am 1. Juli 1906 in Kraft treten. 17. Mai. Genehmigung vorstehender Bestimmungen in dritter Lesung. (Gesetz vom 3. Juni 1906.)

XV.

Ausgabe von Reichsbanknoten.

22. Januar. Erste Beratung eines Gesezentwurfs, der lautet: „Die Reichsbank wird ermächtigt, Banknoten auf Beträge von 50 und 20 Mark anzufertigen."

Büsing vermag ein Verkehrsbedürfnis nicht anzuerkennen. Graf von Kanik äußert zwar gewisse Bedenken gegen die Vorlage, betont aber gleichzeitig den Wunsch, den gerechten Anforderungen des Verkehrs entgegenzukommen. v. Kardorff und Gamp schrieben dem Entwurf eine prinzipielle Tragweite zu, die er nicht besiße. Die freisinnigen Redner dagegen stimmen der Vorlage zu.

15. und 17. Februar. Genehmigung in zweiter und dritter Lesung. (Gesez vom 18. Februar 1906.)

XVI.

Ausgabe von Reichskassenscheinen.

14. Mai. Erste Beratung eines Geseßentwurfs über die Ausgabe von Reichskassenscheinen von 10 Mark (statt der bisherigen zu 50 und zu 20 Mark, die durch Reichsbanknoten ersetzt werden sollen). — Reichsschaßsekretär von Stengel erklärt, daß troß der Vermehrung der Einwohnerzahl Deutschlands um 50 v. H. die verbündeten Regierungen es ablehnen, die 120 Millionen Kassenscheine zu vermehren, weil sie nicht eine unsolide Zettelwirtschaft fördern wollten.

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16. Mai. In zweiter Beratung wird ein Antrag von Arendt, lautend: Solange Reichskaffenscheine im Umlauf sind, ist die Hälfte des Münzgewinns von der Ausprägung von Reichsscheidemünzen zur Einziehung von Reichskaffenscheinen zu verwenden", abgelehnt und die Vorlage genehmigt.

18. Mai. Dritte Lesung. (Gesetz vom 3. Juni 1906.)

XVII.

Anwesenheitsgelder und freie Eisenbahnfahrt für die Reichstagsabgeordneten.

17. Januar. Erste Beratung des vom Grafen Hompesch und Genossen eingebrachten Geseßentwurfs auf Abänderung des Artikels 32 der Reichsverfassung. Dieser Artikel soll durch folgende Bestimmung erseßt werden: „Die Mitglieder des Reichstags erhalten aus Reichsmitteln während der Legislaturperiode, und zwar solange der Reichstag versammelt ist, sowie acht Tage vor Eröffnung und acht Tage nach Schluß desselben, freie Fahrt auf den Eisenbahnen und für die Dauer ihrer Anwesenheit bei den Sizungen des Reichstags Anwesenheitsgelder in der Höhe von 20 Mark für den Tag. Der Anwesenheit bei den Sizungen des Reichstags steht es gleich, wenn der Abgeordnete außerhalb des Versammlungsortes des Reichstags durch Arbeiten im Auftrage des Reichstags in Anspruch genommen ist. Von den Anwesenheitsgeldern werden die Tagegelder abgerechnet, die ein Mitglied des Reichstags in seiner besondern Eigenschaft als Mitglied einer politischen Körperschaft bezieht." - In Verbindung damit wird beraten ein Antrag Bassermann: „Die Regierungen zu ersuchen, unverzüglich einen Gesezentwurf wegen Einführung von Anwesenheitsgeldern und freier Eisenbahnfahrt für die Mitglieder des Reichstags vorzulegen.“

Kirsch meint, der Reichsgedanke könne nur gewinnen, wenn es durch die Gewährung von Diäten den süddeutschen Abgeordneten möglich gemacht werde, die Wünsche ihrer Wähler hier zur Geltung zu bringen. Baffer= mann: Dem Reichstage seien viele wichtige Vorlagen unterbreitet. Ohne die Energie der Fraktionsführer sei es unmöglich, das Haus beschlußfähig zu erhalten. Lenzmann (freis. Vp.): Es sei cin unhaltbarer Zustand, daß ein einziger Mann im Deutschen Reiche sich der Gewährung von Diäten entgegenstelle zu einer Zeit, wo man an den Reichstag mit ungezählten neuen Steuerforderungen herantrete. ·Standy (kons.) will Aenderung der Geschäftsordnung, die eine Gewähr dafür bietet, daß die Verhandlungen ein wesentlich andres Gesicht bekommen als jeßt. Singer: Die Tagegelder würde der Reichstag nur bekommen bei Verweigerung des Etats. Liebermann: Sobald wir Tagegelder haben, werden die Wähler eine ganz_andre Kontrolle über die Abgeordneten ausüben als jeßt. — von Tiedemann ist für ein Pauschquantum, Bedingung ist aber auch ihm Aenderung der Geschäftsordnung. Müller (Meiningen) hält die Tagegelder für eine Existenzfrage des Reichstags. Ohne diese sei er interesse-, macht- und einflußlos.

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Der Antrag wird angenommen. - In zweiter Beratung werden die Worte hinzugefügt: „Die nähern Bestimmungen erläßt der Präsident des Reichstags."

24. Januar. Annahme in dritter Lesung.

XVIII.

Tagegelder für die Reichstagsabgeordneten.

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26. April. Erste Beratung eines Gesezentwurfs, betreffend die Wenderung der Artikel 28 und 32 der Reichsverfassung in Verbindung mit der ersten Beratung eines Geseßentwurfs, betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Reichstags. Der erstere Geseßentwurf bestimmt, daß Artikel 28 folgenden Zusaß erhält: „Beschlußfassungen über den Geschäftsgang find, soweit sie nicht selbst Gegenstand der Tagesordnung bilden, von der Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern abhängig." An Stelle des Artikels 32 tritt folgende Vorschrift: Die Mitglieder des Reichstags dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesezes." — Dieses Geseß soll mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft treten. In der Begründung ist gesagt: „Wenn den Mitgliedern des Reichstags eine Vergütung für den mit der Ausübung des Mandats verbundnen Aufwand gewährt werden soll, so muß gleichzeitig der Erlaß von Bestimmungen gefordert werden, die die Beschlußfähigkeit des Hauses so weit als möglich sicher stellen. In dieser Beziehung erscheint es geboten, die zur Gültigkeit der Beschlußfassung erforderliche Anwesenheitsziffer (Artikel 28 der Verfassung) in der Weise herabzuseßen, daß bei allen ausschließlich den Geschäftsgang betreffenden Beschlüssen, also namentlich bei Beschlüssen über Vertagungsanträge, über Schluß der Debatte oder über die Art der Abstimmung das Erfordernis einer bestimmten Mindestzahl überhaupt fallen gelassen wird. Damit wird der Minderzahl die Handhabe genommen, durch Anzweiflung der Beschlußfähigkeit die Beschlußfassung über Fragen des Geschäftsganges zu berhindern."

Der zweite Gesezentwurf bestimmt, daß die Mitglieder des Reichstages für die Dauer der Sizungsperiode sowie acht Tage vorher und nachher freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen zwischen ihrem Wohnorte und dem Siße des Reichstages sowie während des Kalenderjahres eine Aufwandsentschädigung von 3000 Mark erhalten, die am 1. Januar, am 1. Februar, 1. März und am 1. April mit je 500 Mark, am Tage der Vertagung oder Schließung des Reichstages mit 1000 Mark zahlbar sind. Für jeden Tag, den ein Mitglied des Reichstages der Plenarsizung fernbleibt, werden 30 Mark abgezogen. Die Anwesenheit ist durch eigenhändige Eintragung in die ausliegende Anwesenheitsliste, sofern namentliche Abstimmung stattfindet, durch Teilnahme daran nachzuweisen. Verzicht auf Anwesenheitsentschädigung ist unzulässig.

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