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Verordn. vom 23. Mai 1867, betr. die Organisation der Landgendarmerie in den neu erworbenen Landestheilen (GS. 1867 S. 777); und

Verordn. vom 20. Septbr. 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen (GS. 1867 S. 1529).

Artikel 115. Bis zum Erlasse des im Artikel 72. vorgesehenen Wahlgefeßes bleibt die Verordnung vom 30. Mai 1849, die Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer betreffend, in Kraft.

Neben der oben gedachten Verordnung sind ergangen:

Interimistisches Wahlgesez für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den Fürstenthümern Hohenzollern vom 30. April 1851 (GS. S. 216), sowie Ges. vom 11. März 1869 wegen der Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den neuerworbenen Landestheilen (vergl. Anmerk. zu Art. 70—74). Zu der Verordn. vom 30. Mai 1849 und den Ges. vom 30. April 1851 und vom 11. März 1869 gehören:

Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten vom 10. Juli 1870 (für den Umfang der ganzen Monarchie ausschließl. der Hohenzollernschen Lande MBI. f. i. Verw. 1870 . 257 ff.) u. Nachtrag dazu vom 23. August 1876 (MBI. f. i. V. 1876 S. 185);

Circular-Erl. des Min. d. Innern vom 30. Sept. 1870 (MBI. f. i. Verw. 1870 S. 262, 263);

Reglement von demselben Tage über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abg. in den Hohenzollernschen Landen (MBI. f. i. Verw. S. 204 ff.) und Nachtrag dazu vom 26. Aug. 1876 (MBI. f. i. V. 1876 Š. 185); sowie

Reglement vom 23. August 1876 über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abg.

in dem Kreise Herzogthum Lauenburg (MBI. f. i. Verw. 1876 S. 186);

Circular des Min. d. Innern vom 16. Mai 1877, betr. die Mitberücksichtigung der zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen bei Feststellung der Zahl der Wahlmänner f. d. Wahl der Landtagsabgeordneten (MBl. f. i. V. 1877 S. 127).

Artikel 116. Die noch bestehenden beiden obersten Gerichtshöfe sollen zu einem Einzigen ver einigt werden. Die Organisation erfolgt durch ein besonderes Gesetz.

Vergl. Anmerk. zu Art. 92 der Verf.-Urk.

Artikel 117. Auf die Ansprüche der vor Verkündigung der Verfassungs-Urkunde etatsmäßig ange= stellten Staatsbeamten soll im Staatsdienergeset be= sondere Rücksicht genommen werden.

Vergl. Anmerk. zu Art 98 der Verf.-Urk.

Artikel 118. Sollten durch die für den deutschen Bundesstaat auf Grund des Entwurfs vom 26. Mai 1849 festzustellende Verfassung Abänderungen der gegenwärtigen Verfassung nöthig werden, so wird der König dieselben anordnen und diese Anordnungen den Kammern bei ihrer nächsten Versammlung mittheilen.

Die Kammern werden dann Beschluß darüber fassen, ob die vorläufig angeordneten Abänderungen mit der Verfassung des Deutschen Bundesstaates in Uebereinstimmung stehen.

Auf Grund des Entwurfs vom 26. Mai 1849 ist eine Verfassung für Deutschland nicht zu Stande ge

kommen und sind damit die Bestimmungen des vorste= henden Artikels hinfällig geworden. Ueber die Abänderungen, welche durch die im Jahre 1867 vereinbarte Verf. f. d. Norddeutschen Bund und die daraus hervorgegangene RVerf. sowie die Gesetzgebung auf Grund derselben in der Preuß. Verfassung bedingt worden sind, s. die Anmerkungen zu den einzelnen Artikeln.

Artikel 119. Das im Artikel 54. erwähnte eidliche Gelöbniß des Königs, sowie die vorgeschriebene Vereidigung der beiden Kammern und aller Staatsbeamten, erfolgen sogleich nach der auf dem Wege der Gesetzgebung vollendeten gegenwärtigen Revision dieser Verfassung (Art. 52. und 108.).

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Charlottenburg, den 31. Januar 1850. (L. S.) Friedrich Wilhelm. Graf von Brandenburg. von Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleiniz.

Zu Art. 119 vergl. das Protokoll vom 6. Febr. 1850 unter B. dieser Abtheilung S. 4.

II.

Aktenstücke,

betreffend

die Verfassung des Deutschen Reiches.

Gesetz, betr. die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871,

unter Gegenüberstellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 26. Juli 1867

und unter Hinweis auf die stenographischen Protokolle der über beide Verfassungen im Reichstage des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches stattgefundenen Verhandlungen, sowie auf die einschlägige Bundes- und Reichsgeseßgebung, die erlassenen Verordnungen und abgeschlossenen Verträge.

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