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werden können, wie die Leistung anderweit zu verschaffen und wer su Zuschüssen verpflichtet sei. Im letzten Falle, und wenn die Patrone, Gemeinden, Zehntherren etc. beitragspflichtig sind, ist mit ihnen der Etat zu vereinbaren.

Der Tit. VII. der Instruction beschäftigt sich mit dem Cassenund Rechnungswesen. Der Rechner wird auf Vorschlag des Verwaltungsraths resp. der Pflegen vom Erzbischöfl. Ordinariat bestellt, und von der kirchlichen Obrigkeit verpflichtet. Er muss Caution leisten, erhält einen angemessenen Gehalt (Intercalarrechner 2% der Jahreseinnahme), steht unter der Disciplin des Ordinarius und wird bei vorkommenden Verbrechen nach den Staatsgesetzen über öffentliche Rechner behandelt. Die Rechner haben Cassenbuch (Journal) ein Rechnungsbuch (Manual), und falls eine Verwaltung auch Naturalbezüge hat, eine Naturalrechnung (Garben- und Draschregister) zu führen. Diese nach den der Instruction beigefügten Formularen zu fertigenden Rechnungen sind wieder auf die alte Einfachheit der Angabe von Einnahme und Ausgabe zurückgebracht worden, so dass nach diesen Formularien jeder einfache Landmann solche Rechnungen selbst führen kann, und keinen besondern ,,Rechnungssteller" anstellen muss. Dabei sind die einzelnen Rubriken, und ist insbesondere die Anlage des Manuals so geordnet, dass mit Jahresschluss keine besondere Rechnung gestellt“ zu werden braucht, da solche das Manual bildet. Man hat in andern Ländern sa wenig Rücksicht darauf genommen, dass die Stiftungsvorstände und Rechner fast durchweg keine Rechnungsverständige, wie dass Kirchenkeine Staats-Rechnungen sind, und hat dadurch, dass man Beide über einen Kamm geschoren, nicht bloss den Dienst der Pflegen und Rechner erschwert, sondern dem Kirchenvermögen durch die besondere Rechnungsstellung eine nicht unbedeutende, nutslose Last auferlegt.

Neben der Einfachheit, welche unsere Instruction in's Kirchenrechnungswesen wieder gebracht hat, fehlt es ihr aber weder an Präcision, noch ist die Controle des Rechners dadurch vermindert worden. Dieser muss, wie erwähnt, ein Cassenbuch (Journal) führen, in welches er die Einnahmen und Ausgaben chronologisch einträgt, Am Ende des Monats hat er die Einnahmen und Ausgaben zu assumiren, den daraus resultirten Cassen bestand zu constatiren und mit dem nach vorgenommenen Cassensturz sich ergebenden Baarvorrath urkundlich zu vergleichen. Da er zugleich hiebei die einzelnen in Cassa befindlichen Münzsorten anzugeben, und neben dem Journal das Manual gleichzeitig zu führen hat, so ist seine Controlirung leicht. Das Manual oder Rechnungsbuch ist unter Zugrundlegung des Voranschlags und nach den in demselben befindlichen Rubriken so anzulegen, dass für jede Rubrik

mindestens eine Seite und resp. so viel Raum leer gelassen wird, als nach der Vorrechnung nöthig erscheint, damit das Manual mit den dasu gehörigen Belegen (Quittungen etc.), als Jahresrechnung benützt werden kann. Die Rechnung ist nach den im §. 81 ff., resp. dem Formular vorgezeichneten Abtheilungen von Einnahmen, Ausgaben, Rückständen und den besonderen Rubriken zu führen, alle Einnahmen und Ausgaben sind hiernach genau su bezeichnen und jeder Jahresrechnung ein Vermögensnachweis beisufügen. Diese ist (ausser bei Beneficien-Administrationen) am Jahresschluss zu legen. Das Titelblatt der Rechnung (Manuale) enthält die genaue Bezeichnung des Orts, der Verwaltung, des Rechnungsjahrs, die Zahl der su numerirenden Belege und Urkunden, den Namen des Rechners. Auf die Rückseite ist der Verpflichtungstag des Rechners, die Caution desselben, der Ort der Aufbewahrung der Caution und der Zweck der Stiftung anzugeben. Der Rechner muss die Naturalregister beurkunden, unständige Einnahmen und Ausgaben decretiren, über jede gemachte Zahlung sich Quittung ausstellen lassen und über jede gemachte Einnahme quittiren, den Empfang heimbezalter Capitalien dem Pflege-Vorstand anzeigen, vom ihm die Quittung mitunterzeichnen lassen, welcher (nicht aber der Rechner) die Bewilligung zur Löschung der Obligation ertheilt. Der Rechner soll ohne triftigen Grund keine kleinen Abschlagssahlungen annehmen, die heimbezahlten Capitalien sofort nutzbringend anlegen, die Ausstände betreiben, überhaupt als bonus paterfamilias für den Fond sorgen, und haftet wie jeder öffentliche Verwalter für omnis culpa 1). Das Rechnungsbuch (Manual), das Cassenbuch (Journal) und der wirkliche Cassenbestand müssen stets miteinander übereinstimmen. Der Stiftungsvorstand (Pflege) ist verpflichtet, bei grösseren Cassen monatlich, bei kleineren alle 3 Monate Cassen-Revision vorzunehmen, dabei sich von dieser Uebereinstimmung durch Bücherabschluss und Cassensturs, sowie von der Befolgung der Cassen- und Rechnungsvorschriften zu überzeugen. Ausser dieser regelmässigen Cassen-Revision sind die Capitels-Kammerer verpflichtet, unvermuthliche zu halten, und wird diess auch das Erzbischöf. Ordinariat thun. Ergeben sich hiebei erhebliche Anstände, so ist hievon dem Erzbischöfl. Ordinariat unter Vorlage des Cassen-Revisionsprotocolls (welches jedesmal nach dem der Instruction beigefügten Formulare aufzunehmen ist) Anzeige zu machen. Der Rechner darf ohne Genehmigung keine Nebencassen führen, die Cassen- nicht mit seinen Privatgeldern vermischen und bei Vermeidung crimineller Bestrafung Erstere nicht zum „Privatgebrauche❝ verwenden.

1) L. 13 c. h. t. (4, 35),

Die Rechnungen müssen mit sämmtlichen Belegen und allen Urkunden, auf welche sich die Rechnung bezieht, dem Voranschlag, Journal, Steuerheft, Urbar, Inventar und Vorrechnung zur Revision vorgelegt werden. Die Pflegen haben solches zu betreiben und die Rechnungen und Belege zu prüfen. Die Revision der allgemeinen Fonds geschieht durch das Ordinariat, die der übrigen durch einen hiezu in Sigmaringen bestellten Revisor, der zugleich Rendant des allgemeinen Kirchenfonds ist. Die Revision prüft den Calcul der Rechnungen und die Verwaltung, d. h. ob die bestehenden Vorschriften beobachtet und der Voranschlag eingehalten sei. Die Revisionsnotate werden durch die Kammerer, welche die Rechnung gleichfalls vorgeprüft haben, der Pflege mitgetheilt, welche sie in Gemeinschaft mit dem Rechner beantwortet und resp. vollzieht, worauf der Rechnungsbescheid von der Revision ergeht.

Sowohl der Voranschlag als die Rechnungen sind der kgl. Regierung zur Einsichtnahme" mitzutheilen 1).

Die Einfachheit des ganzen Rechnungswesens und die Präcision mit der hiernach die Revision besorgt und der „Raitbescheid" erledigt wird, machen es neben der Controle, welche die Kammerer und Revisionsbeamte durch ihre ,,Tagbücher und Terminkalender" üben, möglich, dass alle Rechnungen erledigt werden, ehe die neuen eingesendet werden, wodurch insbesondere grösseren Recessen und oft unersetzlichen Verlusten der Fonds wie der Rechner und Pflegen vorgebeugt wird. Das überall in dieser Instruction festgehaltene Einschreiten der Aufsichtsbeamten und das dadurch bewirkte mündliche Verfahren bewirkt, dass überall Missverständnissen, Fehlern und Uebelständen rechtzeitig, gründlich und ohne,,Vielschreiberei" abgeholfen wird.

S. 14.

Die Verwaltung des Pfründevermögens und das Rechtsverhältniss der Bepfründeten 2). (Intercalargefälle).

Die Pfründe (beneficium) ist das von dem competenten kirchlichen Obern (Prodominus) einem Kleriker verliehene 3), jus in re, lehenartige Recht, wodurch demselben für die Ausübung eines geist

1) S. 3 der Vereinbar. vom 5. Januar 1858.

2) Seits, das Recht des Pfarramts der kathol. Kirche, Regensburg 1840-1842. Rebuffus, praxis beneficiorum Colon. 1610 Petr. Leurenius forum benefic. Col. 1704. Garzias tract. de benef.

3) C. 1, 4-6 x. de instit., c. 1 de R. J. in VI., Thomassin. vet. et nov. eccl. discipl., p. I. L. II. cap. 56 ff., Ferraris, prompta biblioth. sub verb.:,,institutio."

lichen Amts 1) die das Eigenthum resp. die Substans der vom Ordinarius errichteten 2) Pfründestiftung nicht beeinträchtigende lebenslängliche 3) Disposition, Verwaltung und Vertretung derselben, ähnlich wie dem Vasallen) eingeräumt wird.

In der ersten christlichen Zeit gab es keine eigenen, von der Cathedralkirche getrennten Pfründen, der Bischof war der einzige Pfarrer in seiner Diocese 5). Erst im 4. Jahrhundert entstanden Kirchen ausser der Cathedrale, denen jedoch ein einfacher Priester nur mit der ihm vom Ordinarius verliehenen Vollmacht vorstand, die Heilslehre su verkünden und in articulo mortis das Busssacrament zu spenden, der aber keine Jurisdiction hatte 6). Im V. Jahrhundert waren die eigenen Districte ausgesondert, in welche die Bischöfe ihre Vicarii sendeten; diese wurden im VI. Jahrhundert: ,,dioecesani presbyteri", im VII.: ,,parochiarum presbyteri," im IX.:,,praesides ecclesiarum suarum, cooperatores episcoporum" genannt 7). Nachdem die Pfarrbezirke mit ihren eigenen Seelsorgern Pfarrern, Plebanen schon gebildet waren, war das Kirchen- und Pfründevermögen immer noch in der Hand des Bischofs resp. seines Oekonomen vereinigt. Die Pfarrer und Seelsorgegeistlichen erhielten von ihm die Victualien in täglichen oder wöchentlichen, die Geldbeiträge in monatlichen Distributionen 8). Statt dieser erhielten die Kleriker seit dem VI. Jahrhundert auch einzelne Güter zur Benützung 9). Als Letztere sich durch Stiftungen mehrten, gaben die Bischöfe solche nebst den Zehnten und Oblationen den Pfarrern in widerruflicher Weise zum Genuss 10). Da es jedoch bei

1) C. 15 x. de rescript. c. ult. de rescript. VI. Ferraris 1. c. v.,,beneficium.. C. 19 x. de praeb.

2) Conc. Trid. sess. 24 c. 13 de ref., Reiffenstuel j. can. ). III. tit. 29 n. 3. 3) Bouix, tract. de parocho p. 616, ebendas. über die Erlöschungsarten obigen Rechtsverhältnisses: resignatio, permutatio, promotio, privatio a jure vel ab homine lata, Tod. (p. III. sect. 4). Reiffenstuel lib. III. tit. V. §. 1 van Espen jus eccles. univ. P. II. sect. 3 tit. 1.

4) Walter, Kirchenrecht §. 147.

5) Can. apost. 14, 33 c. 4 D. 92. Bouix tract. de parocho, p. 5 ff.

6) Cono. Sardic. a. 347 n. 6. Bouix 1. c., Muratori antiquitates Ital., dissertat. de paroec. T. VI. p. 362 ff.

7) Conc. Aquisgran. II. a. 836 cap. II. art. 5 Cap. Carol. Calvi a. 877 c. 11, (bei Walter, corp. jur. German. T. III. p. 193). Schulte, Kirchenrecht §. 101, Bouix, 1. c.

8) Frey, krit. Commentar über das Kirchenrecht. (Kitzingen 1828) IV. Thl. S. 567 c. 27 sp. C. XII. q. 2.

9) Can. 23 C. XII. q. 2. Baronius annal. ad ann. 502.

10) C. 72 C. XII. q. 2. Walter corp. jur. German. T. III. p. 317, 337. Ferrand. breviat. can. n. 38,

diesen Precarien den Pfarrern unbequem war, jedesmal um die possessio bei dem Ordinarias nachsusuchen, nach der fränkischen Verordnung jede Kirche ihren eigenen freien mansus haben musste, so wurde swischen dem IX. und X. Jahrhundert ein eigenes Pfründevermögen ausgeschieden, und hieran den Beneficiaten ähnliche Rechte wie sie sich bei den fränkischen Vasallen und Ministerialen an den Lehngütern gestalteten, eingeräumt 1).

Wie oben (§. 8) ausgeführt wurde, hat der Vasall auch (mit Ausnahme der physisch persönlichen, die bei der Pfründe eine juristisch persönliche Erblichkeit ist) dieselben Rechte am Lehngut, wie der Beneficiat am Pfründevermögen.

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Jede Pfründe bildet eine universitas rerum, einen eigenen Vermögenscomplex wie das Lehen, welcher aus körperlichen Sachen und Rechten 2): Gütern (Widdum), Zehnten, Renten, Grundzinsen und Capitalien etc. besteht, desshalb fällt jeder universitas auch der Zuwachs zu, wie anderseits sofern nur die Congrua bleibt, die Verluste und Lasten dieses kirchliche Institut allein treffen 3). Durch die institutio verbalis seu collativa des Ordinarius und durch die Annahme derselben von Seiten des Präsentirten oder Conferirten erwirbt derselbe ein jus ad rem, und wie der Vasall nach dem Lehenvertrag 4) erst durch die Investitura das Lehen 5), so erhält der Beneficiat erst durch die institutio corporalis oder institutiva (Investitur) ein jus in re an der Pfründe 6). Wie beim Lehn, so erfolgt auch bei der Investitur der Pfründe eine symbolische Tradition und Besitzergreifung der einzelnen Güter and Rechte derselben. Inhaltlich der Synodal- und Capitelstatuten stellt der Decanus Capituli nomine R. Ordinarii den Stadtpfarrer der versammelten Gemeinde in der Kirche als ihren Seelsorger vor, und überträgt ihm sein kirchliches Amt und die damit verbundene Pfründe durch Behändigung der Kirchenschlüssel, Einweisung in den Besitz des Tauf

1) Bouix 1. c. Frey u. Walter 1. c. Marius Lupi de paroec. ante annum 1000. diss. 1 c. 8. van Espen 1. c. p. 2 tit. 18 cap. 1.

2) II Feud. 1 S. 1.

3) C. 3 x. de eceles. aedif. Conc. Trid. sess. 21 c. 4 de ref., 24 c. 13 eod., van Espen de jure parochor. ad decimas et de competentia pastorali, in opp. Schulte 1. c. §. 101 (nach §. 38 der Verordnung (Kirchenpragmatik) vom 30. Jan. 1830, bad. Reg.-Bl. de 1830 S. 19, ist die congrua 500-600 fl.)

4) II. Feud. 2, 48.

5) I. Feud. 25.

6) C. 17 de praeb. in VI, c. 4, 19, 24 x. de jurepatr. Conc. Trid. sess. XIV. c. 12, 13 de ref. Constit. synod. Constantiens. cit, pars II. tit. XIII. Oesterreich, Concordat Art. XXVII.

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