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Rechte, deutschrechtlicher Servituten und Renten untersagt. 1) Das Subject anlangend, so kann Niemand, selbst der Stifter oder seine Nachkommen nicht ohne Consens des Vertreters der Kirche veräussern, 2) und es ist jede ohne diesen Consens geschehene Veräusserung nichtig. 3) Der Bischof kann das allgemeine Kirchengesetz der Nichtalienation wie überhaupt kein von ihm nicht statuirtes gleichfalls nicht alteriren, dieses kann nur der Papst. 4) Nur das Haupt der Kirche kann ohne einen gesetzlichen Alienationsgrund alieniren, weil er vom Kirchengesetz dispensiren kann, 5) und obgleich diese Befugniss vom heil. Stuhle den canones gemäss de regula ausgeübt wird, so zeigt sich doch gerade in diesem Puncte die Richtigkeit der Doctrin vom Eigenthum der Gesammtkirche ganz klar.

Zur Veräusserung des Kirchenguts gehört die Zustimmung des Bischofs and (im Falle der Alienation von Gütern, welche der eccl. cathedralis, der Diöcese, dem Capitel oder Collegiatstiftern zustehen oder. der Alienation an Laien) seines Capitels. 6) Ist der Consensus des Papstes erfolgt, so ist der des Patrons nicht mehr nöthig. 7)

Die Zustimmung des heil. Stuhles ist jedenfalls, wenn es an einer justa causa fehlt oder bei Veräusserung von bona mensae episcopalis erforderlich.) Sie braucht nach heutigem Recht im Falle eines gesetzlichen Alienationsgrundes, d. h. in folgenden Ausnahmsfällen nicht eingeholt zu werden:

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1. bei Zwangsverkäufen, dieses folgt aus der Natur der Sache, da ein consensus hier nicht möglich und erforderlich ist; 9)

2. bei Veräusserung einer Immobilie oder eines Rechts, welche den Werth von 50 Scuti nicht haben;10)

1) Ferraris, prompta bibliotheca can., v.,,alienatio" Art. I. Wetzer und Welte, Kirchenlexicon (Freiburg 1851) v.,,Kirchenvermögen.“

2) Conc. Trid. sess. 25. c. 5. de ref., de Luca, de benef., disc. 96, n 6, 7. 3) Tit. de reb. eccl. non alien., in VI. c. 8. x. de transact., Conc. Trid. sess. 6. c. 4. de ref., Reiffenstuel 1. c. ad tít. I. 36, §. 4.

4) Rigantii Commentar, in Regul. Cancell. T. IV. ad reg 49. Benedict. XIV. de synod. dioeces. L. XII. c. 5. IX. c. 2.

5) C. i. 8. i. f. x. de reb. eccl. non alien., c. 2. h. t. VI. c. 1, 8, 9 x. de his quae fiunt a praelat.

6) Tit. extrav. comm. eod. III. 4. c. 24. t. in VI. (III. 19.) Schrodt instit. j. eccl. V, p. 759.

7) Caus. 10. q. 1. caus. 12. q. 2. cap. 2. h. t. in VI. (III. 9.) extrav. comm. h. t. (III. 4.)

8) Schulte 1. c. p. 564. Das Oesterr. Concord. Art. XXX. fordert die päpstl. Genehmigung zu allen Verkäufen und beträchtlichen Beschwerungen der Kirche. 9) C. 2. C. x. q. 2.

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10) S. Congreg. Conc. in causa Forosempron. d. 21. Julil 1827 (abgedruckt in canones et decreta Concil. Tridentini ed. Richter et Schulte, Lipsiae 1853 p. 459)

3. bei Verleihung eines unbebauten Gutes zu Erbzinsrecht, 1) Belehnung und Emphyteusis von res infeudari resp. emphyteuticari solitae, sowie Tausch; 2)

4. bei Verpachtungen, welche nicht länger als drei Fruchtjahre, nach deutscher Observans 9-12 Jahre, dauern; 3)

5. bei Annahme oder Verweigerung von Geschenken und Legaten; 4) 6. bei Veräusserungen zur Remuneration für geleistete kirchliche Dienste; 5)

7. sur Abwendung des der Kirche drohenden Schadens; 6)

8. zur Bezahlung von Schulden; 7)

9, zum augenscheinlichen Vortheil der Kirche; 8)

10. zu Almosen und wohlthätigen Zwecken (in diesem Falle ist der consensus capituli nicht nöthig; 9)

11. bei allen dringenden Fällen, in welchen die päpstliche Zustimmung nicht leicht eingeholt werden kann. 10)

Der Ordinarius soll seinen Consens nur nach angestellter causae cognitio über das Vorhandensein einer justa causa alienationis ertheilen. Als solche werden die eben erwähnten: die Nothwendigkeit, der Nutzen oder abzuwendende Schaden der Kirche und die Verwendung für Wohlthätigkeitszwecke betrachtet. 11) Bei Anstellung der causae cognitio sind die Betheiligten (Vertreter des beneficium etc., Petent, Patron) beisuziehen. Der hierauf, oder nach siegreich durchgesetztem contradictorischen Verfahren erlangte consensus Ordinarii (resp. capituli) muss in einem ausdrücklichen förmlichen Entäusserungsdekret, decretum de alienando, ausgesprochen sein. 12)

1) C. 7. x. h. t. III. 13.

2) C. un. extrav. comm. h. t. III. 4.

3) Cöln. Stat., bei Harzheim IX. 1073 Conc. Trid. sess. 25 c. 11 de ref. Die auf diese Bestimmung gestützte Bemerkung Schulte's, (Kirchenrecht S. 562 not. 1) dass eine Verpachtung auf 20 Jahre giltig sei, dürfte sich nur auf die mit päpstlichem Consens geschehene beziehen.

4) Ferraris 1. c., v.,,alienatio“ Art. III. IV.

5) Barbosa in cap. 5. de donat. n. 2. ff. Reiffenstuel lib. III. Decret. tit. 24 n. 40.

6) Reiffenstuel 1. c. n. 44, arg. can. 12. q. 2.

7) c. 2. C. X. q. 2.

8) c. 52. C. XII. q. 2.

9) Reiffenstuel I. c. n. 45 arg. cap. 1. de donat. Ferraris 1. c. v.,,donatio“

Art. I. n. 41.

10) Ferraris v.,,alienatio," Art. III., IV.

11) Ferraris 1. o. Art. II. Schulte, Kirchenrecht S. 562.
12) Cf. Ferraris u. Reiffenstuel 1. c. Richter 1. c. §. 321.
Moy's Archiv für kath. Kirchenrecht.

V. Band.

2

Wenn die hier geschilderten Voraussetzungen und Solemnitäten nicht gewahrt sind, so ist die Veräusserung, wie erwähnt, nichtig, und kann vom Veräusserer, dem Ordinarius, dem Vertreter des lädirten kirchlichen Instituts angefochten und die veräusserte Sache gegen jeden Dritten vindicirt werden. 1) Dieses kann auch der nachfolgende Kirchenobere thun, 2) da eine solche alienatio keinen Usucapionștitel gibt. Alles dieses greift auch dann Platz, wenn der Papst zwar seinen Consens ertheilt, oder in Ermangelung einer justa causa alienationis, hievon dispensirt, aber nicht zugleich seinen Dispens zur Umgehung der canonischen ebenbezeichneten Formen der Veräusserung ertheilt hat, weil in diesem Falle nach dem Ausgeführten der Act nicht rechtsbeständig ist. 3) Das canonische Recht droht überdiess denen, welche sich dolo malo bei einer solchen ungesetzlichen Veräusserung betheiligen, ausser der Pflicht zum Schadenersatz 4) mit der Strafe der Excommunication, höheren Geistlichen (Prälaten) überdiess mit dem Interdict und, wenn sie 6 Monate in ihrer Renitens gegen die canones verharren, mit der „suspensio ab officio et administratione." Niederen Geistlichen, welche von der alienatio wissentlich keine Anzeige machen, mit dreijähriger suspensio a beneficio. Geistliche, welche wissentlich zu einer verbotenen Veräusserung mitgewirkt haben, sollen beneficio privirt, sur Erlangung von Beneficien inhabil und ab ordine suspendirt werden. 5)

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Da die Fragen über die rechtliche Natur, den Erwerb und Besits der Rechtssubjecte dem Civilgesetze anheimfallen, 6) so muss hiernach d. h. nach dem in jedem Lande geltenden Privatrechte auch die Frage entschieden werden, ob die Kirche bei einer rechtsgiltig geschehenen Veräusserung das beneficium in integrum restitutionis im Falle einer wirklichen Verletzung quoad laesionem habe. Unstreitig ist diese Frage nach gemeinem Recht, 7) den eben citirten Quellen gemäss, su bejahen, und ist diese lex singularis auch in die meisten neueren Civilgesetze übergegangen. 8) Wo dieses aber ebenso wenig als mit dem privilegium der Kirche einer längeren als der gemeinen Verjährungszeit der Fall ist,

1) C. 4, 6, 12 x. de reb. eccl. alien. c. 18, 20, 40, 42, C. 12 q. 2 Nov. VII. c. 5. 2) Cap. 8. x. de transact. Conc. Trid. sess. 6. c. 4. de ref. Reiffenstuel, tit. I. 36 §. IV.

3) Schulte, 1. c. S. 565 note 2.

ad

4) Diese ist als eine civilrechtliche und canonische selbstverständlich, und in den cit. Quellen ausgesprochen. Conc. Trid. sess. 22 c. 11 de ref.

3) C. 6. x. h. t. III, 13, c. 2. h. t. in VI (III, 9) extrav. com. h. t. III. 4. Conc. Trid. sess. 22. c. 11. de ref.

6) Schulte, S. 92. S. 471.

') C. 1. x. de in integr. restit. c. 4. de fidejuss. 1. 4. C. de re judic. ReichsAbschied 1533 §. 5. R.-Kamm.-Ger.-Ordn. 1555 Thl. III. Tit. 52.

) Schulte, S. 565.

wie im Code civil; 1) da kann die Kirche wie jede andere Person auch nur in den allgemein gesetzlich vorgesehenen Fällen, wie z. B. bei einer laesio enormis die Rechtswohlthat der in integrum restitutio beanspruchen, und besteht für sie die erwähnte lex singularis nicht.

Die Zustimmung des Landesherrn zu Veräusserungen wird bei dem Interesse, das die Staatskasse, seit ihr durch die Säcularisation bedeutende Verpflichtungen erwachsen sind, bezüglich der Verwendung des Kirchenguts hat, in neuerer Zeit fast überall verlangt. 2) Dagegen ist auch fast in allen deutschen Particulargesetzen und Verfassungsurkunden das Recht der Kirche garantirt, dass ohne Genehmigung des Ordinarius keine Veräusserung des Kirchen- (Schul- und Stiftungs-) Vermögens vorgenommen werden könne. 3) Ohne diese Cautel wäre natürlich die in allen Verfassungen ausgesprochene Garantie der Unverletzlichkeit des Kirchen- und Stiftungsvermögens und gerade dann illusorisch, wenn solches unter der Staatsverwaltung stehen würde.

In Preussen ist auch in diesem Punkte das gemeine Recht restituirt. 4) Zu Veräusserungen ist die Genehmigung der Kirche, resp. des Ordinarius unbedingt erforderlich. Nur wenn eine Verwendung aus" dem Kirchenvermögen für „Zwecke, denen sie seither nicht dienten, oder durch welche eine Verminderung der Substans der Fonds herbeigeführt werden könnte, erforderlich" sein sollte,,,so wird dieselbe nur im Einvernehmen mit der Königlichen Regierung stattfinden." 5) In Preussen, und insbesondere in Hohenzollern, wo das gemeine Privatrecht gilt, geniesst die Kirche das den Minorennen gestattete privilegium in integrum restitat. 6) Die Hohenzollernsche Verwaltungs-Instruction vom 1. Juli 1858 schärft den Verwaltungsräthen, Heiligen- und Stiftungspflegen die Erhaltung des Kirchenvermögens zu seinem Zwecke, sowie die Pflicht ein: 7),,ohne Genehmigung des Ersbisch. Ordinariats über Grundstücke, Kapitalien, Zinsen und Rechte, keine Verträge oder Vergleiche abzuschliessen, sie nicht zu belasten, kein Darleihen oder Provisorium aufzunehmen, oder Grundstücke und Gebäulichkeiten zu verpachten." ,,Die Kirchenbehörde wird aber eine solche Veräusserung

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1) Art. 1622, 1758, 1674 ff. 1629, 2054 cf. 1304 ff.

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2) Oesterr. Concordat Art. 30. Müller, Kirchenlexicon 5. v. ‚Kirchenvermögen.“ Nach der kurhess. Instruction vom 9. Januar 1833 tritt der Ordinarius bei Veräusserungen mit der Regierung,,in Communication."

3) Die einzelnen Gesetze sind citirt bei Zöpfl. Staatsrecht §. 539 not. 19. Verordnung der oberrhein. Regierungen vom 3. März 1853 §. 5.

4) Breslauer Verordn.-Bl. 25 V.

*) Hohenzollernsche Vereinbarung v. 5. Januar 1859 §. 2.
6) Thibaut, Pandekten §. 670.

'S. 40, 44 ff. cf. §. 23

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oder Veränderung des kirchlichen Besitzthums nur aus wichtigen Gründen," (aus den obenerwähnten justae causae)" sugeben. Sodann ist überhaupt als Grundsatz festzuhalten, den Grundbesitz eher zu vermehren als zu vermindern." Dieser Grundsats ist abgesehen von der politischen Bedeutung des Grundbesitzes einmal von der Kirche stets festgehalten worden, alsdann in unserer Zeit, wo Kapitalanlagen oft schwer und unsicher zu bewirken sind, gewiss praktisch.

Die Ersb. Dekanate sind gemäss §. 45 dieser Instruction ermächtigt:,,Verpachtungen von Grundstücken und Gebäulichkeiten, Verkäufe von Naturalien bis zur Höhe von 200 fl. decretiren zu dürfen; während den Pflegen hiewegen ein Decreturrecht bis zu 50 fl. eingeräumt ist.

S. 13.

Das Rechtsverhältniss des Stiftungsvorstands sum Rechnungswesen.

Wie wir oben gesehen haben, sind die Kirchenväter oder der Stiftungsvorstand verpflichtet, dem Ordinarius über die Verwaltung und Verwendung des Kirchenvermögens Rechenschaft zu geben. 1) In Deutschland werden die Rechnungen von einem eigenen Rechner geführt, vom Stiftungsvorstand geprüft und unterzeichnet und alsdann den besonders hiezu meist vom Ordinarius (in Hessen, Baden etc. noch von der Regierung) bestellten Revisoren zur Prüfung übergeben,

Nach der hohenzollernschen Instruction 2) sollen die Pflegen,,am Ende jeden Jahres einen Voranschlag (Etat, Budget) 3) über die ständigen und unständigen Einnahmen und Ausgaben des folgenden Rechnungsjahres unter Zugrundlegang der Vorrechnung aufstellen, und denselben längstens bis Mitte Februar des neuen Jahres dem Erzbisch. Ordinariat sur Prüfung und Genehmigung vorlegen."

1

Der nach dem im Anhange der Instruction beigefügten Formular zu fertigende Etat soll das Grundstück vermögen des Fonds aus der Vorrechnung, das Soll der Einnahmen und Ausgaben des letzten Jahres und die des neuen Jahres enthalten. Zu Anschaffungen, welche der Genehmigung des Ordinariats bedürfen, wie die der Paramente, wie Baureparationen etc. sind zugleich die Kostenüberschläge beizulegen, und ist die Ausgabe zu begründen. Bei Unzulänglichkeit der Mittel haben die Pflegen zu prüfen, welche Ausgaben vermindert oder verschoben

1) Constit synod. Spir. de 1505: (Beneficiati) pro conservatione beneficii singulis annis reditus describant, insuper procurent, ut jurati ecclesiarum faciant rationem de censibus et bonis ecclesiae."

2) Tit. VI. §. 61 ff.

3) Cf. die Particulargesetze und Verordnungen bei Longner 1 o. S. 325, Henner, 1. c. S. 59.

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