Handbuch, enthaltend die sämmtlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Juden im Preussischen StaateKarl Scholtze, 1881 - 124 |
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Strona xviii
... Dezember 16. Ressort - Verhältnisse der Behörden in Ju- 1810. Oktober 27. Wie vor den - Angelegenheiten 19 19 1812. März 11. Edikt , betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden 21 1814. Juni 3. Ressort - Verhältnisse der Behörden ...
... Dezember 16. Ressort - Verhältnisse der Behörden in Ju- 1810. Oktober 27. Wie vor den - Angelegenheiten 19 19 1812. März 11. Edikt , betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden 21 1814. Juni 3. Ressort - Verhältnisse der Behörden ...
Strona xix
... Dezember 11. Schulordnung für die Provinz Posen 1845. Dezember 31. Militärpflicht der Juden . · 1846. Oktober 29. Erziehung jüdischer Kinder , welche zum christlichen Glauben übergetreten sind 51 92 104 . 21 86 4 1846. Dezember 14 ...
... Dezember 11. Schulordnung für die Provinz Posen 1845. Dezember 31. Militärpflicht der Juden . · 1846. Oktober 29. Erziehung jüdischer Kinder , welche zum christlichen Glauben übergetreten sind 51 92 104 . 21 86 4 1846. Dezember 14 ...
Strona xx
... Dezember 12. Prüfung jüdischer Lehrer 1867. Juni 27. Ernennung der jüdischen Geistlichen in Schles- wig - Holstein · Juli 5. Erwerb von Grundeigenthum durch Synagogen- gemeinden Juli 19. Prüfung der Juden pro schola ́s ཆེ ⪜ ཚོ F % ཆཚ ...
... Dezember 12. Prüfung jüdischer Lehrer 1867. Juni 27. Ernennung der jüdischen Geistlichen in Schles- wig - Holstein · Juli 5. Erwerb von Grundeigenthum durch Synagogen- gemeinden Juli 19. Prüfung der Juden pro schola ́s ཆེ ⪜ ཚོ F % ཆཚ ...
Strona xxi
... Dezember 27. Anstellung jüdischer Lehrer an christlichen Schulen 1868. Mai 4. Gesetz über Aufhebung der ... Dezember 4. Unterhaltung jüdischer Schulen 73 75 · 37 12 Dezember 11. Ausübung des Patronats über christliche Kirchen durch Juden ...
... Dezember 27. Anstellung jüdischer Lehrer an christlichen Schulen 1868. Mai 4. Gesetz über Aufhebung der ... Dezember 4. Unterhaltung jüdischer Schulen 73 75 · 37 12 Dezember 11. Ausübung des Patronats über christliche Kirchen durch Juden ...
Strona xxii
... Dezember 8. Reklamationen gegen die Veranlagung zu Synagogenabgaben • · · 282 * * * * N 84 58 52 49 62 32 62 2 2 2 2 48008 2 15 96 18 33 19 5 121 1880. Februar 2. Benutzung der Privatstände in den Synagogen 119 Mai 8. Reklamationen ...
... Dezember 8. Reklamationen gegen die Veranlagung zu Synagogenabgaben • · · 282 * * * * N 84 58 52 49 62 32 62 2 2 2 2 48008 2 15 96 18 33 19 5 121 1880. Februar 2. Benutzung der Privatstände in den Synagogen 119 Mai 8. Reklamationen ...
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Kluczowe wyrazy i wyrażenia
Allg Anstellung jüdischer Lehrer Antrag Artikel Aufenthalt in Preussen aufgehoben Aufhebung ausländischer Juden Austritt Ausübung Beaufsichtigung Behörden Beschwerden besonderen bestehenden Bestimmungen üb betreffend Bezirksverwaltungsgericht Censuren christliche Kirchen christlichen Schulen denselben deutschen Dezember dürfen Edikt vom 11 Eheschliessung Eidesleistung Einländer enthaltend die Bestimmungen Entsch erlassenen Ertheilung Erwerb Februar Festtagen freien Stadt Frankfurt Geistlichen Gemeinde Genehmigung Gesetzes vom 23 gestattet Grossherzogthum Posen Grund Grundsteuer Grundstücken Handbuchs Handelsbücher Januar jüdische Kinder jüdischen Eheleuten jüdischen Korporationen jüdischen Sträflinge jüdischer Religion Juli Juni Kirchensysteme durch Juden Kommunalabgaben Königlichen Korporation Korporationslasten Korporationsrechte Landrechts lichen März Min.-Res Mitunterhaltung christlicher Kirchensysteme Naturalisation Ober-Trib Oberverwaltungsgericht öffentliche Abgaben öffentlichen jüdischen Schule Oktober Patronat Personen polizeilichen Preussen Probejahrs Provinz Posen Prüfung jüdischer Purim Rabbiner Reallasten Rechte Rechtsmittel Regierung Religionsgesellschaften Religionsunterricht Repräsentanten Ressort-Verhältnisse Sabbath Schulamts-Kandidaten sowie Staate Staatsbürger Syna Synagogen Synagogen-Abgaben Synagogen-Angelegenheiten Synagogen-Vorstandes Synagogen-Vorsteher Synagogengemeinden Tilgungsplan Unserer Unterhaltung Verfassungs-Urkunde Verhältnisse der Juden Verordnung verpflichtet Verwaltung Vorschriften Vorstand Zander Zuchtmittel Zulassung
Popularne fragmenty
Strona 7 - Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Teilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein.
Strona 22 - Staatsbürger zu achten. §. 2. Die Fortdauer dieser ihnen beigelegten Eigenschaft als Einländer und Staatsbürger wird aber nur unter der Verpflichtung gestattet: daß sie fest bestimmte Familien-Namen führen, und daß sie nicht nur bei Führung ihrer Handelsbücher, sondern auch bei Abfassung ihrer Verträge und rechtlichen Willens-Erklärungen der deutschen oder einer andern lebenden Sprache, und bei ihren Namens-Unterschriften keiner andern, als deutscher oder lateinischer Schriftzüge sich...
Strona 10 - Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben, und alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden.
Strona 3 - Art. 22. Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.
Strona 3 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen.
Strona 4 - Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.
Strona 12 - Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt.
Strona 4 - Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden, und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht.
Strona 20 - Bundesangehörige bedürfen zur Eingehung einer Ehe oder zu der damit verbundenen Gründung eines eigenen Haushaltes weder des Besitzes, noch des Erwerbes einer Gemeindeangehörigkeit (Gemeindemitgliedschaft) oder des Einwohnerrechtes, noch der Genehmigung der Gemeinde (Gutsherrschaft) oder des Armenverbandes, noch einer obrigkeitlichen Erlaubniss.