Handbuch, enthaltend die sämmtlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Juden im Preussischen Staate

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Karl Scholtze, 1881 - 124

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Allg Anstellung jüdischer Lehrer Antrag Artikel Aufenthalt in Preussen aufgehoben Aufhebung ausländischer Juden Austritt Ausübung Beaufsichtigung Behörden Beschwerden besonderen bestehenden Bestimmungen üb betreffend Bezirksverwaltungsgericht Censuren christliche Kirchen christlichen Schulen denselben deutschen Dezember dürfen Edikt vom 11 Eheschliessung Eidesleistung Einländer enthaltend die Bestimmungen Entsch erlassenen Ertheilung Erwerb Februar Festtagen freien Stadt Frankfurt Geistlichen Gemeinde Genehmigung Gesetzes vom 23 gestattet Grossherzogthum Posen Grund Grundsteuer Grundstücken Handbuchs Handelsbücher Januar jüdische Kinder jüdischen Eheleuten jüdischen Korporationen jüdischen Sträflinge jüdischer Religion Juli Juni Kirchensysteme durch Juden Kommunalabgaben Königlichen Korporation Korporationslasten Korporationsrechte Landrechts lichen März Min.-Res Mitunterhaltung christlicher Kirchensysteme Naturalisation Ober-Trib Oberverwaltungsgericht öffentliche Abgaben öffentlichen jüdischen Schule Oktober Patronat Personen polizeilichen Preussen Probejahrs Provinz Posen Prüfung jüdischer Purim Rabbiner Reallasten Rechte Rechtsmittel Regierung Religionsgesellschaften Religionsunterricht Repräsentanten Ressort-Verhältnisse Sabbath Schulamts-Kandidaten sowie Staate Staatsbürger Syna Synagogen Synagogen-Abgaben Synagogen-Angelegenheiten Synagogen-Vorstandes Synagogen-Vorsteher Synagogengemeinden Tilgungsplan Unserer Unterhaltung Verfassungs-Urkunde Verhältnisse der Juden Verordnung verpflichtet Verwaltung Vorschriften Vorstand Zander Zuchtmittel Zulassung

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Strona 7 - Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Teilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein.
Strona 22 - Staatsbürger zu achten. §. 2. Die Fortdauer dieser ihnen beigelegten Eigenschaft als Einländer und Staatsbürger wird aber nur unter der Verpflichtung gestattet: daß sie fest bestimmte Familien-Namen führen, und daß sie nicht nur bei Führung ihrer Handelsbücher, sondern auch bei Abfassung ihrer Verträge und rechtlichen Willens-Erklärungen der deutschen oder einer andern lebenden Sprache, und bei ihren Namens-Unterschriften keiner andern, als deutscher oder lateinischer Schriftzüge sich...
Strona 10 - Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben, und alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden.
Strona 3 - Art. 22. Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.
Strona 3 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen.
Strona 4 - Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.
Strona 12 - Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt.
Strona 4 - Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden, und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht.
Strona 20 - Bundesangehörige bedürfen zur Eingehung einer Ehe oder zu der damit verbundenen Gründung eines eigenen Haushaltes weder des Besitzes, noch des Erwerbes einer Gemeindeangehörigkeit (Gemeindemitgliedschaft) oder des Einwohnerrechtes, noch der Genehmigung der Gemeinde (Gutsherrschaft) oder des Armenverbandes, noch einer obrigkeitlichen Erlaubniss.

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