Handbuch, enthaltend die sämmtlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Juden im Preussischen Staate |
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Kluczowe wyrazy i wyra¿enia
Abgaben Ablegung Allg allgemeinen angehören Angelegenheiten Anstellung Antrag Anwendung April Artikel Aufenthalt aufgehoben Aufhebung August ausländischer Austritt Ausübung Beamten Beaufsichtigung Behörden Beiträge Bekenntniss Beschränkungen Beschwerden Besitzungen besonderen bestehenden Bestimmungen betreffend Bezirks Bezug bleiben bürgerlichen christlicher Kirchensysteme daher darf denselben deutschen Dezember diejenigen dürfen Eheschliessung Einrichtung enthaltend Entsch Entscheidung erlassenen Ertheilung Erwerb Falle Februar Festtagen findet früheren gehören Geistlichen gemacht Gemeinde Genehmigung Gesetzes Gesetzes vom 23 gestattet gleich Grundstücken Handbuchs höheren Januar jetzt Juden jüdische Kinder jüdischen Schule jüdischer Lehrer Juli Juni Kirchen kirchliche Klage Königlichen Korporation Korporationsrechte Kosten Kreis Leistungen letztere lichen März Min.-Res Mitglieder müssen November öffentlichen Oktober Orte Personen Polizei Preussen Provinz Posen Prüfung Rabbiner Rechte Regierung Religionsgesellschaften religiösen Repräsentanten Schriftzüge Seite September Siehe soll sowie Staate Staatsbürger statt steht Synagogen Synagogengemeinden Tage Unserer Unterhaltung Unterricht verbunden Verfahren Verfassungs-Urkunde Verhältnisse Verhältnisse der Juden Verordnung verpflichtet Verwaltung Volksschule Vorschriften Vorstand Wahl Zulassung
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Strona 7 - Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Teilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein.
Strona 22 - Staatsbürger zu achten. §. 2. Die Fortdauer dieser ihnen beigelegten Eigenschaft als Einländer und Staatsbürger wird aber nur unter der Verpflichtung gestattet: daß sie fest bestimmte Familien-Namen führen, und daß sie nicht nur bei Führung ihrer Handelsbücher, sondern auch bei Abfassung ihrer Verträge und rechtlichen Willens-Erklärungen der deutschen oder einer andern lebenden Sprache, und bei ihren Namens-Unterschriften keiner andern, als deutscher oder lateinischer Schriftzüge sich...
Strona 10 - Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben, und alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden.
Strona 3 - Art. 22. Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.
Strona 3 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen.
Strona 4 - Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.
Strona 12 - Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt.
Strona 4 - Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden, und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht.
Strona 20 - Bundesangehörige bedürfen zur Eingehung einer Ehe oder zu der damit verbundenen Gründung eines eigenen Haushaltes weder des Besitzes, noch des Erwerbes einer Gemeindeangehörigkeit (Gemeindemitgliedschaft) oder des Einwohnerrechtes, noch der Genehmigung der Gemeinde (Gutsherrschaft) oder des Armenverbandes, noch einer obrigkeitlichen Erlaubniss.