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Lehrbuch

des

katholischen und evangelischen

Kirchenrechts.

Mit besonderer Rücksicht auf deutsche Zustände

verfaßt von

Aemilius Ludwig Richter,

Doctor der Theologie und der Rechte, Geh. Ober-Reg.-Nathe
und ord. Prof. der Rechte zu Berlin.

Nach dem Tode des Verfassers mit eingehender Berücksichtigung der neueren
Entwickelung im Gebiete des Staates und der Kirche

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BODLEIAN LIBRARE

2-85

OXFORD

Vorwort

zur achten Auflage.

Es ist Pflicht der Dankbarkeit, daß das Vorwort zur achten. Auflage des Richter'schen Lehrbuchs vor Allem des bisherigen Herausgebers gedenke. Herr Geh. Justizrath Professor Dr. Dove hat demselben Jahre entsagender und erfolgreicher Arbeit gewidmet und ihm nicht nur in der sechsten und siebenten Auflage seinen wissenschaftlichen Rang und allgemeine Verbreitung gesichert, sondern auch noch einen großen Theil der vorliegenden Ausgabe (S. 1-650) mit bewährter Sachkenntniß, Umsicht und Treue bearbeitet. Wer unbefangen und gerecht den Stand des Lehrbuches zu der Zeit, als Dove dasselbe übernommen, mit demjenigen vergleicht, in welchem er es aus der Hand gegeben, wird ohne Weiteres den wissenschaftlichen Fortschritt im Ganzen und die Bereicherung und Vertiefung im Einzelnen anerkennen müssen.

Die Fortführung der Auflage habe ich im December 1883 übernommen und trage für die Bearbeitung von §. 183 an die alleinige Verantwortlichkeit. Als meine Pflicht habe ich es, gleich meinem Vorgänger, angesehen, den zugewachsenen Rechtsstoff und die neuere Literatur nicht bloß ergänzend nachzutragen, sondern beide in die Darstellung des Tertes und der Anmerkungen organisch einzuarbeiten. Als mein Recht gegenüber dem Verfasser und bisherigen Herausgeber habe ich es betrachtet, Zusammenziehungen da eintreten zu lassen, wo sich die praktische Bedeutung der vorgetragenen Lehren durch die in Mitte liegende

Rechtsentwickelung verringert oder völlig verloren hat; gegenüber dem Herausgeber insbesondere, auch Abstriche kirchenpolitischer Erörterungen überall da vorzunehmen, wo mir der Werth derselben durch die seit 1874 wesentlich geklärte und veränderte Zeitlage überholt erschien. Eine grundsäßliche und dem Leser sofort in die Augen tretende Auseinanderseßung mit dem geistigen Eigenthum Dove's konnte in dieser Auflage, ohne den einheitlichen Charakter derselben vollständig aufzuheben, noch nicht vorgenommen werden. Ich habe mich darauf beschränken müssen, solchen Ausführungen, von denen ich annehmen konnte, daß er besonderes Gewicht auf seine Autorschaft zu legen berechtigt sei, seinen Namen beizufügen. Sollte mir vorbehalten sein, eine weitere Auflage zu veranstalten, so werde ich meiner Bearbeitung die von Richter selbst zulegt herausgegebene fünfte Auflage zu Grunde legen und dabei gewissenhaft bestrebt sein, den Gewinn, welchen Dove's Arbeit dem Werke gebracht, in einer Weise sicher zu stellen, welche den geistigen Antheil desselben unverkürzt hervortreten läßt.

Bei dem Reichthum an Rechtsstoff, welchen Staats- und Kirchen-Gesetzgebung des leztvergangenen Jahrzehnts geliefert haben, habe ich es nicht vermeiden dürfen, einzelne Partieen einer theilweisen oder völligen Neubearbeitung zu unterziehen. Wo ich über die Gränze des hier Zulässigen oder Nothwendigen zweifelhaft war, habe ich mich der Berathung und Billigung meines verehrten Lehrers und Freundes v. Scheurl, meines Vorgängers im kirchenrechtlichen Lehramte dahier, erfreuen dürfen. Mit Rückficht auf den in den siebziger Jahren erfolgten Abschluß der Verfassungsentwickelung vieler deutschen evangelischen Landeskirchen erforderte die Lehre von der Verleihung der protestantischen Kirchenämter eine gründliche Revision. Die Darstellung von der allgemeinen und Disciplinar-Strafgewalt der Kirchen mußte in Ansehung der ihr neuerdings gewordenen staatsgefeßlichen Begränzung vervollständigt, und diejenige von der protestantischen Kirchenzucht auf Grundlage der jüngeren Kirchenordnungen gänzlich neu entworfen werden. Ein in gewissem Sinne gewaltsames Eingreifen war bei der Darstellung des Eherechts nicht zu umgehen. Die Einsicht in das Ganze des geltenden Eherechts ist gegenwärtig nothwendig durch die Vorkenntniß des äußeren Herrschaftsbereiches der staatlichen Ehegefeßgebung bedingt. Diese Nothwendigkeit hat die Umarbeitung der einleitenden Paragraphen zum Eherecht bestimmt. Bei der Darstellung der einzelnen Ehe-Erfordernisse und Hindernisse mußte des Einflusses

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