Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts, Tom 1

Przednia ok³adka
Tauchnitz, 1886 - 608

Z wnêtrza ksi±¿ki

Spis tre¶ci


Kluczowe wyrazy i wyra¿enia

Popularne fragmenty

Strona 800 - Zuchtmittel angedroht, verhängt oder verkündet werden: 1. um dadurch zur Unterlassung einer Handlung zu bestimmen, zu welcher die Staatsgesetze oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlassenen Anordnungen verpflichten; 2. um dadurch die Ausübung oder Nichtausübung öffentlicher Wahl- und Stimmrechte in bestimmter Richtung herbeizuführen.
Strona 799 - Art. 7. Verfügungen und Erkenntnisse der Kirchengewalt können gegen die Person oder das Vermögen eines Angehörigen der katholischen Kirche wider dessen Willen nur von der Staatsgewalt vollzogen werden.
Strona 808 - Demjenigen Geistlichen, welcher wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Bestimmungen der §. 97, 110, 111, 130, 130», 131, 132 des Reichsstrafgesetzbuches innerhalb der letzten zwei Jahre zweimal gerichtlich bestraft worden ist, kann, sofern sein Verbleiben im Amte mit der öffentlichen Ordnung unverträglich erscheint, auf Antrag des Ministeriums des Innern die Fähigkeit zur ferneren Bekleidung seines Amtes aberkannt und das damit verbundene Einkommen entzogen werden.
Strona 384 - Beistandes, jene Unfehlbarkeit besitzt, mit welcher der göttliche Erlöser seine Kirche in Entscheidung einer den Glauben oder die Sitten betreffenden Lehre ausgestattet wissen wollte, und daß daher solche Entscheidungen des römischen Papstes aus sich selbst, nicht aber erst durch die Zustimmung der Kirche unabänderlich sind.
Strona 384 - Glaubenssatz: daß der römische Papst, wenn er von seinem Lehrstuhle aus (ex cathedra) spricht, dh wenn er in Ausübung seines Amtes als Hirt und Lehrer aller Christen kraft seiner höchsten apostolischen Gewalt, eine von der gesamten Kirche festzuhaltende, den Glauben oder die Sitten betreffende Lehre entscheidet...
Strona 228 - Die Begriffe der Einwohner des Staats von Gott und göttlichen Dingen, der Glaube und der innere Gottesdienst können kein Gegenstand von Zwangsgesetzen sein.
Strona 316 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften (Art. 30 und 31) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen.
Strona 640 - Universitätsstudiums durch das Studium auf diesem Seminar erfüllt sind, zurückgelegt und während dieses Studiums Vorlesungen aus dem Gebiete der Philosophie , Geschichte und deutschen...
Strona 804 - Amtshandlungen in erledigten oder solchen Pfarreien, deren Inhaber an der Ausübung des Amtes verhindert ist, kommt für alle geistlichen Aemter, und ohne Rücksicht darauf , ob das Amt besetzt ist oder nicht , zur Anwendung.
Strona 804 - Gesetzes vom 11. Mai 1873 trifft einen jeden Geistlichen, welcher Amtshandlungen vornimmt, ohne den Nachweis führen zu können, daß er zu einem hierzu ermächtigenden Amte oder zur Stellvertretung oder zur Hülfsleistung in einem solchen Anite unter Beobachtung der §§. 1 bis 3 des genannten Gesetzes berufen worden sei.

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