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todte hinngericht, auf das Radt geleget und sein Kopf auf ein Stang gesezt. 1605, am 2. Aprill." In den Jahren 1576 und 1579 wurden zwei Stäupungen vollzogen: „Anno 1576 den 10. Januariy ist der schieligen Orßel tochtter wegen Fres Unchristlichen vnd unzuchtigen wesens vnd lebens zur Staupe gehauhen vnd ihr ein mahlzeichen des ohres mitgeben Rechtes Ordnung des Landes verweisset worden."

Ein grelles Streiflicht auf die damaligen Zustände wirft die Beschreibung des Herenproceffes vom Jahre 1617 gegen „Tua, sonst Backofenfrau genannt, Erasmus Hybners Tochter von Hermannsdorf“ (Hermsdorf). Diese Frau wird dreimal der Tortur unterzogen; sie gesteht dann auch, halb wahnsinnig vor Schmerz, ihre scheinbare Schuld ein, zählt diverse Zaubermittel auf, schildert ihre Zusammenkünfte mit dem Teufel, nennt Mitschuldige 2c. Der Schluß des Processes fehlt.

Mit dem Jahre 1625 resp. mit einem Processe aus dem Jahre 1631 schließt der erste Theil des Registers ab. Die nächste Nachricht schildert die Aburtheilung der Rädelsführer des Bauernaufstandes von 1680. 1)

In der Zwischenzeit war die Gerichtsbarkeit der Stadt bedeutend geschmälert worden. Ein langwieriger Streit über die Privilegien der Stadt endete mit der Verurtheilung der Bügerschaft; ihre Privilegien wurden zum Theile aufgehoben, zum Theile vermindert, so auch die Gerichtsbarkeit. „In criminalibus," hieß es, „habe der Rat jeden Fall der Obrigkeit zu melden, die dann einen Officianten abschicken werde, der dann mit dem Kate den Prozeß in prima instantia führen werde. Das Resultat sei dann dem Appellations-Collegium zu melden; das von diesem erfolgende Urtheil ist zu erheben, durch den Rat zu publiciren und zu vollstrecken." 2) Damit war die Wirksamkeit des Braunauer Halsgerichtes bedeutend eingeschränkt, ja fast ganz beseitigt, da die Obrigkeit in jedem Falle die entscheidende Stimme hatte. Die lezte Nachricht über das peiuliche Halsgericht betrifft die Reparirung der Richtstätte. Diese befand sich außerhalb der Stadt auf dem Wege gegen Weckersdorf, wo jezt der Hof, Mexiko" steht — und bestand aus einer ziemlich hohen kreisrunden Aufmauerung, in die eine Thür führte. Aus dem Innern führte eine Leiter nach oben auf eine Plattform, wo auf der einen Seite der Galgen aufgerichtet war, während auf dem übrigen freien Raume die Hinrichtungen mit dem Schwerte und dem Rade vollzogen wurden.

1) Vgl. dazu: Das Riesengebirge in Wort und Bild. 11. Jahrg. Heft II. Der Bauernaufstand v. 3. 1680 von P. Laurentius Wintera.

2) Transaction der Stadt Braunau anno 1666 litt. 9. nach einer Copie im Klosterarchive von Braunau.

Dieses Hochgericht war nach dem Register

1573 erbaut worden und mag nun schadhaft geworden sein. So finden wir denn einen Bericht über die Ausbesserung desselben, ein Bericht, der um so interessanter ist, als er uns das ganze breitspurige Ceremoniell, das bei einem solchen Anlasse nöthig war, anschaulich schildert.

,,Anno 1733," heißt es daselbst, „den 2. September hat das hiesige Halsgericht wiederum müssen reparirt werden, wobei nachfolgendes beobachtet worden:

Erstens nachdem die beordneten Burger vor dem Rathauß mit ober und untergewöhr, so in 160 Mann bestand, versammelt, hat man das Fahn mit klingendem Spiel aus der Ratstuben abgehollet, darmit in Ordnung gestellet, alsdann 12 Mann von der Bürgerschaft abgeordnet, bies vor des Herrn Stadt Vogts Behaußung, allwo derselbe mit seinen 2 Schöppen und Syndico Johann Georg Kunk Erwartett, bies das die Commandirte Bürgerschaft sambt der Mußik, Maurer und ZimmerLeuthen an seine Behaußung angerucket, alldorten Eine durch Gassen gelaßen, in welcher der Herr Stadt Vogt nebst dem Syndico und den Schöppen, der Herr Stadt Vogt in der Hand haltend das richterliche Regiment, eingerucket, die Maurer und Zimmerleuthe vorangegangen und da man an das Halsgericht gekommen, die Burgerschaft in Ordnung gestellet und da solches geschehen war der Scharfrichter folgende Frage an den H. Stadtvogt gethan, sagend: Herr Richter, her! Worauf der Richter antwortet: Was ist euer Begehr? Der Scharfrichter antwortet: Herr Richter, alldieweilen man dies Halsgericht zu repariren von nöten hat, so übergebe ich dem Herrn Richter dieses Halsgericht mit allen zugehörigen Rechten und Ge= rechtigkeit. Worauf der Richter antwortet: Ich übernehme dieses Halsgericht, wie ich solches von Euch empfangen. Trat näher an das Halsgericht und schlug dreimal mit dem Richterstab an das Gericht an, sagend: Im Namen Gottes Vaters, Gottes Sohnes, Gottes des hlg. Geistes. Amen. Redete die Arbeiter an folgender Gestalten: Weil dieses Halsgericht, wie Ihr gesehen übergeben worden, also könnt Ihr ohn alles Bedenken und Verlegung Eurer Ehr die Arbeit in Gottes Namen anfangen und was billig die Arbeit verrichten und verfolgen.

Nach diesem hat man die Burgerschaft zu Fuß zu machen exerciret auch also gleich 20 Mann zur Wache angeorduet, welche nach Ablösung einer und der andern Parth Tag und Nachtweis auf den 7. Sept. Wacht gehalten, an welchem Tag nachmittag um 4 Uhr vorgenannte Burgerschaft bei dem Rathhauß sich wiederum in die erste Ordnung und Versammlung, jedesmal vor der Versammlung mit der Trommel ein Zeichen geben lassen, nach welchem sich die beordnete Bürgerschaft hat richten können. Nachgehend das andere Fahn bey Bestättigung des Gerichtes auß der Rathstuben gleich wie daß Erstere abgehollet, die ordentliche wache sich wiederumb zum Herrn Stadtvogt, welcher die Mannschaft mit dem Syndico und Schöppen Erwaritet und als die Beordneten zu seiner Behaußung kommen, in seine vorige Distanz Eingerucket und da man an die Gerichts Stadt ankommen, die Burgerschaft in Ordnung gestellet. Der Stadtvogt den Scharfrichter berufen Sagend: Scharfrichter her! Welcher geantwortet: Was ist Herrn Richters Begehr. Worauf der Richter antwortet: Es ist Euch bewußt, daß dieses Halsgericht, damit es hat können reparirt werden, mir von Euch übergeben worden. Da übernahm der Herr Stadtvogt von dem Schlossermeister auf einem zinnern Teller den zur Galgenthür gehörigen Schlüssel

und redet den Scharfrichter an, sagendt: Da übergebe ich Euch diesen Schlüssel und werdet nebst dessen Bestättigung daß Halsgericht, wie sichs geziehmet und Rechtens ist, vollziehen. Worauf der Scharfrichter anthwortete: Ich werde solches verrichten.

Mit diesem Berichte schließen die Mittheilungen des Registers. Die lehte Hinrichtung soll im Jahre 1750 (?) in Braunau vollzogen worden sein. Kurze Zeit nachher scheint die Stadt und die Herrschaft Braunau in Folge der Reform der Justizverwaltung unter Maria Theresia die Halsgerichtsbarkeit verloren zu haben. Diese überging an das Kreisgericht in Königgräß. Doch fand ich über diese lezte Periode in den mir zugänglichen Quellen keine Andeutung vor.

Ein Städtezwißt in Westböhmen.

Von

W. Mayer.

Es ist eine bekannte Thatsache, daß die mittelalterliche Gesellschaft in viele, von einander scharf gesonderte Classen und Stände zerklüftet war. Im Geiste jener Zeiten lag es, daß jede dieser Gesellschaftsclassen nicht nur ihre wirklichen oder vermeintlichen Sonderrechte strenge zu wahren und zu vertheidigen suchte, sondern auch von einem steten Drange erfüllt war, die Grenzen derselben möglichst zu erweitern und auszudehnen. Die natürliche Folge nun war die, daß die Expansionsbestrebungen der einen Seite sofort den entschiedenen Widerstand der Gegenseite wachriefen. Daß unter sothanen Verhältnissen Störungen des socialpolitischen Gleichgewichtes eintreten mußten, welche zu „Frrungen“ und Streitigkeiten führten, bedarf wohl nicht erst besonderer Hervorhebung. Aber nicht bloß unter den verschiedenen Ständen, sondern auch unter den Angehörigen einer und derselben Classe wurde eifersüchtigen Auges über die genaue Beobachtung der zugemessenen Freiheiten und Gerechtsame gewacht. So kam es, daß nicht nur der Adel auf Kosten des Bürgerthums seine Vorrechte zu häufen bestrebt war, sondern auch die Glieder eines und desselben Standes unter einander sich entzweiten und veruneinigten, gegen einander sich verbündeten und verschworen, mit einander in heißen Kämpfen und argen Fehden stritten. Es hieße Eulen nach Athen tragen, für diese Behauptungen Belege beibringen zu wollen, da deren aus der allgemeinen Landesgeschichte zur Genüge bekannt sind. Nur ein charakteristischer Fall,

der ein solch' unerquickliches Verhältniß zwischen zwei Städten Deutschböhmens in greller Beleuchtung vor Augen führt, soll den Gegenstand dieses Versuches bilden, ein Fall, in welchem die insgeheim glimmende Abneigung rivalisirender Nachbarn in hellem Kampfe aufloderte, dessen Schilderung bislang noch keine historische Feder unternommen, und der selbst den Nachkommen jener streitbaren Kämpen kaum zu Ohren gekommen sein dürfte.

Durch einen glücklichen Zufall ist uns sichere Kunde erhalten, daß die guten Bürger von Mies vor einem halben Jahrtausend mit ihren lieben Nachbarn in Kladrau einen Strauß ausgefochten, dessen legte Ursache in solcher zwischen diesen beiden Städten herrschenden Rivalität zu suchen ist. Eine freundliche Fügung war es, welche einst jenem ehrsamen Buchbinder, der den Coder IV. H. 25 der Prager Universitätsbibliothek mit einem Einbande zu versehen hatte, gerade das Blatt in die Hände spielte, welches ein lateinisches Liedchen von einem Siege der Kladrauer über, die Mieser enthält, und von ihm am rückwärtigen Deckel des erwähnten Buches angeklebt, diese Siegeskunde der Nachwelt überliefert hat.

Schon von Alters her war das Verhältniß dieser Nachbarstädte zu einander ein nichts weniger denn freundschaftliches. Kladrau, obgleich die ältere der beiden Siedlungen, welche lange vor dem im Jahre 1108 daselbst gegründeten Benediktinerkloster bestand und durch ihre glückliche Lage an einem vielbefahrenen Steige zu großen Hoffnungen als Handelsplat berechtigte, mußte troß alledem hinter die jedenfalls später (nach Hajek angeblich 1131) angelegte Stadt Mies zurücktreten, weil diese seit ihrem Bestande eine königliche, Kladrau aber nur eine unterthänige war. So mußte beispielsweise der in der Richtung über Mies zu Nuß und Frommen dieser kgl. Stadt eingeführte Straßenzwang dem nur eine halbe Meile weit entfernten Nachbarstädtchen Kladrau selbstredend zu empfindlichem Abbruche, ja zu großem Nachtheile gereichen, da niemand dahin ablenken durfte. Kaum hatte aber König Wenzel IV. auf Bitten des Kladrauer Abtes den Reisenden gestattet, nach ihrem Belieben die Richtung über Mies oder auch über Kladrau zu nehmen, da gelang es alsbald der erstgenannten Stadt, den Widerruf dieser Vergünstigung zu erwirken, indem derselbe Herrscher am 6. September 1382 1) den Kaufleuten, Reisigen und Fuhrleuten, die von Tachau, Pfraumberg und Tepl gegen

1) Vgl. Nr. XXX des Urkundenbuches zur Lebensgeschichte des römischen und
böhmischen Königs Wenceslaus von Pelzel, I. Band.

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Prag, oder umgekehrt von Prag, Pilsen und Nepomuk gegen die vorgenannten Städte zogen, einzig nur den Weg über Mies einzuschlagen verstattete.

Eine theilweise Genugthuung für diese schmerzliche Zurücksetzung hatte den Kladrauern die ihrem Abte seitens desselben Regenten ertheilte bedeutungsvolle Bevorrechtung gewährt, ihr Städtchen (oppidum) mit einer Ringmauer umfassen, mit Thürmen, Wällen und Gräben befestigen zu dürfen, so daß sich dasselbe gleich einer königlichen Stadt präsentiren sollte. Der hierüber ausgefertigte königliche Gnadenbrief de dato Beraun am 27. Jänner 1380, dessen Original im Kladrauer Stadtarchive ver wahrt wird, wurde bisher noch niemals veröffentlicht, weshalb er hier seinem vollen Wortlaute nach eingeschaltet werden möge:

Wenceslaus dei gratia Romanorum rex semper Augustus et Boëmiae rex. notum facimus tenore praesentium universis, quod animo deliberato, sano nostrorum et regni Boëmiae fidelium accedente consilio, regia auctoritate Boëmiae et de certa scientia, cupientes nihilominus conditionem monasterii Cladrubensis, ordinis sancti Benedicti, fieri meliorem, religiosis abbati et conventui ejusdem monasterii indulsimus et tenore praesentium gratiosius indulgemus, ut videlicet ipsi suum et dicti monasterii opidum, dictum Cladrub, situm prope monasterium antedictum, muro cingere ipsumque fossatis turribus et aliis apparatibus munitoriis munire valeant atque possint. inhibemus igitur universis et singulis nostris et regni Boëmiae fidelibus, cujuscunque status aut conditionis existant, firmiter et expresse, ne praefatos abbatem et conventum monasterii Cladrubensis in cingendo et firmando opidum ipsorum praedictum contra prius indultum nostrum impediant seu impedire quomodolibet patiantur, prout gravem nostrae indignationis offensam voluerint arcius. evitare. praesentium sub regiae nostrae majestatis sigillo testimonio literarum. datum Weronae sexto calendas februarii, indictione tertia regnorum nostrorum anno Boemiae decimo septimo, Romanorum vero quarto.

Per domin. regem Martinus Znoym. archid.

1) Belzel führt in seiner Lebensgeschichte des böhmischen und römischen Königs Wenceslaus" Band I, Seite 92, Anm. 3 irrig das Archiv der Stadt Mies als den Verwahrungsort an. Ebendort S. 52 ist das dieser Urkunde an= hängende, stark beschädigte Siegel beschrieben und auf der beigegebenen Tafel unter Nr. VI abgebildet. Das kleine Rücksiegel ist ganz wohlerhalten.

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