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Die Prager Goldschmiedezunft.

Von

Ferd. Menčík.

Das Zunftwesen war von den ältesten Zeiten an conservativ und behielt diese Eigenschaft während der ganzen Zeit bis zu seinem Ende. Man kann das beobachten, wenn man die Zunftartikel aus verschiedenen Perioden näher betrachtet und dieselben gegen einander vergleicht, was wohl am leichtesten bei denjenigen Gewerben und Künsten angestellt werden kann, bei welchen sich schon recht früh ein Ansah zu einer genossenschaftlichen Verbindung vorfindet und auch aus der nachfolgenden Zeit etwaige Zunftvorschriften vorhanden sind. Solches können wir z. B. thun bei der Zunft der Goldschmiede von Prag, denn wir können die Phasen und die Gliederung derselben von dem XIV. Jahrhundert an bis in das XVII. verfolgen, wozu wir uns desto eher entschließen, als dieses Gewerbe, dessen Anfänge bis in die berühmteste Zeit Böhmens hinaufreichen, an allgemeinem Interesse immer mehr gewinnt. und der jezigen Kunstrichtung auch näher gerückt ist.

Die Handwerkerbruderschaften und Zünfte hatten ursprünglich ein kirchliches Bedürfniß zur Grundlage, an welches sich dann die gegenseitige Hilfeleistung anlehnte. Es lag folglich auch in dem Interesse eines jeden Gewerbetreibenden, daß er sich an eine solche Gewerkschaft anschließe, um der aus dieser Verbindung herrührenden Vortheile theilhaftig zu werden. Auf diese Weise traten schon im Jahre 1324 die in Prag lebenden Goldschmiede zu einer Bruderschaft zusammen und stellten nach dem Beispiel von anderen Städten im Westen etliche Artikel auf, welche ihnen zur weiteren Darnachhaltung dienen sollten.1) Dieselben erreichten vermuthlich erst unter Kaiser Karl IV. die behördliche Bestätigung (was wir jedoch aus Mangel von Nachweisen nicht fest behaupten können) und erlangten bei dieser Gelegenheit auch Geltung für das ganze Land, wie man aus der am 17. September 1562 erflossenen Bestätigung Kaiser Ferdinands I. vermuthen darf, in welcher alle Goldschmiede von Böhmen zur Befolgung. der Prager Goldschmiedeordnung ermahnt wurden unter Androhung, daß

1) Sizungsberichte der k. Gesellschaft der Wissenschaften. Prag. 1891. S. 257.

sonst die bei ihnen in Arbeit und Lehre stehenden Gesellen und Lehrlinge keine Art Beschäftigung bei den Prager Goldschmieden finden dürften.

Die ersten Mitglieder der Prager Goldschmiede sind wohl nur aus freiem Willen zu einer Gesellschaft zusammengetreten, und man darf annehmen, daß sie alle dasjenige Handwerk betrieben, welches sie in der Jugend erlernt hatten.

Auch später geschah dieser Beitritt freiwillig, doch die Aufnahme wurde an gewisse Bedingungen geknüpft. Schon früh mußte derjenige, welcher sich als selbständiger Goldschmied in Prag ansässig machen wollte, sich ausweisen, nicht nur daß er ordnungsmäßig das Handwerk erlernt, sondern auch volle drei Jahre als Geselle in Prag in Arbeit gestanden habe; später wurde die zweite Bedingung erleichtert, und man mußte nur darthun, daß man zwei Jahre ohne Unterbrechung in Prag gearbeitet habe. Nachgelassen wurde diese Bedingung nur dann, wenn einer eine Meisterstochter oder Witwe heiratete, wobei es denn doch zweifelhaft erscheint, ob solche nicht trozdem ausgelernte Goldschmiede sein mußten.

Im XVI. Jahrhundert jedoch ist es zur Regel geworden, daß diejenigen, welche in Prag ausgelernt hatten oder sich auf die zweite Art zu Meistern machen wollten, nicht mehr verpflichtet waren, diese Probejahre auszuhalten, auch wurde die Arbeitszeit auf zwei Jahre beschränkt, welches sowohl für die In- als auch Ausländer galt, die nicht in Prag in der Lehre gestanden hatten. Dieses leztere hat schon früher in Wien gegolten,1) und man darf sagen, daß im XVI. Jahrhundert vielfach die Prager Verhältnisse den Wienern angepaßt wurden. Demnach ist es auch wahrscheinlich, daß die Arbeitszeit unterbrochen werden konnte, und daß die ganze Zeit, welche der angehende Meister von seiner Erklärung zum Gesellen in Prag verbrachte, ihm angerechnet wurde.

Weiter war das Meisterrecht davon abhängig gemacht worden, daß der Bewerber vor dem Bürgermeister und dem Stadtrath_seine eheliche Abkunft darlege und außerdem noch das Bürgerrecht erwerbe. War er nun von anderwärts hergekommen, so mußte er ein Sittenzeugniß aus seinem früheren Aufenthaltsorte (Dienstbrief) beibringen, war er aber verheiratet, auch über seine Trauung sich ausweisen; möglicherweise mußten die Gesellen versprechen, sich bald ihren eigenen Hausstand gründen zu wollen, damit die Oeffentlichkeit größeres Vertrauen ihnen entgegen bringen könne.

Die Aufnahme in die Bruderschaft hing auch von den Kenntnissen 1) Chmel, Desterreich. Geschichtsforscher I, 492.

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des angehenden Meisters ab, und ein jeder mußte es durch das sogenannte „Meisterstück“ beweisen, welches entweder bei dem Vorsteher oder bei demjenigen Goldschmiede, an den er gewiesen wurde, verfertigt werden mußte. Die älteste Urkunde der Prager Goldschmiede spricht wohl von keinem solchen Probestücke, doch ist es schon in der Bedingung mitbegriffen, daß der Geselle einige Zeit in einer Prager Werkstätte zu arbeiten gehalten war, wobei man sich von seiner Gewandtheit genug zu überzeugen in der Lage war. In den anderen Städten war diese Bedingung unerläßlich, und es scheint, daß auch in Prag schon gegen Ende des XIV. Jahrhunderts eine nähere Bestimmung darüber in die Zunftordnung aufgenommen war. Nach den späteren Artikeln mußte der Geselle einen Fingerring verfertigen, dann einen Kelch mit der Patena und schließlich noch ein Siegel mit ausgestochenem Helm und Schild. Fast dieselbe Leistung wurde auch von einem Breslauer Goldschmied verlangt.') Hatte nun der neue Meister ein solches Probestück vorgewiesen, und wurde es von den Aeltesten der Bruderschaft approbirt, dann war er noch verpflichtet, einen aus der Reihe der Meister oder überhaupt jemand als Bürgen zu stellen, der sich für ihn mit 15 Mark Gold verbürgte zu dem Zwecke, damit der Schaden, den er zufällig einer Kundschaft verursachen würde, davon ersezt werden könnte. Davon wurden nur die Söhne der Meister, welche in Prag seßhaft waren und etwas Vermögen besaßen, befreit.

Für die Aufnahme in die Genossenschaft zahlte der neue Meister vier Groschen, welche man gewöhnlich zur Bewirthung des Vorstandes verwendete; dieser Betrag wurde jedoch später fallen gelassen, und man erlegte dann ein Schock Groschen in die Zunftcasse, aus welcher die nöthigen Bedürfnisse der Bruderschaft bestritten wurden. Außerdem zahlte schon in den frühesten Zeiten jedes Mitglied zu der Quatemberzeit 1 Vierdung und einen Groschen, was später auf vier Groschen jährlich herabgesezt wurde. Der neue Meister war auch insolange, als nicht ein jüngerer Meister dazu kam, angehalten, die älteren Meister bei ihren genossenschaftlichen Zusammenkünften in ihrem Stammlocale zu bedienen, Essen und Getränke für sie zu besorgen, und auch Botendienste bei Einladungen zu Versammlungen und Begräbnissen zu verrichten, wofür er aber auch entlohnt wurde; von diesem Dienste wurden die Meisterssöhne immer frei gehalten. Ein Goldschmied, der in die Zunft nicht aufgenommen wurde, durfte in der Stadt das Handwerk nicht betreiben, und auch ein Siegel

1) A. Schulk: Zur Geschichte der Breslauer Goldschmied-Innung (Zeitschr. des Ver. f. Gesch. und Altert. Schlesiens 1863, 341).

øder Petschierschneider ohne die Bewilligung des Vorstandes sich nicht ansiedeln, sonst konnte ihm die Arbeit weggenommen werden, und er wurde noch mit Gefängniß bestraft.

Das Handwerk war in der Familie erblich, so zwar, daß es die Witwe weiter betreiben durfte und es nur dann aufgeben mußte, wenn sie jemand heiratete, welcher nicht der Goldschmiedezunft angehörte ; heiratete sie aber einen Goldschmiedegesellen, so überging schon nach den ältesten Statuten das Meisterrecht auf denselben, wie auch auf den Eidam eines verstorbenen Meisters. Verblieb sie in ihrem Witwenstande, so war sie nur verpflichtet, sich nach den Sahungen zu halten und das Gewerbe durch professionsmäßige Kräfte zu betreiben. Auch auf die Söhne, wenn sie auch das Handwerk nicht gelernt hatten, ging das Meisterrecht über, sowie auch auf die Töchter, wenn sie einen Goldschmiedegesellen heirateten, nur war dieser verpflichtet, um die Aufnahme in den Zechverband im Laufe eines Jahres anzusuchen, war aber frei von allen anderen Verpflichtungen außer dem Einzahlen von 2 Pfund Wachs und Erwerbung des Bürgerrechtes.

Ueber das Arbeitslocal steht in der ersten Prager Goldschmiedeurkunde nichts Näheres, dagegen wird in den um etwas jüngeren Vorschriften der Wiener Goldschmiede darüber vieles erwähnt; doch arbeiteten schon seit der Mitte des XIV. Jahrhunderts die Goldschmiede in der nach ihnen benannten Goldschmiedegasse (platea aurifabrorum) in der Altstadt; erst später wurde ihnen verboten, in einer verborgenen Werkstätte oder Laden, wenn auch in ihrem Hause zu arbeiten, und der Laden, in welchem sie ihre Arbeit zum Verkauf auslegten, mußte offen stehen; auch durften niemals zwei Meister sich einer Werkstatt bedienen. Darüber hatten die Aeltesten oder von ihnen bestellte Aufseher zu wachen, und um dem leicht entstehenden Argwohn zu steuern, wurden die Dawiderhandelnden mit einer Strafe von zwei Schock Groschen belegt. Dieselben übten, gleich den in anderen Städten ernannten „Erbermännern“, die Aufsicht über jedwede Gold- und Silberwaare, deren Gehalt an Edelmetall sie auch streng überwachten.

Was den Gold- und Silbergehalt bei dem Goldgeschmeide betrifft, darüber wissen wir nicht viel Bestimmtes. Bei Silberwaaren galt es, daß Niemand das Silber färben dürfe, sonst konnten ihm dieselben von den Altesten weggenommen und zerschlagen werden; das Metall bekam er zurück, mußte aber einen Vierdung als Strafe zahlen. Ueberhaupt durfte man bei Silber nur 1 Loth Beimengsel anwenden, und nur bei Passierarbeiten konnte man auch zwei Loth an anderer Beigabe gebrauchen. In

der späteren Zeit durfte in ganz Böhmen nur vierzehnlöthiges Gold verarbeitet werden. Geschah es, daß ein Goldschmied dabei ertappt wurde, daß er minderwerthiges Gold verarbeite, oder Gold zu viel mit Silber mische, so wurde demselben die Arbeit über den Haufen geworfen und er das erste Mal ermahnt; wurde er noch ein zweites Mal bei solcher Fälschung betreten, so wurde seine Arbeit zerschlagen und er zu einem Schock Groschen Strafe verurtheilt. Zum dritten Male wurde ihm die ganze Arbeit weggenommen, er mußte das Handwerk zurücklegen und durfte es von da an nicht mehr weiter betreiben; noch weit härtere Strafen wurden anderweit über solche unehrlichen Goldschmiede verhängt, sie wurden einfach aus der Stadt verwiesen oder gar mit dem Tode bestraft. Ein jedes Stück Arbeit, welches eine halbe Mark oder darüber schwer war, sollte zuerst den Aeltesten vorgezeigt werden, welche es dem Inhalt und Gewicht nach prüften. Hatten sie dasselbe für richtig befunden, so wurde die Arbeit mit einer eingeprägten Stadtmarke gekennzeichnet, und um die Werkstätten auseinander zu halten, bezeichnete sie der Meister noch mit seiner eigenen Marke. Was man in Prag für eine Punze gebrauchte, und ob man auch später sich bei dem Golde des Löwenkopfes und bei Silber des halben Löwenkopfes bediente, ist uns nicht näher bekannt, wie wir auch gar nichts über die privaten Markeu der Prager Goldschmiede sagen können, obwohl wir glauben, daß eine solche Zusammenstellung der hier gebräuchlichen Marken möglich wäre und die Kunstschäße eine schöne Ausbeute dazu liefern könnten. Man achtete streng darauf, und der Goldschmied, welcher Gold- oder Silberarbeit, die auf solche Weise nicht signirt war, zum Verkaufe anbot, wurde mit zwei Schock Groschen bestraft, welche der Zunftcasse verfielen, und konnte außerdem nach Verhörung vor dem Magistrate mit einer Gefängnißstrafe belegt

werden.

Daß davon nur die von Außen eingeführten Silber und Goldwaaren, sofern sie nicht feil geboten wurden, ausgenommen waren, darf man mit Recht annehmen. Auch noch später durfte man eine alte Arbeit", welche keine Marke irgend einer Stadt an sich trug, weder aussaubern (renoviren) noch weniger verkaufen, und ein Meister, der gegen dieses Verbot handelte, mußte ein Schock Groschen in die Zeche erlegen. Wollte er etwas solches verkaufen, so mußte er es zuerst den Aeltesten zeigen, die es dann abwogen und bezeichneten. Am häufigsten geschahen solche Unterschleife bei größeren Diebstähleu; folglich sollte immer ein solcher Diebstahl von Goldsachen und Edelsteinen den Aeltesten der Goldschmiede angezeigt werden, welche dann die Meister in ihren Läden davon zu

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