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adhuc hodie ipse meminit, domnus monachi et abbatis) ore fateor Adalbertus.

nunquam excutere potuimus et ideo ipsum pro secreto amore coelestis patriae al

terum pondus esse, cogi

tacione cogitamus. Sive

autem hic sive alter sit, certa mente nescimus.

Man wird übrigens auch nicht übersehen können, daß die Stelle Bruns in ihrem ersten Theile gar sehr mit seiner Vorlage übereinstimmt, also auf diese zurückweist.

Von allen Bemerkungen Kętrzyński's über die Vita von Canaparius dürfte nur einer Bedeutung zukommen. Er macht nämlich S. 5 darauf aufmerksam, daß die bestimmte Behauptung,1) diese Biographie sei auf Veranlassung Ottos III. verfaßt worden, nicht berechtigt sei. Und in der That ist in der Stelle der Translatio SS. Abundii et Abundantii feu bestimmter Verweis auf unsere Vita vorhanden. Auch ist es auffallend, daß in der Vita nichts bemerkt ist, daß sie auf Veranlassung des Kaisers geschrieben wurde.

Richtiggestellt muß hier noch ein anderer Frrthum werden. Man liest auch noch in der sechsten Auflage der Geschichtsquellen Wattenbachs 1, 436, daß Canaparius den „Aufsag“ des Prager Dompropstes Willico benügt habe. Dies hat vielmehr von Brun zu gelten, der im Cap. 8 Folgendes bemerkt: Cui rei, qui hora illa praesens erat, Wilico quidam, bonus et sapiens clericus, visibile testimonium asserebat; nos et legimus, cum ad nostrum abbatem hoc scriptum folio mandaverat.2)

Endlich sei noch erinnert, daß der Schluß (Mon. Germ. SS. IV, 575), die Vita sei von Canaparius vor 1000 verfaßt, weil in derselben die Pilgerfahrt Ottos nach Gnesen nicht erwähnt werde, sehr hinfällig ist. Brun schrieb seine Vita s. Adalb. sicher erst im J. 1004, und doch erwähnt auch er nicht diese Pilgerfahrt.

II. Brun.

Kętrzyński greift S. 9 die Ansicht, daß Brun der Verfaßer der ihm zugeschriebenen Biographie Adalberts sei, als unbegründet an. Aus

1) Vergl. Perz, S. 575 und Wattenbach, Geschichtsquellen 16, 435.

2) Mon. Germ. SS. IV, 598.

E 19 a

der folgenden Darstellung wird es sich ergeben, daß die verbreitete Annahme richtig sei; anderseits ist aber auch nicht zu leugnen, daß bisher der Beweis für dieselbe viel zu wünschen übrig ließ.

Der Erste, welcher die Ansicht aussprach, daß Brun der Verfasser der zweitältesten Legende Adalberts sei, war Schott in seiner im J. 1738 erschienenen Schrift Prussia Christiana. In einer Anmerkung auf S. 90 f. derselben weist Schott zunächst auf eine Stelle der Magdeburger Chronik hin, welche von der Abfassung einer Biographie Adalberts durch den hl. Brun berichtet, zeigt sodann aus dieser Biographie selbst, daß sie von einem Zeitgenossen herrühre, und zieht dann den Schluß, dieser Zeitgenosse wäre Brun. Hierzu macht er noch die Bemerkung, daß seine Annahme durch eine Vergleichung des Stils der Vita mit dem der Commentare Bruns zur Genesis gestügt werden dürfte; diesen Vergleich könne er aber nicht ausführen, weil ihm die Commentare nicht zugänglich seien. Die Bemerkung Schotts ist ein Beweis seines Scharfsinnes, aber der von ihm geplante Vergleich hätte voraussichtlich ihn irregeführt, weil jene Commentare nicht unserem Brun zuzuschreiben sind, sondern von Brun von Segui verfaßt wurden.) Anders steht die Sache gegenwärtig, da uns als Vergleichsmaterial der Brief Bruns an Heinrich II. und seine erst vor wenigen Jahren bekannt gewordene Vita quinque fratrum zu Verfügung stehen.

Der Beweis Schotts ist nun allenfalls nicht bindend; er hat auch nicht einen Versuch gemacht zu zeigen, daß gerade diese und keine andere (gleichzeitige) Vita Brun zugeschrieben werden müßte. Diese Schwäche seiner Ausführungen ist weder Voigt noch Perz3) aufgefallen. Es lassen sich nun aber in der That mehrere weitere Gründe für die Autorschaft Bruns geltend machen.

Vor Allem ist es bekannt, daß Brun von Querfurt ein Sachse war. Als Angehöriger dieser Nation bekundet sich aber auch der Verfasser der Vita Adalb. bei mehreren Gelegenheiten, indem er auf sächsische Verhältnisse besonderes Gewicht legt.*) Hiedurch wird die Wahrscheinlichkeit, daß der Sachse Brun diese Vita schrieb sehr groß, weil doch kaum ein zweiter Sachse zu derselben Zeit eine Biographie Adalberts verfaßte.

1) Cuius (sc. s. Adalberti) consodalis sanctus Bruno, qui et Bonifacius, no-
bilitate et meritis illi per omnia similimus dum passionem et actus ipsius
scribendo miratus est... Meibomius, Rerum Germ. tomi III; II, 275.
2) Vergl. Kade, De Brunonis Querfurtensis Vita quinq. frat. (Leipziger Disser-
tation 1883), S. 3, Anm. 3; auch Mon. Germ. SS. XV, 2 S. 711, Anm. 4.
3) Vergl. Gesch. Preußens 1, 656 und Mon. Germ. SS. IV, 577.
4) Vergl. die Cap. 4, 5, 9, 10 und 12.

Ferner geht es aus der Vita hervor, daß die erste Redaction derselben im September 1004, die zweite aber unmittelbar darauf, und zwar schon mit Nachrichten versehen erschien, welche der Verfasser in Ungarn erhalten haben muß. Alles dies paßt trefflich auf Brun von Querfurt, wie dies mit Hilfe jener oben genannten Vita quinque fratrum festgestellt werden konnte.1)

Drittens hat Kade, der Herausgeber der Vita quinque fratrum dargethan, daß in allen drei Brun zugeschriebenen Werken uns dieselbe Schreibweise, die Bekanntschaft des Autors mit denselben römischen Dichtern u. dgl. begegne.2)

Endlich steht es fest, daß Brun in Angelegenheit seiner geplanten Missionsreise im Jahre 1002, und zwar in der zweiten Hälfte desselben in Rom sich aufhielt.3) Damals war der Abt Leo des Alexius-Klosters schon todt; die zu seinen Lebzeiten verfaßte Vita des Canaparius bereits fertiggestellt und Johannes Canaparius selbst schon Abt.4) Brun hat also in der That Gelegenheit gehabt, die Vita kennen zu lernen; er konnte im Alexius-Kloster insbesondere beim Abt Johann Erkundigungen einziehen, und er that es auch: O quantociens obortis lacrimis memini dicentem, cum causa aedificationis agressus essem Johannem a batem: Ubi sunt, inquit, margaritae meae etc. schreibt er im Cap. 17.5) Ebenso geht es aus dem Cap. 27 hervor, daß Brun mit Canaparius, da dieser schon Abt war, persönlich verkehrte und mit ihm über Adalbert sprach.6) Damit dürften alle Zweifel Kętrzyńskis beseitigt sein.

a b

1) Kaindl, Beiträge zur älteren ungarischen Geschichte (Wien 1893) S. 62 ff. 2) Fade in seiner S. 346 Anm. 2 citirten Dissertation S. 6 ff. oder Mon. Germ. XV, 2 S. 711 f. Daß durch das „editam“ in der Handschrift der Vita quinq. frat. die Autorschaft Bruns genügend bezeugt ist, kann nicht angezweifelt werden; sie vor Allem muß uns als Grundlage des Vergleiches dienen.

3) Vergl. Mon. Germ. SS. XV, 2 S. 715.

4) Mon. Germ. SS. IV, 575.

5) Ebenda S. 603.

6) Die Stelle ist oben S. 344 f. abgedruckt. Ob Brun sich auch früher im Alexiusfloster aufhielt, ist für unsere Frage ziemlich belanglos (vergl. das Cap. 14 seiner Vita). Kętrzyński wußte nicht, daß Brun im J. 1002 nach Rom kam; auch bedachte er nicht, daß diefer im Alexiuskloster zeitweise weilen konnte, wenn er auch sonst schon Schüler des hl. Romuald war.

Ueber die deutschen Stadtrechte Böhmens und

Mährens.

Von Dr. Joseph Grunzel.

(Schluß.)

Das Privatrecht ist mit Ausnahme des ehelichen Güterrechts und des Erbrechts in den älteren Stadtrechten sehr stiefmütterlich behandelt, erst mit der zunehmenden Reception des römischen Rechts werden die Lücken durch Einführung römischer Rechtsinstitute ausgefüllt. Dahin gehören bei Kold. vor allem die Bestimmungen über die praescriptio, F 26 fg. S. 183, über Real- und Personalservituten, K 42 fg. S. 283 über die societas, J 46 fg. S. 261, de stipulationibus, J 26 fg., de deposito, H 38 fg., de commodato et mutuo, H 29 fg., de mandato, J 49 fg. S. 252, 238, 234, 263 fg. u. s. w.

Die althergebrachte Versehung des unbeweglichen Vermögens und die damit verbundene missio in bona debitorum findet sich noch bei Koldin. Der Gläubiger hat das Recht, sich bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in sein liegendes Erbe (hereditas) einführen zu lassen, Jahr und Tag den Nuggenuß zu beziehen und schließlich das Haus oder Grundstück zur Tilgung der Schuld zu verkaufen, unter gerichtlicher Intervention, Koldin, G 1 S. 199. Aehnlich das Stadtr. von Jglau a. 23 (Tomaschek, S. 225), von Deutschbrod (Sternberg, Umr. I, 2, S. 36); das spätere Brünner Stadtr., a. 91 und 102 und das Prager Rechtsb., a. 13 (Rößler, II, S. 363 und 365 und I, S. 106), sowie auch das Magdeburger Recht für Neumarkt 1235, § 9 (Gaupp, S. 221), fordern jedoch vor dem Verkaufe dreimaliges öffentliches Ausrufen vor Gericht.

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4.S.

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Beim Faustpfand (vadium) fordert Bricc., c. 49, a. 9. 263, L. S. a. 569, daß der Verkauf des Pfandobjectes an drei Gerichtstagen (6 Wochen) angekündigt werden muß; nur dann, wenn die Art de jectes feinen Aufschub gestattet, kann der Verkauf gleich beim ersten erfolgen, ebenso das Prager Statutarr. a. a. 23 (Rößler, S. 75 und 108). Koldin Gläubiger den Schuldner vorerst mahnen Termin von zwei Wochen sehen müsse, nac ohne jede weitere Haftung verkaufen könne.

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Bricc., c. 49, a. 4 und 8 S, 262, L. S. a. 564 und 568 Betten, Kleider und Kirchengeräthe aus. Kirchengeräthe sind auch nach dem Stadtr. von glau, a. 52 (Tomaschek, S. 245, nach dem Altprager Stadtr., a. 129 Rößler, Ueber d. Bed. d. Gesch. d. R., S. 26), nach dem Prager Rechtsb., 1. 181 und dem späteren Brünner Stadtr. a. 67 (Rößler, I, S. 111 und II, S. 360) von der Verpfändung ausgeschlossen. Macht sich der Gläubiger aus der Nuzung des Pfandobjectes bezahlt, so soll er dasselbe zurückstellen, und darf, solange er sich im Besize desselben befindet, keine versönliche Klage gegen den Schuldner erheben, Bricc., c. 41, a. 1 und 13, S. 265, L. S. a. 560. Für etwaige Verbesserungen bekommt der Gläubiger keinen Ersag geleistet, Koldin, II 24 S. 231.

Damit der Kaufvertrag perfect werde, fordert Koldin, G 46 . 219 die traditio und die Eintragung in die städtischen Bücher; in der Regel wird auch eine Anzahlung geleistet, zahlt der Käufer jedoch zu den vereinbarten Terminen die übrige Summe nicht, so kann sich der VerFäufer wieder in den Besitz der Sache seßen, und der Käufer verliert seine bereits gezahlten Beträge, Koldin, H 1 S. 222. Alles was an der Sache niet- und nagelsest ist, gehört dem Käufer, Bricc., c. 21, a. 9 G. 149, L. S. a. 285 und Koldin, H 5 S. 224. Kauft jemand ein Grundtück bona fide von einem unrechtmäßigen Besiger, so ist er wohl zur Rückgabe des Grundstückes, aber nicht der ihm daraus erwachsenen Nugungen verpflichtet, nur wenn er den Besit mala fide inne hat, muß er beides rückerstatten, Bricc., c. 21, a. 2 . 147, L. S. a. 275; nach Koldin, H 11 S. 295 braucht derjenige, der bona fide eine gestohlene Sache gekauft hat, nichts zurückgeben, muß aber den Verkäufer angeben. Etwaige Lasten des Grundstückes müssen bekannt gegeben werden, der Verkäufer leistet Jahr und Tag Gewähr gegen Ansprüche Dritter, Bricc., c. 27, a. 35 S. 183, L. S. a. 365 und Koldin, G 47 und 51 S. 219 und 221, nach Extract a. 16. 111 sogar bis zu seinem Tode. Der Pferdehandel unterliegt speciellen Bestimmungen, Bricc., c. 21, a. 5 S. 148, L. S. a. 278 und Koldin, H 13 und 17 S. 226 und 228. Vgl. Prager Rechtsb., a. 132 (Rößler, I, S. 139).

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Bei einem gemietheten, geliehenen oder anvertrauten Gut steht der eilige Besizer für jeden aus Nachlässigkeit entstandenen Schaden gut, 7, c. 17, a. 1-4 . 88, 92 und 114, @oldin, H 34, 38, K 1 fg. S. 234, 238, 65 und 66 (Rößler, I, S. 118). ie deutsche Emphyteuse oder das stand, daß der Ansiedler gegen

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