adhuc hodie ipse meminit, domnus Adalbertus. monachi et abbatis) ore fateor nunquam excutere potuimus et ideo ipsum pro secreto amore coelestis patriae alterum pondus esse, cogitacione cogitamus. Sive autem hic sive alter sit, certa mente nescimus. Man wird übrigens auch nicht übersehen können, daß die Stelle Bruns in ihrem ersten Theile gar sehr mit seiner Vorlage übereinstimmt, also auf diese zurückweist. Von allen Bemerkungen Kętrzyński's über die Vita von Canaparius dürfte nur einer Bedeutung zukommen. Er macht nämlich S. 5 darauf aufmerksam, daß die bestimmte Behauptung,1) diese Biographie sei auf Veranlassung Ottos III. verfaßt worden, nicht berechtigt sei. Und in der That ist in der Stelle der Translatio SS. Abundii et Abundantii feut bestimmter Verweis auf unsere Vita vorhanden. Auch ist es auffallend, daß in der Vita nichts bemerkt ist, daß sie auf Veranlassung des Kaisers geschrieben wurde. Richtiggestellt muß hier noch ein anderer Frrthum werden. Man liest auch noch in der sechsten Auflage der Geschichtsquellen Wattenbachs I, 436, daß Canaparius den „Aufsaß“ des Prager Dompropstes Willico benügt habe. Dies hat vielmehr von Brun zu gelten, der im Cap. 8 Folgendes bemerkt: Cui rei, qui hora illa praesens erat, Wilico quidam, bonus et sapiens clericus, visibile testimonium asserebat; nos et legimus, cum ad nostrum abbatem hoc scriptum folio mandaverat.2) Endlich sei noch erinnert, daß der Schluß (Mon. Germ. SS. IV, 575), die Vita sei von Canaparius vor 1000 verfaßt, weil in derselben die Pilgerfahrt Ottos nach Gnesen nicht erwähnt werde, sehr hinfällig ist. Brun schrieb seine Vita s. Adalb. sicher erst im J. 1004, und doch erwähnt auch er nicht diese Pilgerfahrt. II. Brun. Kętrzyński greift S. 9 die Ansicht, daß Brun der Verfaßer der ihm zugeschriebenen Biographie Adalberts sei, als unbegründet an. Aus 1) Vergl. Per3, S. 575 und Wattenbach, Geschichtsquellen 16, 435. 2) Mon. Germ. SS. IV, 598. der folgenden Darstellung wird es sich ergeben, daß die verbreitete An- Der Erste, welcher die Ansicht aussprach, daß Brun der Verfasser Der Beweis Schotts ist nun allenfalls nicht bindend; er hat auch nicht einen Versuch gemacht zu zeigen, daß gerade diese und keine andere (gleichzeitige) Vita Brun zugeschrieben werden müßte. Diese Schwäche seiner Ausführungen ist weder Voigt noch Perz3) aufgefallen. Es lassen sich nun aber in der That mehrere weitere Gründe für die Autorschaft Bruns geltend machen. Vor Allem ist es bekannt, daß Brun von Querfurt ein Sachse war. Als Angehöriger dieser Nation bekundet sich aber auch der Verfasser der Vita Adalb. bei mehreren Gelegenheiten, indem er auf sächsische Verhältnisse besonderes Gewicht legt.4) Hiedurch wird die Wahrscheinlichkeit, daß der Sachse Brun diese Vita schrieb sehr groß, weil doch kaum ein zweiter Sachse zu derselben Zeit eine Biographie Adalberts verfaßte. 1) Cuius (sc. s. Adalberti) consodalis sanctus Bruno, qui et Bonifacius, no- Ferner geht es aus der Vita hervor, daß die erste Redaction derselben im September 1004, die zweite aber unmittelbar darauf, und zwar schon mit Nachrichten versehen erschien, welche der Verfasser in Ungaru erhalten haben muß. Alles dies paßt trefflich auf Brun von Querfurt, wie dies mit Hilfe jener oben genannten Vita quinque fratrum festgestellt werden konnte.1) Drittens hat Kade, der Herausgeber der Vita quinque fratrum dargethan, daß in allen drei Brun zugeschriebenen Werken uns dieselbe Schreibweise, die Bekanntschaft des Autors mit denselben römischen Dichtern u. dgl. begegne.o) Endlich steht es fest, daß Brun in Angelegenheit seiner geplanten Missionsreise im Jahre 1002, und zwar in der zweiten Hälfte desselben in Rom sich aufhielt.3) Damals war der Abt Leo des Alexius-Klosters schon todt; die zu seinen Lebzeiten verfaßte Vita des Canaparius bereits fertiggestellt und Johannes Canaparius selbst schon Abt.4) Brun hat also in der That Gelegenheit gehabt, die Vita kennen zu lernen; er konnte im Alexius-Kloster insbesondere beim Abt Johann Erkundigungen einziehen, und er that es auch: O quantociens obortis lacrimis memini dicentem, cum causa aedificationis agressus essem Johannem abbatem: Ubi sunt, inquit, margaritae meae etc. schreibt er im Cap. 17.5) Ebenso geht es aus dem Cap. 27 hervor, daß Brun mit Canaparius, da dieser schon Abt war, persönlich verkehrte und mit ihm über Adalbert sprach.6) Damit dürften alle Zweifel Kętrzyńskis beseitigt sein. 1) Kaindl, Beiträge zur älteren ungarischen Geschichte (Wien 1893) S. 62 ff. 2) Kade in seiner S. 346 Anm. 2 citirten Dissertation S. 6 ff. oder Mon. Germ. XV, 2 S. 711 f. Daß durch das „editam" in der Handschrift der Vita quinq. frat. die Autorschaft Bruns genügend bezeugt ist, kann nicht angezweifelt werden; sie vor Allem muß uns als Grundlage des Vergleiches dienen. 3) Vergl. Mon. Germ. SS. XV, 2 S. 715. 4) Mon. Germ. SS. IV, 575. 5) Ebenda S. 603. 6) Die Stelle ist oben S. 344 f. abgedruckt. Ob Brun sich auch früher im Alexiusfloster aufhielt, ist für unsere Frage ziemlich belanglos (vergl. das Cap. 14 seiner Vita). Kętrzyński wußte nicht, daß Brun im J. 1002 nach Rom kam; auch bedachte er nicht, daß dieser im Alexiuskloster zeitweise weilen konnte, wenn er auch sonst schon Schüler des hl. Romuald war. STANFORD LIBRARIES Ueber die deutschen Stadtrechte Böhmens und Mährens. Von Dr. Joseph Grunzel. Das Privatrecht ist mit Ausnahme des ehelichen Güterrechts und des Erbrechts in den älteren Stadtrechten sehr stiefmütterlich behandelt, erst mit der zunehmenden Reception des römischen Rechts werden die Lücken durch Einführung römischer Rechtsinstitute ausgefüllt. Dahin gehören bei Kold. vor allem die Bestimmungen über die praescriptio, F 26 fg. S. 183, über Real- und Personalservituten, K 42 fg. S. 283 über die societas, J 46 fg. S. 261, de stipulationibus, J 26 fg., de deposito, H 38 fg., de commodato et mutuo, H 29 fg., de mandato, J 49 fg. S. 252, 238, 234, 263 fg. u. s. w. Die althergebrachte Verseßung des unbeweglichen Vermögens und Beim Faustpfand (vadium) fordert Bricc., c. 49, a. 9 S. 263, ་ Bricc., c. 49, a. 4 und 8 S, 262, L. S. a. 564 und 568 Betten, Kleider Damit der Kaufvertrag perfect werde, fordert Koldin, G 46 S. 219 die traditio und die Eintragung in die städtischen Bücher; in der Regel wird auch eine Anzahlung geleistet, zahlt der Käufer jedoch zu den vereinbarten Terminen die übrige Summe nicht, so kann sich der Verkäufer wieder in den Besitz der Sache seßen, und der Käufer verliert seine bereits gezahlten Beträge, Koldin, H 1 S. 222. Alles was an der Sache niet- und nagelfest ist, gehört dem Käufer, Bricc., c. 21, a. 9 G. 149, L. S. a. 285 und Koldin, H 5 S. 224. Kauft jemand ein Grundstück bona fide von einem unrechtmäßigen Besizer, so ist er wohl zur Rückgabe des Grundstückes, aber nicht der ihm daraus erwachsenen Nugungen verpflichtet, nur wenn er den Besit mala fide inne hat, muß er beides rückerstatten, Bricc., c. 21, a. 2 . 147, L. S. a. 275; nach Koldin, H 11 S. 295 braucht derjenige, der bona fide eine gestohlene Sache gekauft hat, nichts zurückgeben, muß aber den Verkäufer angeben. Etwaige Lasten des Grundstückes müssen bekannt gegeben werden, der Verkäufer leistet Jahr und Tag Gewähr gegen Ansprüche Dritter, Bricc., c. 27, a. 35 . 183, L. S. a. 365 und Koldin, G 47 und 51 S. 219 und 221, nach Extract a. 16. 111 sogar bis zu seinem Tode. Der Pferdehandel unterliegt speciellen Bestimmungen, Bricc., c. 21, a. 5 S. 148, L. S. a. 278 und Koldin, H 13 und 17 S. 226 und 228. Vgl. Prager Rechtsb., a. 132 (Rößler, I, S. 139). Bei einem gemietheten, geliehenen oder anvertrauten Gut steht der eilige Besizer für jeden aus Nachlässigkeit entstandenen Schaden gut, 7, c. 17, a. 1-4 . 88, 92 und 114, Roldin, H 34, 38, K 1 fg. G. 234, 238, 65 und 66 (Rößler, I, S. 118). c. 12, a. 1, 7, 133 ie deutsche Emphyteuse oder das stand, daß der Ansiedler gegen 24 |