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lich streng beweisend, weil sie z. Th. auf seine Quellen zurückgehen.') Durchgehends beweisend aber ist die nächste Gruppe von Stellen, in der Eusebius sicher eigene Datirungen unbestimmter Art mit zatά und лi giebt, die sich, wie sich zeigen wird, fast sämmtlich auf Kaiserregierungen beziehen. Es ist das die Gruppe, bei deren Deutung die Ausleger am meisten schwanken. Die hierher gehörigen Stellen zerfallen in zwei Abtheilungen, indem Eusebius bald κατὰ τὸν δηλούμενον χρόνον (oder ähnlich), bald noch kürzer κατὰ τούτους (κατὰ τοὺς δηλουμένους oder ähnlich schreibt:

ΙΙΙ, 28, 1 κατὰ τοὺς δεδηλωμένους χρόνους lebte Cerinth. ΙΙΙ, 29, 4 κατὰ τοὺς δηλουμένους χρόνους waren die Häretiker. ΙΙΙ, 32, 2 κατά τόνδε τον χρόνον verklagten die Häretiker den Simeon.

IV, 7, 5 κατ' ἐκεῖνο καιροῦ hatte die Wahrheit zahlreiche Vertreter.

IV, 13, 8 κατ' αὐτὸ τοῦ χρόνου war Melito bekannt. VI, 14, 10 κατὰ τούσδε τοὺς χρόνους regierte Zephyrin. VI, 37 κατὰ τὸν δηλούμενον χρόνον waren die Thnetopsychiten in Arabien.

VII, 31, 2 κατὰ τοὺς δεδηλωμένους χρόνους entstand der Manichäismus.

V, 19, 1 ἐπὶ τῶν δηλουμένων χρόνων war Serapion Bischof. Was sind das für zoóvot, die Eusebius meint?2) Nach II, 7, III, 32, 1 u. VI, 6, 1 muss man an Kaiserregierungen denken (s. o.). Das lässt sich aber auch für die Stellen III, 28, 1; 29, 4; 32, 2 sicher beweisen; denn die Stelle III, 32, 1 ((μetà Négova zai Δομετιανὸν κατὰ τοῦτον, οὗ νὺν τοῖς χρόνους ἐξετάζομεν) steht mitten unter ihnen; sie zeigt, dass die Zeiten Trajan's nicht unbestimmte Zeiten oder Bischofsregierungen gemeint sind.

Ferner die Stelle IV, 13, 8 schliesst sich unmittelbar an das Edict. Antonin's ad commune Asiae an; dessen Zeit ist also mit xar' avrò Tov zoóvov bezeichnet, ebenso wie IV, 7, 5 nur Hadrian's Zeit unter zar' Exɛivo zaigou verstanden sein kann. Weiter, an der Stelle VI, 14, 10 sagt Eusebius nicht, Origenes sei unter Zephyrin nach Rom gekommen - so würden sich Hegesipp oder Irenäus ausgedrickt haben -, sondern Ζεφυρίνου κατὰ τούσδε τοὺς χρόνους τῆς Ῥωμαίων ἐκκλησίας ἡγουμένου. Die Zeiten sind also nicht

1) Sehr wichtig ist noch die letzte Stelle: Eusebius schreibt lai tās autis Baotheias, obgleich er den M. Aurel seit vielen Capiteln nicht mehr genannt hatte. Er zeigt damit, dass ihm stets die Kaiserregierungen als Leitfaden vorschwebten.

2) S. auch die Stelle IV, 2, 5: Ελλήνων οἱ τὰ κατὰ τοὺς αὐτοὺς χρόνους γραφῇ παραδόντες.

die Zephyrin's, sondern seine Regierungszeit wird mit anderen Zeiten gleichgesetzt. Das können nur die Zeiten Caracalla's sein (VI, 8, 7), wenn der Ausdruck nicht in nichtssagender Allgemeinheit zu nehmen ist. Ebenso ist VI, 37 die Zeit des Kaisers Philippus zu verstehen. Der Regierungsantritt dieses Kaisers wird VI, 34 angegeben; VI, 35 wird sein 3. Jahr genannt; dann heisst es VI, 36 Tótɛ, und nun folgt VI, 37 unsere Stelle: zarà tor dylovμɛvov xoóvov. Nicht anders ist über VII, 31, 2 zu urtheilen. Voranstehen (VII, 30, 22) die Amtsantritte der Kaiser Probus, Carus (Carinus u. Numerianus) und Diocletian. Dann folgt VII, 31, eingeleitet mit ἐν τούτῳ und beschlossen mit κατὰ τοὺς δεδηλω uévovs zoóvove, der Bericht über den Manichäismus. Dass sich diese Zeitbestimmungen nicht etwa auf den zwischen eingeschobenen Satz (VII, 30, 23) beziehen: ἀλλὰ γὰρ μικρῷ τούτου πρότερον τὸν ἐπὶ ̔Ρωμης ἐπίσκοπον Διονύσιον ἔτεσιν ἐννέα διελθόντα τὴν λειτουργίαν διαδέχεται Φήλιξ, zeigt der allgemeine Ausdruck δεδηλω μένοι χρόνοι"; das ἐν τούτῳ ist also nicht ein bestimmtes Jahr; denn ein solches war vorher gar nicht genannt (s. auch unten). Nur an der letzten Stelle V, 19, 1 kann man zweifelhaft sein, ob die δηλούμενοι χρόνοι, in denen Serapion nach der Überlieferung Bischof von Antiochien gewesen ist, nicht die Zeiten des Montanismus (V, 14. 16-18) bezeichnen sollen; denn die Angabe des Regierungsantritts des Commodus liegt ziemlich weit zurück (V, 9). Eine Entscheidung ist hier nicht möglich; erst wenn es sich noch deutlicher gezeigt haben wird, dass Eusebius überall die Regierungszeiten der Kaiser im Auge hat, wird man mit Wahrscheinlichkeit behaupten dürfen, dass er auch hier an sie gedacht hat.1)

Die Stellen, die zur zweiten Abtheilung gehören, sind folgende2): 1) ΙΙΙ, 16 κατὰ τὸν δηλούμενον war ein Aufstand in der korinthischen Christengemeinde.

2) ΙΙΙ, 18, 4 κατὰ τοὺς δηλουμένους strahlte unser Glaube bereits so sehr, dass ihn heidnische Schriftsteller beachteten.

3) III, 21. 22 'Ev Touto war in Rom noch Clemens Bischof; als 2. antiochenischer Bischof machte sich v tots dŋλovμévois Ignatius bekannt; xarà Touτovs stand Simeon der jerusalemischen Gemeinde ebenfalls als 2. Bischof vor.

4) III, 23, 1 лì TOUTOIS war noch Johannes in Asien am Leben; § 2 els Toútovę lebte er noch.

5) III, 29, 1 έлì Tоú Tov waren die Nicolaiten.

1) In IV, 5, 4 ist εἰς τὸν δηλούμενον χρόνον

Kriegs unter Hadrian.

=

bis zur Zeit des jüdischen

2) In dem Satz III, 9, 3: Josephus beschrieb tv iotopiav tov zať' avtòv Ρωμαϊκοῦ πολέμου bezieht sich αὐτός wohl auf Josephus zurück.

6) ΙΙΙ, 36, 1 κατὰ τούτους war Polykarp berühmt, καθ' ον ἐγνωρίζετο Παπίας.

7) III, 37, 1 unter den Männern, die κατὰ τούτους hervorragten, war auch Quadratus. . . und dazu noch waren mehrere Andere κατὰ τούσδε berühmt.

8) IV, 7, 15 κατὰ τοὺς δηλουμένους stellte die Wahrheit eine grosse Anzahl von Verfechtern auf.

9) IV, 8, 3 κατ' αὐτόν lebte auch Justin.

10) IV, 11, 4 κατ' αυτούς lebte der Häretiker Marcus.

11) IV, 11, 8 ἐπὶ τῶνδε blühte Justin.

12) IV, 14, 1 ἐπὶ τῶν δηλουμένων Ανικήτου τῆς Ῥωμαίων ἐκκλησίας ἡγουμένου kam Polykarp nach Rom.

13) IV, 16, 1 κατὰ τούτους starb Justin den Martyrertod, nachdem er τοῖς δεδηλωμένοις ἄρχουσι eine Apologie (cf. 19, 1 ή δηλουμένη ἡγεμονία) übergeben hatte.

14) IV, 26, 1 ἐπὶ τῶνδε blühten Melito und Apollinaris. 1) 15) V, 5, 3 das Regenwunder ist von heidnischen Autoren erzählt, οἷς μέλον γέγονε τῆς κατὰ τοὺς δηλουμένους γραφῆς.

16) V, 11, 1 κατὰ τοῦτον ταῖς θείαις γραφαῖς συνασκούμενος (mit Pantänus) machte sich Clemens in Alexandrien bekannt. 17) V, 12, 1 ἐπὶ τούτων machte sich der jerusalemische Bischof Narcissus bekannt.

18) V, 22 καθ' οὓς waren Serapion Bischof von Antiochien u. Α. 19) V, 23, 1 κατὰ τούσδε war der Osterstreit (cf. V, 22 fin.: ἐπὶ τούτοις μυρίοι κατὰ τούσδε διέπρεπον).

20) VI, 20, 1 κατὰ τοῦτο blühten viele beredte Kirchenschriftsteller.

21) VI, 21, 2 ἐπὶ τούτοις wurde Alexander Severus Kaiser. 22) VI, 23, 4 καθ' οὓς erhielt Origenes die Priesterweihe. 23) VII, 15 κατὰ τούτους εἰρήνης απανταχοῦ τῶν ἐκκλησιῶν οὔσης ἐν Καισαρεία τῆς Παλαιστίνης Μαρίνος ... τὴν κεφαλὴν ἀποτέμνεται.

24) VII, 32, 1 καθ' οὓς folgte in Rom auf Felix Eutychianus, dann Cajus, dann Marcellinus, § 2 κατὰ τούσδε in Antiochien nach Domnus Timäus, dann Cyrillus.

Alle diese Zeitangaben sind augenscheinlich der Ergänzung bedürftig. Was ist zu ergänzen? Gleich in dem ersten Falle ist die Frage nicht gleichgiltig. Lipsius (De Clementis R. epistula priore p. 156) und Zahn (Forsch. III S. 172) ergänzten κατὰ τὸν δηλούμενον — scil. κατὰ Κλήμεντα, τὰ τῆς Κορινθίων κεκίνητο στάσεως, Lightfoot (S. Clement of Rome 2. Auf. Vol. I p. 165) ergänzte

1) Das κατὰ τούσδε IV, 29, 7 ist keine Zeitbestimmung.

zatà sopɛtiavóv, ich selbst (Patr. App. Opp. 2. edit. T. I, 1 p. XXVII) κατὰ τὸν δηλούμενον καιρὸν τοῦ Δομετιανοῦ. Sachlich ist freilich Lightfoot's und meine Erklärung nicht verschieden; aber es waltet doch ein Unterschied ob. Lightfoot beruft sich auf die Stellen (s.o.), wo Eusebius einfach κατὰ Γάϊον, κατὰ Κλαύδιον etc. geschrieben hat, sodann behauptet er, es müsse auch hier nothwendig eine Person gemeint sein, endlich erklärt er, es dürfe unter dieser Voraussetzung nicht an Clemens, sondern müsse an Domitian gedacht werden; denn nicht nur sei er im Context c. 14. 15. 17. 18. 19. 20 ausdrücklich genannt, sondern die Beziehung auf Clemens sei auch tautologisch: „die Spaltung, gegen die Clemens geschrieben hat, war zur Zeit des Clemens". Mit letzterem hat Lightfoot unzweifelhaft Recht; es darf an Clemens nicht gedacht werden; aber dass hier nothwendig eine Person zu nennen war, ist eine blosse Behauptung, und hätte Lightfoot alle chronologischen Angaben des Eusebius zusammengestellt und geprüft, so hätte er die Meinung, „ó dnλovμɛvos“ sei der Kaiser Domitian, nicht aufrecht halten können. Nicht nur die oben gegebene Liste (S. 6), wo Eusebius selbst zu δηλουμένους (δεδηλωμένους) und δηλούμενον das Wort χρόνους (χρόνον) gestellt hat, hätte ihn statzig machen müssen, sondern auch die Stellen (s. o. S. 4 f.), wo Eusebius zwar κατὰ Γάϊον etc. sagt, aber die Worte οὗ τοὺς χρόνους ¿§ɛtάçoμɛv (oder ähnlich) hinzufügt. Entscheidend freilich ist erst, dass Eusebius, wie unsere letzte Liste zeigt, völlig willkürlich zwischen dem Singular und Plural schwankt (κατὰ τοῦτον, κατὰ TOÚTOVS). Dieses Schwanken dass es willkürlich ist, wird sich gleich ergeben erklärt sich nur, wenn man zoórov resp. zoóvove ergänzt. Wären die Personen der Kaiser oder bestimmte Schriftsteller oder Bischöfe zu verstehen, so müsste der Wechsel von Singular und Plural in jedem einzelnen Fall motivirt sein. Ist er es eine verschwindende Anzahl von Fällen abgerechnet nicht, so ist damit bewiesen, dass Eusebius stets an die Regierungszeit des betreffenden Kaisers (resp. die Regierungszeiten) gedacht hat. Betrachten wir die einzelnen Fälle:

ου

Über Nr. 1 ist schon gesprochen worden. An Clemens darf nicht gedacht werden. Die Person Domitian's ist an sich nicht ausgeschlossen; aber während in zahlreichen Fällen gesagt werden kann, dass der Ausdruck κατὰ τὸν δηλούμενον (oder ähnlich) durch zoóvov zu ergänzen ist, giebt es m. W. keine Stelle, an der in der Redensart,κατὰ τὸν δηλούμενον ὁ δηλούμενος der Kaiser selbst ist. Also ist κατὰ τὸν δηλούμενον χρόνον scil. τοῦ Δομετιανοῦ zu ergänzen.

Nr. 2. Diese Stelle ist besonders schlagend; denn Personen,

auf die sich der Ausdruck zarà toùs dylovμévovę beziehen könnte, fehlen im vorhergehenden Texte vollständig (nur der Apostel Johannes ist genannt). Also ist χρόνους scil. τοῦ Δομετιανοῦ zu ergänzen.

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Nr. 3. 4. Die fünf Zeitangaben, die hier dicht bei einander stehen, (ἐν τούτῳ — ἐν τοῖς δηλουμένοις κατὰ τούτους ἐπὶ τού τοις – εἰς τούτους) vertragen sammtlich keine Ergänzung durch Personennamen. Voran aber steht die Angabe (III, 21, 1): μuzoõ δὲ πλέον ἐνιαυτοῦ βασιλεύσαντος Νερούα διαδέχεται Τραϊανός. Auf diesen Satz beziehen sich alle diese vier Angaben. Es ist offenbar, dass weder der Singular noch der Plural, noch der Wechsel der Präpositionen von irgend welcher Bedeutung ist. Überall ist zgóvos (zgóvoi) zu ergänzen, und zwar die Regierungszeit des Kaisers Trajan. 1) Speciell erkennt man aber, dass of dηiovμevoi ebenso wie ovτot hier nicht Personen sind, sondern Zeiten.

Nr. 5. Das ἐπὶ τούτων (ΙΙΙ, 29, 1) kann nur durch χρόνων ergänzt werden; denn es nimmt das κατὰ τοὺς δεδηλωμένους χρόrove (III, 28, 1) einfach auf. Personen können nicht gemeint sein; denn voran geht der Häretiker Cerinth, also kein Plural.

Nr. 6 u. 7. Die richtige Entscheidung ist hier sachlich nicht belanglos. Sagt Eusebius mit seinem κατὰ τούτους (κατὰ τούσδε, dass Polykarp u. A. zur Zeit des römischen Bischofs Euarestus und des jerusalemischen Bischofs Justus, Quadratus aber u. A. z. Z. des Polykarp, Papias und Ignatius bekannt waren oder datirt er sie alle einfach auf die Regierungszeit des Trajan? Dem ersten zarà ToÚTOVS nämlich gehen jene beiden Bischöfe, dem zweiten Polykarp, Papias und Ignatius vorher. Die Beziehung auf sie ist ohne Zweifel möglich, ja oberflächlich beurtheilt, die nächstliegende; allein folgende Erwägungen sprechen dagegen: 1) haben wir schon ein κατὰ τούτους gefunden (oben sub Nr. 3), zu dem nur τοὺς χρόvove ergänzt werden darf, und werden noch mehrere finden, 2) ist

1) Nach der Angabe des Regierungsantritts Trajan's folgt noch der Satz: οὗ (scil. Trajan's) δὴ πρῶτον ἔτος ἦν, ἐν ᾧ τῆς κατ ̓ Ἀλεξάνδρειαν παροικίας Αβίλιον ιγ' ἔτεσιν ἡγησάμενον διαδέχεται Κέρδων. τρίτος οὗτος τῶν αὐτόθι μετὰ τὸν πρῶτον ̓Αννιανὸν προέστη Dass sich die folgenden Zeitbestimmungen (ἐν τούτῳ ἐν τοῖς δηλουμένοις κατὰ τούτους ἐπὶ τούτοις) nicht auf

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diesen bischöflichen Amtsantritt (und somit präcis auf das 1. Jahr des Trajan) beziehen sollen, leuchtet wohl ein. Aber an anderen Stellen, wo auch nach der Angabe des Anfangs einer neuen Kaiserregierung, entweder sofort oder nach einigen Capiteln, Bischofsantritte stehen und nun allgemeine Zeitbestimmungen folgen, liegt die Sache auf den ersten Blick nicht ebenso deutlich. Sie sind aber nach unserer Stelle zu interpretiren, d. h. auch dort sind die Gleichzeitigkeiten nicht auf die Episcopate, sondern auf die betreffende Kaiserregierung zu beziehen.

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