Die rechtsstellung der Juden im preussischen volksschulrecht nebst den bezüglichen gestzen, verordunungen und entscheidungenJ. Guttentag, 1908 - 401 |
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Strona 82
... gesetzlichen Nor- men . Für diese Fälle greift die Instruktion vom 23. Oktober 1817 Plaz , welche die Regierungen zur Regelung der vorliegenden Frage für zuständig erklärt . 1 ) Das Nähere darüber siehe unten im sechsten Kapitel des ...
... gesetzlichen Nor- men . Für diese Fälle greift die Instruktion vom 23. Oktober 1817 Plaz , welche die Regierungen zur Regelung der vorliegenden Frage für zuständig erklärt . 1 ) Das Nähere darüber siehe unten im sechsten Kapitel des ...
Strona 99
... gesetzlichen Bestimmungen lauten wörtlich wie folgt : 1. Gesek vom 19. Januar 1844 . § 7 : Es ist darauf zu halten , daß das Vermögen der ... Schulen ... erhalten und die Einkünfte desselben zweckgemäß verwendet , auch etwaige Schulden ...
... gesetzlichen Bestimmungen lauten wörtlich wie folgt : 1. Gesek vom 19. Januar 1844 . § 7 : Es ist darauf zu halten , daß das Vermögen der ... Schulen ... erhalten und die Einkünfte desselben zweckgemäß verwendet , auch etwaige Schulden ...
Strona 153
... Gebietsteile nur insoweit Gültigkeit , als sie nicht mit ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruch stehen . Diese Bestimmungen lauten : a ) Hannover . a ) Die Lehrer an den öffentlichen jüdischen Volksschulen . 153.
... Gebietsteile nur insoweit Gültigkeit , als sie nicht mit ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruch stehen . Diese Bestimmungen lauten : a ) Hannover . a ) Die Lehrer an den öffentlichen jüdischen Volksschulen . 153.
Strona 208
... gesetzlichen Bestimmungen gehalten , ihre Kinder während der schulpflichtigen Jahre die öffentlichen Ortsschulen besuchen zu lassen . Für das ehemalige Königreich Hannover 1. das Gesek vom 30. September 1842 : § 39 : Eine solche ( sc ...
... gesetzlichen Bestimmungen gehalten , ihre Kinder während der schulpflichtigen Jahre die öffentlichen Ortsschulen besuchen zu lassen . Für das ehemalige Königreich Hannover 1. das Gesek vom 30. September 1842 : § 39 : Eine solche ( sc ...
Strona 268
... gesetzlichen Vorschrift kein Ehegatte den andern durch Verträge verpflichten dürfe . Übrigens verbleibt es auch noch fernerhin bei der Bestimmung des § 78 a . a . D. des Landrechts , nach welcher Niemand ein Recht hat , den Eltern zu ...
... gesetzlichen Vorschrift kein Ehegatte den andern durch Verträge verpflichten dürfe . Übrigens verbleibt es auch noch fernerhin bei der Bestimmung des § 78 a . a . D. des Landrechts , nach welcher Niemand ein Recht hat , den Eltern zu ...
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Kluczowe wyrazy i wyrażenia
allgemeinen Allgemeinen Landrechts Angelegenheiten angestellt Anstalt Anstellung Anwendung Aufsicht Behörden besondere jüdische bestehenden Bestimmungen besuchen Betrag betreffenden Bezirks bezüglichen bezw bürgerlichen Gemeinden christlichen Schulen Dezember dieſe ehemaligen Herzogtums Einrichtung Elementarschulen Eltern Entscheidung Erlaß Errichtung ertheilen Erziehung evangelischen Falle Februar Gebiet des ehemaligen Genehmigung Gesek geseßlichen Gesezes vom 23 Grund Grundsäße Gutsbezirke Herzogtums Holstein Herzogtums Schleswig hinsichtlich Hohenzollern-Sigmaringen israelitischen iſt Jahre Januar Juden jüdischen Kinder jüdischen Lehrer jüdischen Religion jüdischen Religionsunterricht jüdiſchen Schulen Juli katholischen Kommunalabgaben Kommunalschulen Königreichs Hannover Kurfürstentums Hessen Landrabbiner laſſen Lehrer und Lehrerinnen Lehrkräfte lezteren lichen März Minister der geistlichen Ministerialerlaß Mitglieder mosaischen Religion muß öffentlichen jüdischen Schulen öffentlichen jüdischen Volksschulen öffentlichen Schulen öffentlichen Volksschulen Ortsschulen Provinz Prüfung Rabbiner Regierung Religionslehrer Religionsschulen Rheinprovinz Schulaufsichtsbehörde Schuldeputation Schulen der Synagogengemeinden Schulgeld Schulgemeinde Schullehrer Schulordnung schulpflichtigen Schulsozietät Schulverbände Schulvorstand Schulwesens ſie ſind soll Staat Synagogen Unterhaltung Unterricht Vaters Verordnung verpflichtet Verwaltung Vorschriften Vorstand Vorsteher
Popularne fragmenty
Strona 163 - Unter Aufhebung aller in einzelnen Landestheilen entgegenstehenden Bestimmungen steht die Aufsicht über alle öffentlichen und Privatunterrichts- und Erziehungsanstalten dem Staate zu. Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates.
Strona 130 - Ich NN schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Seiner Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ich untertänig, treu und gehorsam sein und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen, auch die Verfassung gewissenhaft beobachten will, so wahr mir Gott helfe usw.
Strona 269 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften (Art. 30 und 31) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse.
Strona 269 - Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in...
Strona 147 - Behörde auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Strona 14 - Ortes, ohne Unterschied, ob sie Kinder haben oder nicht, und ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses ob. / 30. Sind jedoch für die Einwohner verschiedenen Glaubensbekenntnisses an einem Orte mehrere gemeine Schulen errichtet, so ist jeder Einwohner nur zur Unterhaltung des Schullehrers von seiner Religionspartei beizutragen verbunden.
Strona 14 - Zeit» lang unvermögend sind, dabei nach Notdurft zu unterstützen. Schulgebäude. § 34. Auch die Unterhaltung der Schulgebäude und Schulmeisterwohnungen muß, als gemeine Last, von allen zu einer solchen Schule gewiesenen Einwohnern ohne Unterschied getragen werden.
Strona 107 - Unterricht gegeben werden. § 46. Der Schulunterricht muß so lange fortgesetzt werden, bis ein Kind, nach dem Befunde seines Seelsorgers, die einem jeden vernünftigen Menschen seines Standes nothwendigen Kenntnisse gefaßt hat.
Strona 91 - Wo die Anzahl der Kinder über achtzig steigt, oder das Schulzimmer auch für eine geringere Zahl nicht ausreicht, und die Verhältnisse die Anstellung eines zweiten Lehrers nicht gestatten; sowie da, wo andere Umstände dies...
Strona 28 - Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden und, im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht.