Die rechtsstellung der Juden im preussischen volksschulrecht nebst den bezüglichen gestzen, verordunungen und entscheidungenJ. Guttentag, 1908 - 401 |
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Strona 6
... Verfügung des Unterrichtsministers an sämtliche Regierungen vom 14. März 18422 ) . Durch dieselbe wurde die Aufmerksamkeit der Regierungen darauf gerichtet , daß zur Behebung der Übelstände , die auf dem Gebiet des jüdischen Schul ...
... Verfügung des Unterrichtsministers an sämtliche Regierungen vom 14. März 18422 ) . Durch dieselbe wurde die Aufmerksamkeit der Regierungen darauf gerichtet , daß zur Behebung der Übelstände , die auf dem Gebiet des jüdischen Schul ...
Strona 14
... Verfügung , betreffend die Anstellung jüdischer Lehrer , mit dem Auftrage zugefertigt , auch in Ihrem Verwaltungsbezirke eine ähnliche Verordnung unter den dort etwa nötigen Modifikationen zu erlassen . Berlin , den 29. April 1827 ...
... Verfügung , betreffend die Anstellung jüdischer Lehrer , mit dem Auftrage zugefertigt , auch in Ihrem Verwaltungsbezirke eine ähnliche Verordnung unter den dort etwa nötigen Modifikationen zu erlassen . Berlin , den 29. April 1827 ...
Strona 16
... Verfügung des Ministeriums des Innern vom 5. August 1817 , durch das Regulativ über den Gewerbebetrieb im Umherziehen vom 28. April 1824 , durch die Verfügung der Ministerien des Innern und der Polizei und der Finanzen vom 17. März 1827 ...
... Verfügung des Ministeriums des Innern vom 5. August 1817 , durch das Regulativ über den Gewerbebetrieb im Umherziehen vom 28. April 1824 , durch die Verfügung der Ministerien des Innern und der Polizei und der Finanzen vom 17. März 1827 ...
Strona 30
... Verfügung der Kgl . Regierung zu Arnsberg vom 27. September 1822 gen . durch Ministerialerlaß vom 29. August desselben Jahres . 1 ) -4 ) 5 ) Die gesamte Judenschaft einer Stadt oder eines ländlichen Bezirks wird von dem Zwange zur ...
... Verfügung der Kgl . Regierung zu Arnsberg vom 27. September 1822 gen . durch Ministerialerlaß vom 29. August desselben Jahres . 1 ) -4 ) 5 ) Die gesamte Judenschaft einer Stadt oder eines ländlichen Bezirks wird von dem Zwange zur ...
Strona 31
... Verfügung vom 25. Juni 1862 eröffnet worden , daß der auf Grund der allgemeinen Instruction für die Schulvorstände im dortigen Regierungsbezirk vom 21. Februar 1834 gewählte Vorstand der jüdischen Schule beibehalten werden müsse , weil ...
... Verfügung vom 25. Juni 1862 eröffnet worden , daß der auf Grund der allgemeinen Instruction für die Schulvorstände im dortigen Regierungsbezirk vom 21. Februar 1834 gewählte Vorstand der jüdischen Schule beibehalten werden müsse , weil ...
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Kluczowe wyrazy i wyra¿enia
allgemeinen Allgemeinen Landrechts Angelegenheiten angestellt Anstalt Anstellung Anwendung Aufsicht Behörden besondere jüdische bestehenden Bestimmungen besuchen Betrag betreffenden Bezirks bezüglichen bezw bürgerlichen Gemeinden christlichen Schulen Dezember dieſe ehemaligen Herzogtums Einrichtung Elementarschulen Eltern Entscheidung Erlaß Errichtung ertheilen Erziehung evangelischen Falle Februar Gebiet des ehemaligen Genehmigung Gesek geseßlichen Gesezes vom 23 Grund Grundsäße Gutsbezirke Herzogtums Holstein Herzogtums Schleswig hinsichtlich Hohenzollern-Sigmaringen israelitischen iſt Jahre Januar Juden jüdischen Kinder jüdischen Lehrer jüdischen Religion jüdischen Religionsunterricht jüdiſchen Schulen Juli katholischen Kommunalabgaben Kommunalschulen Königreichs Hannover Kurfürstentums Hessen Landrabbiner laſſen Lehrer und Lehrerinnen Lehrkräfte lezteren lichen März Minister der geistlichen Ministerialerlaß Mitglieder mosaischen Religion muß öffentlichen jüdischen Schulen öffentlichen jüdischen Volksschulen öffentlichen Schulen öffentlichen Volksschulen Ortsschulen Provinz Prüfung Rabbiner Regierung Religionslehrer Religionsschulen Rheinprovinz Schulaufsichtsbehörde Schuldeputation Schulen der Synagogengemeinden Schulgeld Schulgemeinde Schullehrer Schulordnung schulpflichtigen Schulsozietät Schulverbände Schulvorstand Schulwesens ſie ſind soll Staat Synagogen Unterhaltung Unterricht Vaters Verordnung verpflichtet Verwaltung Vorschriften Vorstand Vorsteher
Popularne fragmenty
Strona 163 - Unter Aufhebung aller in einzelnen Landestheilen entgegenstehenden Bestimmungen steht die Aufsicht über alle öffentlichen und Privatunterrichts- und Erziehungsanstalten dem Staate zu. Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates.
Strona 130 - Ich NN schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Seiner Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ich untertänig, treu und gehorsam sein und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen, auch die Verfassung gewissenhaft beobachten will, so wahr mir Gott helfe usw.
Strona 269 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften (Art. 30 und 31) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse.
Strona 269 - Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in...
Strona 147 - Behörde auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Strona 14 - Ortes, ohne Unterschied, ob sie Kinder haben oder nicht, und ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses ob. / 30. Sind jedoch für die Einwohner verschiedenen Glaubensbekenntnisses an einem Orte mehrere gemeine Schulen errichtet, so ist jeder Einwohner nur zur Unterhaltung des Schullehrers von seiner Religionspartei beizutragen verbunden.
Strona 14 - Zeit» lang unvermögend sind, dabei nach Notdurft zu unterstützen. Schulgebäude. § 34. Auch die Unterhaltung der Schulgebäude und Schulmeisterwohnungen muß, als gemeine Last, von allen zu einer solchen Schule gewiesenen Einwohnern ohne Unterschied getragen werden.
Strona 107 - Unterricht gegeben werden. § 46. Der Schulunterricht muß so lange fortgesetzt werden, bis ein Kind, nach dem Befunde seines Seelsorgers, die einem jeden vernünftigen Menschen seines Standes nothwendigen Kenntnisse gefaßt hat.
Strona 91 - Wo die Anzahl der Kinder über achtzig steigt, oder das Schulzimmer auch für eine geringere Zahl nicht ausreicht, und die Verhältnisse die Anstellung eines zweiten Lehrers nicht gestatten; sowie da, wo andere Umstände dies...
Strona 28 - Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden und, im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht.