Die rechtsstellung der Juden im preussischen volksschulrecht nebst den bezüglichen gestzen, verordunungen und entscheidungenJ. Guttentag, 1908 - 401 |
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Strona 11
... Juli 1847 wurde die Frage der Errichtung öffent- licher jüdischer Volksschulen allgemein geseßlich geregelt . In den §§ 60—671 ) des Gesezes wurde der Grundsaß aufgestellt , daß die schulpflichtigen Kinder der Juden in bezug auf den ...
... Juli 1847 wurde die Frage der Errichtung öffent- licher jüdischer Volksschulen allgemein geseßlich geregelt . In den §§ 60—671 ) des Gesezes wurde der Grundsaß aufgestellt , daß die schulpflichtigen Kinder der Juden in bezug auf den ...
Strona 16
... Juli 1847 a . a . D. S. 429 f . ) 4. Ministerialerlaß vom 14. März 1842 . Durch die Zirkularverfügungen des Ministeriums der geistlichen , Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten vom 15. Mai 1824 und 29. April 1827 sind die Kgl ...
... Juli 1847 a . a . D. S. 429 f . ) 4. Ministerialerlaß vom 14. März 1842 . Durch die Zirkularverfügungen des Ministeriums der geistlichen , Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten vom 15. Mai 1824 und 29. April 1827 sind die Kgl ...
Strona 19
... Juli 1847 a . a . D. S. 431 f . ) 5. Allerhöchste Cabinettsordre vom 12. Juli 1845 . Auf Ihren Bericht vom 14. vorigen Monats will Ich hierdurch die Errichtung besonderer öffentlicher Schulen für die jüdischen Gemeinden zu Aachen und ...
... Juli 1847 a . a . D. S. 431 f . ) 5. Allerhöchste Cabinettsordre vom 12. Juli 1845 . Auf Ihren Bericht vom 14. vorigen Monats will Ich hierdurch die Errichtung besonderer öffentlicher Schulen für die jüdischen Gemeinden zu Aachen und ...
Strona 23
... Juli 1847 ) . Im Geltungsbereich des Gesezes vom 23. Juli 1847 kommen nebenein- ander öffentliche Volksschulen der Synagogengemeinden und jüdische Sozie- tätsschulen vor . 1 ) Das Nähere hierüber siehe im folgenden Kapitel ...
... Juli 1847 ) . Im Geltungsbereich des Gesezes vom 23. Juli 1847 kommen nebenein- ander öffentliche Volksschulen der Synagogengemeinden und jüdische Sozie- tätsschulen vor . 1 ) Das Nähere hierüber siehe im folgenden Kapitel ...
Strona 25
... Juli 1847 die folgenden an : 1. Mangel an Raum in der christlichen Schule zur Mitaufnahme der jüdischen Kinder bei regelmäßigem Schulbesuch . 2. Unausführbarkeit einer abhelfenden Erweiterung überhaupt und unver- hältnismäßige ...
... Juli 1847 die folgenden an : 1. Mangel an Raum in der christlichen Schule zur Mitaufnahme der jüdischen Kinder bei regelmäßigem Schulbesuch . 2. Unausführbarkeit einer abhelfenden Erweiterung überhaupt und unver- hältnismäßige ...
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Kluczowe wyrazy i wyrażenia
allgemeinen Allgemeinen Landrechts Angelegenheiten angestellt Anstalt Anstellung Anwendung Aufsicht Behörden besondere jüdische bestehenden Bestimmungen besuchen Betrag betreffenden Bezirks bezüglichen bezw bürgerlichen Gemeinden christlichen Schulen Dezember dieſe ehemaligen Herzogtums Einrichtung Elementarschulen Eltern Entscheidung Erlaß Errichtung ertheilen Erziehung evangelischen Falle Februar Gebiet des ehemaligen Genehmigung Gesek geseßlichen Gesezes vom 23 Grund Grundsäße Gutsbezirke Herzogtums Holstein Herzogtums Schleswig hinsichtlich Hohenzollern-Sigmaringen israelitischen iſt Jahre Januar Juden jüdischen Kinder jüdischen Lehrer jüdischen Religion jüdischen Religionsunterricht jüdiſchen Schulen Juli katholischen Kommunalabgaben Kommunalschulen Königreichs Hannover Kurfürstentums Hessen Landrabbiner laſſen Lehrer und Lehrerinnen Lehrkräfte lezteren lichen März Minister der geistlichen Ministerialerlaß Mitglieder mosaischen Religion muß öffentlichen jüdischen Schulen öffentlichen jüdischen Volksschulen öffentlichen Schulen öffentlichen Volksschulen Ortsschulen Provinz Prüfung Rabbiner Regierung Religionslehrer Religionsschulen Rheinprovinz Schulaufsichtsbehörde Schuldeputation Schulen der Synagogengemeinden Schulgeld Schulgemeinde Schullehrer Schulordnung schulpflichtigen Schulsozietät Schulverbände Schulvorstand Schulwesens ſie ſind soll Staat Synagogen Unterhaltung Unterricht Vaters Verordnung verpflichtet Verwaltung Vorschriften Vorstand Vorsteher
Popularne fragmenty
Strona 163 - Unter Aufhebung aller in einzelnen Landestheilen entgegenstehenden Bestimmungen steht die Aufsicht über alle öffentlichen und Privatunterrichts- und Erziehungsanstalten dem Staate zu. Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates.
Strona 130 - Ich NN schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Seiner Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ich untertänig, treu und gehorsam sein und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen, auch die Verfassung gewissenhaft beobachten will, so wahr mir Gott helfe usw.
Strona 269 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften (Art. 30 und 31) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse.
Strona 269 - Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in...
Strona 147 - Behörde auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Strona 14 - Ortes, ohne Unterschied, ob sie Kinder haben oder nicht, und ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses ob. / 30. Sind jedoch für die Einwohner verschiedenen Glaubensbekenntnisses an einem Orte mehrere gemeine Schulen errichtet, so ist jeder Einwohner nur zur Unterhaltung des Schullehrers von seiner Religionspartei beizutragen verbunden.
Strona 14 - Zeit» lang unvermögend sind, dabei nach Notdurft zu unterstützen. Schulgebäude. § 34. Auch die Unterhaltung der Schulgebäude und Schulmeisterwohnungen muß, als gemeine Last, von allen zu einer solchen Schule gewiesenen Einwohnern ohne Unterschied getragen werden.
Strona 107 - Unterricht gegeben werden. § 46. Der Schulunterricht muß so lange fortgesetzt werden, bis ein Kind, nach dem Befunde seines Seelsorgers, die einem jeden vernünftigen Menschen seines Standes nothwendigen Kenntnisse gefaßt hat.
Strona 91 - Wo die Anzahl der Kinder über achtzig steigt, oder das Schulzimmer auch für eine geringere Zahl nicht ausreicht, und die Verhältnisse die Anstellung eines zweiten Lehrers nicht gestatten; sowie da, wo andere Umstände dies...
Strona 28 - Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden und, im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht.