Die rechtsstellung der Juden im preussischen volksschulrecht nebst den bezüglichen gestzen, verordunungen und entscheidungenJ. Guttentag, 1908 - 401 |
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Strona 16
... Anwendung gebracht , so wird dadurch der frühzeitige Besuch der Messen und Märkte durch die jüdischen Kinder von selbst verhindert werden . Insbesondere ist durch die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 5. August 1817 , durch das ...
... Anwendung gebracht , so wird dadurch der frühzeitige Besuch der Messen und Märkte durch die jüdischen Kinder von selbst verhindert werden . Insbesondere ist durch die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 5. August 1817 , durch das ...
Strona 19
... Anwendung der bezogenen Paragraphen desselben entgegenstehen , hat die Kgl . Regierung zu prüfen , welche Mittel die bestehende Gesetzgebung , soweit sie hier nicht schon ins Auge gefaßt worden , an die Hand gibt , um einen regelmäßigen ...
... Anwendung der bezogenen Paragraphen desselben entgegenstehen , hat die Kgl . Regierung zu prüfen , welche Mittel die bestehende Gesetzgebung , soweit sie hier nicht schon ins Auge gefaßt worden , an die Hand gibt , um einen regelmäßigen ...
Strona 28
... Anwendung . Ihr gebührt die Verwaltung aller geistlichen und Schulangelegenheiten , welche nicht dem Konsistorium in der demselben heute erteilten Instruktion ausdrücklich übertragen worden . Unter dieser Einschränkung gebührt ihr daher ...
... Anwendung . Ihr gebührt die Verwaltung aller geistlichen und Schulangelegenheiten , welche nicht dem Konsistorium in der demselben heute erteilten Instruktion ausdrücklich übertragen worden . Unter dieser Einschränkung gebührt ihr daher ...
Strona 36
... Anwendung . VI . Für das Gebiet der früheren Landgrafschaft Hessen - Homburg ( Obertaunuskreis ) ist die Errichtung öffentlicher jüdischer Volksschulen durch das Edikt vom 9. Ok tober 1838 gestattet . Besondere Bestimmungen darüber , ob ...
... Anwendung . VI . Für das Gebiet der früheren Landgrafschaft Hessen - Homburg ( Obertaunuskreis ) ist die Errichtung öffentlicher jüdischer Volksschulen durch das Edikt vom 9. Ok tober 1838 gestattet . Besondere Bestimmungen darüber , ob ...
Strona 37
... Anwendung . VII . Für das Amt Homburg . Bezüglich der Errichtung öffentlicher jüdischer Schulen im Bezirk des Amtes Homburg gilt das unter 6 Gesagte . Das Edikt vom 19. August 1842 bestimmt in diesem Sinne : § 1. Das unterm 9. Oktober ...
... Anwendung . VII . Für das Amt Homburg . Bezüglich der Errichtung öffentlicher jüdischer Schulen im Bezirk des Amtes Homburg gilt das unter 6 Gesagte . Das Edikt vom 19. August 1842 bestimmt in diesem Sinne : § 1. Das unterm 9. Oktober ...
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Kluczowe wyrazy i wyrażenia
allgemeinen Allgemeinen Landrechts Angelegenheiten angestellt Anstalt Anstellung Anwendung Aufsicht Behörden besondere jüdische bestehenden Bestimmungen besuchen Betrag betreffenden Bezirks bezüglichen bezw bürgerlichen Gemeinden christlichen Schulen Dezember dieſe ehemaligen Herzogtums Einrichtung Elementarschulen Eltern Entscheidung Erlaß Errichtung ertheilen Erziehung evangelischen Falle Februar Gebiet des ehemaligen Genehmigung Gesek geseßlichen Gesezes vom 23 Grund Grundsäße Gutsbezirke Herzogtums Holstein Herzogtums Schleswig hinsichtlich Hohenzollern-Sigmaringen israelitischen iſt Jahre Januar Juden jüdischen Kinder jüdischen Lehrer jüdischen Religion jüdischen Religionsunterricht jüdiſchen Schulen Juli katholischen Kommunalabgaben Kommunalschulen Königreichs Hannover Kurfürstentums Hessen Landrabbiner laſſen Lehrer und Lehrerinnen Lehrkräfte lezteren lichen März Minister der geistlichen Ministerialerlaß Mitglieder mosaischen Religion muß öffentlichen jüdischen Schulen öffentlichen jüdischen Volksschulen öffentlichen Schulen öffentlichen Volksschulen Ortsschulen Provinz Prüfung Rabbiner Regierung Religionslehrer Religionsschulen Rheinprovinz Schulaufsichtsbehörde Schuldeputation Schulen der Synagogengemeinden Schulgeld Schulgemeinde Schullehrer Schulordnung schulpflichtigen Schulsozietät Schulverbände Schulvorstand Schulwesens ſie ſind soll Staat Synagogen Unterhaltung Unterricht Vaters Verordnung verpflichtet Verwaltung Vorschriften Vorstand Vorsteher
Popularne fragmenty
Strona 163 - Unter Aufhebung aller in einzelnen Landestheilen entgegenstehenden Bestimmungen steht die Aufsicht über alle öffentlichen und Privatunterrichts- und Erziehungsanstalten dem Staate zu. Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates.
Strona 130 - Ich NN schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Seiner Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ich untertänig, treu und gehorsam sein und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen, auch die Verfassung gewissenhaft beobachten will, so wahr mir Gott helfe usw.
Strona 269 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften (Art. 30 und 31) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse.
Strona 269 - Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in...
Strona 147 - Behörde auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Strona 14 - Ortes, ohne Unterschied, ob sie Kinder haben oder nicht, und ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses ob. / 30. Sind jedoch für die Einwohner verschiedenen Glaubensbekenntnisses an einem Orte mehrere gemeine Schulen errichtet, so ist jeder Einwohner nur zur Unterhaltung des Schullehrers von seiner Religionspartei beizutragen verbunden.
Strona 14 - Zeit» lang unvermögend sind, dabei nach Notdurft zu unterstützen. Schulgebäude. § 34. Auch die Unterhaltung der Schulgebäude und Schulmeisterwohnungen muß, als gemeine Last, von allen zu einer solchen Schule gewiesenen Einwohnern ohne Unterschied getragen werden.
Strona 107 - Unterricht gegeben werden. § 46. Der Schulunterricht muß so lange fortgesetzt werden, bis ein Kind, nach dem Befunde seines Seelsorgers, die einem jeden vernünftigen Menschen seines Standes nothwendigen Kenntnisse gefaßt hat.
Strona 91 - Wo die Anzahl der Kinder über achtzig steigt, oder das Schulzimmer auch für eine geringere Zahl nicht ausreicht, und die Verhältnisse die Anstellung eines zweiten Lehrers nicht gestatten; sowie da, wo andere Umstände dies...
Strona 28 - Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden und, im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht.