Die rechtsstellung der Juden im preussischen volksschulrecht nebst den bezüglichen gestzen, verordunungen und entscheidungenJ. Guttentag, 1908 - 401 |
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Strona iii
... Anstellung jüdischer Lehrkräfte an den nichtjüdischen Volksschulen und des jüdischen Religionsunterrichts an solchen Anstalten bis auf weiteres im wesentlichen der bisherige Rechtszustand aufrechterhalten . Diese Regelung führte zu der ...
... Anstellung jüdischer Lehrkräfte an den nichtjüdischen Volksschulen und des jüdischen Religionsunterrichts an solchen Anstalten bis auf weiteres im wesentlichen der bisherige Rechtszustand aufrechterhalten . Diese Regelung führte zu der ...
Strona ix
... Anstellung der Lehrer an den öffentlichen jüdischen Volksschulen • 82-104 • 84-95 · 95-98 98-101 101-102 102-103 • 103 • 103 . 103-104 104 104-106 104-105 106 106 106-118 110-115 115-116 . 116 . 116-117 82-118 I. Die älteren Provinzen ...
... Anstellung der Lehrer an den öffentlichen jüdischen Volksschulen • 82-104 • 84-95 · 95-98 98-101 101-102 102-103 • 103 • 103 . 103-104 104 104-106 104-105 106 106 106-118 110-115 115-116 . 116 . 116-117 82-118 I. Die älteren Provinzen ...
Strona x
... Anstellung 2. Vereidigung 3. Beamtenqualität . . 157-190 157-181 . 157 . 157-158 158 4. Ausschluß von gewissen öffentlichen Ämtern 158–159 5. Disziplinarrecht der Volksschullehrer 6. Vorrecht der Volksschullehrer 7. Militärverhältnisse ...
... Anstellung 2. Vereidigung 3. Beamtenqualität . . 157-190 157-181 . 157 . 157-158 158 4. Ausschluß von gewissen öffentlichen Ämtern 158–159 5. Disziplinarrecht der Volksschullehrer 6. Vorrecht der Volksschullehrer 7. Militärverhältnisse ...
Strona xi
... Anstellung jüdischer Lehrer an nicht- jüdischen öffentlichen Volksschulen . A. Nach dem Volksschulunterhaltungsgesek . 284 284-285 285 . 285 .285 286 286-287 288-296 296-305 296-302 STANFORD UNIVERSITY LIBRARIES The Taube - Baron ...
... Anstellung jüdischer Lehrer an nicht- jüdischen öffentlichen Volksschulen . A. Nach dem Volksschulunterhaltungsgesek . 284 284-285 285 . 285 .285 286 286-287 288-296 296-305 296-302 STANFORD UNIVERSITY LIBRARIES The Taube - Baron ...
Strona xvii
... Anstellung jüdischer Lehrkräfte an den nichtjüdischen Volksschulen und des jüdischen Religionsunterrichts an solchen Anstalten bis auf weiteres im wesentlichen der bisherige Rechtszustand aufrechterhalten . Diese Regelung führte zu der ...
... Anstellung jüdischer Lehrkräfte an den nichtjüdischen Volksschulen und des jüdischen Religionsunterrichts an solchen Anstalten bis auf weiteres im wesentlichen der bisherige Rechtszustand aufrechterhalten . Diese Regelung führte zu der ...
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Kluczowe wyrazy i wyrażenia
allgemeinen Allgemeinen Landrechts Angelegenheiten angestellt Anstalt Anstellung Anwendung Aufsicht Behörden besondere jüdische bestehenden Bestimmungen besuchen Betrag betreffenden Bezirks bezüglichen bezw bürgerlichen Gemeinden christlichen Schulen Dezember dieſe ehemaligen Herzogtums Einrichtung Elementarschulen Eltern Entscheidung Erlaß Errichtung ertheilen Erziehung evangelischen Falle Februar Gebiet des ehemaligen Genehmigung Gesek geseßlichen Gesezes vom 23 Grund Grundsäße Gutsbezirke Herzogtums Holstein Herzogtums Schleswig hinsichtlich Hohenzollern-Sigmaringen israelitischen iſt Jahre Januar Juden jüdischen Kinder jüdischen Lehrer jüdischen Religion jüdischen Religionsunterricht jüdiſchen Schulen Juli katholischen Kommunalabgaben Kommunalschulen Königreichs Hannover Kurfürstentums Hessen Landrabbiner laſſen Lehrer und Lehrerinnen Lehrkräfte lezteren lichen März Minister der geistlichen Ministerialerlaß Mitglieder mosaischen Religion muß öffentlichen jüdischen Schulen öffentlichen jüdischen Volksschulen öffentlichen Schulen öffentlichen Volksschulen Ortsschulen Provinz Prüfung Rabbiner Regierung Religionslehrer Religionsschulen Rheinprovinz Schulaufsichtsbehörde Schuldeputation Schulen der Synagogengemeinden Schulgeld Schulgemeinde Schullehrer Schulordnung schulpflichtigen Schulsozietät Schulverbände Schulvorstand Schulwesens ſie ſind soll Staat Synagogen Unterhaltung Unterricht Vaters Verordnung verpflichtet Verwaltung Vorschriften Vorstand Vorsteher
Popularne fragmenty
Strona 163 - Unter Aufhebung aller in einzelnen Landestheilen entgegenstehenden Bestimmungen steht die Aufsicht über alle öffentlichen und Privatunterrichts- und Erziehungsanstalten dem Staate zu. Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates.
Strona 130 - Ich NN schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Seiner Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ich untertänig, treu und gehorsam sein und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen, auch die Verfassung gewissenhaft beobachten will, so wahr mir Gott helfe usw.
Strona 269 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften (Art. 30 und 31) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse.
Strona 269 - Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in...
Strona 147 - Behörde auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Strona 14 - Ortes, ohne Unterschied, ob sie Kinder haben oder nicht, und ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses ob. / 30. Sind jedoch für die Einwohner verschiedenen Glaubensbekenntnisses an einem Orte mehrere gemeine Schulen errichtet, so ist jeder Einwohner nur zur Unterhaltung des Schullehrers von seiner Religionspartei beizutragen verbunden.
Strona 14 - Zeit» lang unvermögend sind, dabei nach Notdurft zu unterstützen. Schulgebäude. § 34. Auch die Unterhaltung der Schulgebäude und Schulmeisterwohnungen muß, als gemeine Last, von allen zu einer solchen Schule gewiesenen Einwohnern ohne Unterschied getragen werden.
Strona 107 - Unterricht gegeben werden. § 46. Der Schulunterricht muß so lange fortgesetzt werden, bis ein Kind, nach dem Befunde seines Seelsorgers, die einem jeden vernünftigen Menschen seines Standes nothwendigen Kenntnisse gefaßt hat.
Strona 91 - Wo die Anzahl der Kinder über achtzig steigt, oder das Schulzimmer auch für eine geringere Zahl nicht ausreicht, und die Verhältnisse die Anstellung eines zweiten Lehrers nicht gestatten; sowie da, wo andere Umstände dies...
Strona 28 - Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden und, im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht.