D Vorwort. en ersten Anlaß zu dem vorliegenden Werke gab das Gesez, betreffend die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen, vom 28. Juli 1906. Durch § 40 dieses Geseßes ist hinsichtlich der Errichtung, Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen jüdischen Volksschulen, hinsichtlich der Anstellung jüdischer Lehrkräfte an den nichtjüdischen Volksschulen und des jüdischen Religionsunterrichts an solchen Anstalten bis auf weiteres im wesentlichen der bisherige Rechtszustand aufrechterhalten. Diese Regelung führte zu der Frage: „Welches ist der bisherige Rechtszustand?" und diese Frage wiederum zu der Feststellung, daß es an einer erschöpfenden Beantwortung bisher gebricht. Dieser Mangel veranlaßte den Verband der Deutschen Juden den Unterzeichneten mit einer Darstellung des durch § 40 VUG. umschriebenen Rechtszustandes zu betrauen. Die gestellte Aufgabe führte von selbst zu einer weiteren und umfassenderen. Nicht nur für die Fragen, welche durch das Volksschulunterhaltungsgesetz berührt sind, sondern für das gesamte Volksschulrecht fehlt es bisher an einer eingehenden Darstellung des Sonderrechts der Juden. Eine derartige Darstellung zu bieten, ist der Zweck der vorliegenden Arbeit. Der erste Teil behandelt die öffentlichen jüdischen Volksschulen, der zweite die Rechtsstellung der Juden hinsichtlich der öffentlichen nichtjüdischen Volksschulen, der dritte die jüdisch-christlichen Simultanschulen. Die Form der Darstellung war geboten durch die zwiefache Aufgabe, die sich der Verfasser gestellt hatte: ein Buch zu schaffen, das auch dem Nichtjuristen, insbesondere dem Lehrer und Schulvorsteher die Möglichkeit leichter Orientierung böte; sodann auch dem Juristen, sowie demjenigen, der eingehendere Information bezüglich einer einschlägigen Frage wünschte, das den gewonnenen Ergebnissen zugrunde liegende Material in möglichster Vollständigkeit zu bieten. Der ersten Aufgabe sollte eine fortlaufende systematische Darstellung des Gegenstandes dienen, der zweiten der wörtliche Abdruck der einschlägigen Geseße, Verordnungen und höchstinstanzlichen Entscheidungen. Um beiden Zweden gerecht zu werden: um einerseits dem Erfordernis Bei der Darstellung glaubte sich der Verfasser nicht auf das geltende Im Hinblick auf eine künftige Neugestaltung der Verhältnisse schien Hinsichtlich der Behandlung des ersten Teiles ist noch folgendes zu Nach diesen Gesichtspunkten ist verfahren worden: Es sind auch die- Wie bereits hervorgehoben, ist die Anregung zu dem vorliegenden Das dem Buche beigegebene chronologische Register der angeführten Friedländer - Charlottenburg das alphabetische Sachregister von Herrn Dr. Martin Lewin-Berlin verfaßt. Beiden Herren sage ich für ihre freundliche Mühewaltung verbindlichsten Dank. Das vorliegende Werk stellt einen ersten Versuch dar. Daß die Lösung keine vollständige ist, empfindet niemand lebhafter, als ich selbst. Immerhin hoffe ich aber eine Grundlage zu bieten, auf der weitergebaut werden kann. Jede Anregung, die mir zugehen sollte, jede Berichtigung und Ergänzung werde ich dankbar begrüßen als wertvollen Baustein für die Fortführung des Werkes. Möge das Fundament, das hier geboten wird, unter der Kritik der Praxis nicht als zu schwach befunden werden. Berlin, im April 1908. J. F. |