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1. Von der Revision der Verfassung bis zur Neubildung der Ersten Kammer.

Widerwillige Hände haben die Verfassung entworfen, widerwillige Hände haben an ihrer Vollendung geholfen, und an vielen Punkten ist ihr dieses Gepräge der Entstehung aufgedrückt. Wichtige ausführende Gesetze, ohne welche das Werk nicht als abgeschlossen hätte betrachtet werden sollen, wurden einer ungewissen Zukunft vorbehalten. Einzelne Widersprüche wurden ohne genügende Aufklärung eingestreut. Die Staatsgewalten sind abgegrenzt, aber die Grenzen ungeschützt. Keine Bürgschaften gegen Eingriffe; keine Mittel, die zugesicherten Rechte zu wahren. Die Einschränkung der vollziehenden Gewalt erhielt ihren einzigen Stützpunkt an der Verantwortlichkeit der Minister. Diese soll den weiten Umfang ministerieller Befugnisse, die Macht der Beamten, die Unverletzlichkeit des Königs decken. Sie soll dem von jedem Gesetze unabhängigen Souverän einen unabweichlich verfassungsmäßigen Rath sichern; sie soll die gesetzgebenden Gewalten untereinander und die Gesetzgebung mit der vollziehenden Gewalt in Einklang erhalten. Aus ihr allein ist der Satz entsprungen, daß keine königliche Anordnung ohne Gegenzeichnung eines Ministers wirksam werden kann. Aber die Verantwortlichkeit ist nur als Grundsat anerkannt, für ihre Anwendung fehlen die Vorschriften. Die einzelnen Arten der Verbrechen, welche aus dieser Verantwortlichkeit als möglich sich ergeben, das Maß der Strafen, die Form des

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