Zur Verfassungsgeschichte Preußens |
Co mówi± ludzie - Napisz recenzjê
Nie znaleziono ¿adnych recenzji w standardowych lokalizacjach.
Inne wydania - Wy¶wietl wszystko
Kluczowe wyrazy i wyra¿enia
Abgeordneten allgemeinen alten Anſehen Ausdruck Ausführung Ausgaben Beamten Bedeutung Befugniß Behörden beiden bereits berufen Budget Bürger darf derſelben deſſen dieſer durfte eigenen Einfluß einige einmal einzelnen erhalten erklärt Erſten Etat Fall fein Folgen föniglichen Form Frage Freiheit frühern ganze Gefahr Geiſte gemacht Gemeinden gering Geſetz Geſetzgebung Gewalt gleich Graf Grenzen großen Hand Haus Hauſe Herr Herrenhauſes höheren Inhalt Innern iſt Jahre Kammer kleinen König konnte Kraft Landes Landtage lange laſſen Leben liberalen lichen ließ machen Macht Männer Mehrheit Meinung Miniſter Miniſterium Mitglieder Mittel muß müſſen mußte Namen Natur neuen nothwendig öffentlichen Partei Perſon Polizei Preußen Rammer Reaction Recht Regel Regierung Richter ſchon ſei ſein ſeiner ſelbſt ſich ſie ſind Sinne ſolche ſoll ſollte ſondern Staates Städte Stande Steuern Tage Theil Verantwortlichkeit Verfaſſung Verordnung Vertretung Verwaltung viel Volk Volksvertretung voll Vollmacht Wahlen Wege Weiſe weiter wenig will Willen wollte Worte Zukunft Zweck zwei Zweiten zwiſchen
Popularne fragmenty
Strona 358 - Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Jahr im voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.
Strona 81 - Umschwung nötig und wirklich geworden, so muß die Schule, wenn sie nicht in Festhaltung eines überwundenen Gegensatzes wirkungslos werden und untergehen soll, in die berechtigte neue Bewegung Leben empfangend und fördernd eintreten. Der Gedanke einer allgemein menschlichen Bildung durch formelle Entwicklung der Geistesvermögen an abstraktem Inhalt hat sich durch die Erfahrung als wirkungslos oder schädlich erwiesen.
Strona 36 - Die Erste Kammer wird durch Königliche Anordnung gebildet, welche nur durch ein mit Zustimmung der Kammern zu erlassendes Gesetz abgeändert werden kann. Die Erste Kammer wird zusammengesetzt aus Mitgliedern, welche der König mit erblicher Berechtigung oder auf Lebenszeit beruft.
Strona 358 - Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben, und alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden.
Strona 221 - Rechtsstaat ist nach iimen gekehrt, er wendet sich an die stillen Tugenden der Menschen, ruft alle sittlichen Energien wach und unterdrückt jede überwuchernde, ausartende Kraft. Der Muth des Kriegers in der Schlacht gilt ihm nicht weniger und nicht mehr als der bürgerliche Muth daheim, als die Ausdauer des mühsamen Lebens in der Werkstatt, das...
Strona 354 - Die Minister des Königs sind verantwortlich. Alle Regierungsakte des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
Strona 14 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften (Art. 30 und 31) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse.
Strona 84 - Derselbe schwört nach Einrichtung der Regentschaft vor den vereinigten Kammern einen Eid, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen, zu regieren.
Strona 48 - Es sollen ihnen überhaupt, in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen, alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden oder bleiben, welche aus ihrem Eigenthum und dessen ungestörtem Genuß herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höhern Regierungsrechten gehören.
Strona 70 - Befugniß geboten worden ist, hat zu gewärtigen, daß es auf seine Kosten zur Ausführung gebracht werde vorbehaltlich der etwa verwirkten Strafe und der Verpflichtung zum Schadenersatz...