Entscheidungen des Königlichen Ober-Tribunals, Tom 241853 |
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Strona 1
... Orten bisher bestan- denen besonderen Rechte und Gewohnheiten noch ferner- hin ihre gesegliche Kraft und Gültigkeit behalten , derge- Zw . F. Bd . IV . A stalt , daß die vorkommenden Rechtsangelegenheiten haupt- sächlich nach diesen.
... Orten bisher bestan- denen besonderen Rechte und Gewohnheiten noch ferner- hin ihre gesegliche Kraft und Gültigkeit behalten , derge- Zw . F. Bd . IV . A stalt , daß die vorkommenden Rechtsangelegenheiten haupt- sächlich nach diesen.
Strona 4
... ferner geltend gemacht , daß von besonderen diesen Gegenstand betreffenden Provins zial - Gesezen für die Nieder - Laufig nichts erhelle und daß eben so wenig eine ununterbrochene Gewohnheit , vermöge deren ganz allgemein die Kirchen ...
... ferner geltend gemacht , daß von besonderen diesen Gegenstand betreffenden Provins zial - Gesezen für die Nieder - Laufig nichts erhelle und daß eben so wenig eine ununterbrochene Gewohnheit , vermöge deren ganz allgemein die Kirchen ...
Strona 6
... ferner zwar ein Deutsches Land , stand aber gleich dem Königreich Böhmen und dessen übrigen Nebenländern in keiner unmittelbaren Abhängigkeit von der Reichsstaats- Gewalt . Die Regenten betrachteten sich viel- mehr als Souveräne , deren ...
... ferner zwar ein Deutsches Land , stand aber gleich dem Königreich Böhmen und dessen übrigen Nebenländern in keiner unmittelbaren Abhängigkeit von der Reichsstaats- Gewalt . Die Regenten betrachteten sich viel- mehr als Souveräne , deren ...
Strona 15
... ferner zu reguliren , ,, und die vorkommenden Streitigkeiten nach deren Verord- nung und Inhalt zu erledigen . “ n * ) Seite 153 der Verhandlungen des achten Provinzial - Land- tages der Mark Brandenburg und des Markgrafthums Nieder ...
... ferner zu reguliren , ,, und die vorkommenden Streitigkeiten nach deren Verord- nung und Inhalt zu erledigen . “ n * ) Seite 153 der Verhandlungen des achten Provinzial - Land- tages der Mark Brandenburg und des Markgrafthums Nieder ...
Strona 16
... Ferner erkannte ein herzogliches Revisions - Decret d . d . Merseburg den 17. Mai 1720 , welches in Cod . Aug. Const . p . 3 abgedruckt ist , die Gültigkeit der Kirchen - Ordnung an , obwohl unter Zulassung des Beweises einer davon ...
... Ferner erkannte ein herzogliches Revisions - Decret d . d . Merseburg den 17. Mai 1720 , welches in Cod . Aug. Const . p . 3 abgedruckt ist , die Gültigkeit der Kirchen - Ordnung an , obwohl unter Zulassung des Beweises einer davon ...
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Kluczowe wyrazy i wyrażenia
A. L. R. Thl Allg allgemeinen Angeklagte Anspruch Antrage Anwendung Appellations Appellations-Richter April ausdrücklich Befugniß begründet Bergordnung Beschwerde Besiger besonderen Bestimmung Betreff Beziehung bloß Curator daher dahin December deshalb deſſen Diebstahls dieſe Ehefrau Eigenthümer Einfluß eingetragen Eintragung Entscheidung erachtet Erben Erbrecht Erbschaft erkannt Erkenntniß erste Richter Erwerber Forderung Frage Frau gefeßlichen gemacht gemäß Gerichts Geseges Gesezes Gläubiger Grund Grundsäge Grundstück hiernach Hypothek Hypothekenbuche Imploranten iſt Jahre Januar judiz Juli Juni Kaufgelder Kinder Kläger Kreisgerichts laſſen läßt Laudemium Legteren lich März Miteigenthümern muß müſſen Nachlaß Nichtigkeits-Beschwerde nothwendig November October Personen Pfandbrief Pfandrecht Präjudiz Preußischen Quittung Rechnungslegung Recht rechtlichen Rechtsweg resp Rheder Sache Schuldner Schwurgerichts Schwurgerichtshofes ſei ſein Senat des Ober-Tribunals ſich ſie Sigung soll Strafe Testamente Thatsachen Theil Thlr Tochter Urtel Vaters Verbindlichkeit Verfahren Verfügung Verhältniß Verhandlung Verjährung Verklagten Verlegung Vermögen Verordnung Verpflichtung Verträge Verurtheilung vielmehr vorliegenden Falle Vorschrift Wechsel Wechselfähigkeit Wittwe Zahlung zustehen zweiten
Popularne fragmenty
Strona 389 - Der in das Hypothekenbuch eingetragene Besitzer wird in allen mit einem Dritten über das Grundstück geschlossenen Verhandlungen als der Eigcnthümer desselben angesehen.
Strona 174 - Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Censur darf nicht eingeführt werden; jede andere Beschränkung der Preßfreiheit nur im Wege der Gesetzgebung.
Strona 157 - Der Protest muss enthalten : 1. eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Copie und aller darauf befindlichen Indossamente und Bemerkungen ; 2. den Namen oder die Firma der Personen, für welche und gegen welche der Protest erhoben wird ; 3. das an die Person, gegen welche protestirt wird, gestellte Begehren, ihre Antwort oder die Bemerkung, dass sie keine gegeben habe oder nicht anzutreffen gewesen sei ; 4.
Strona 163 - Art. 2. Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung der übernommenen Wechselverbindlichkeit mit seiner Person und seinem Vermögen. Jedoch ist der Wechselarrest nicht zulässig: 1. gegen die Erben eines Wechselschuldners; 2.
Strona 144 - Kämmerei-Gigenthume, wo die Schule sich befindet, gewachsenen oder gewonnenen Materialien, soweit selbige hinreichend vorhanden und zum Bau nothwendig sind, unentgeltlich verabfolgen.
Strona 245 - Verpflegung kann der Arme gegen einen Armenverband niemals im Rechtswege, sondern nur bei der Verwaltungsbehörde geltend machen, in deren Pflicht es liegt, keine Ansprüche zuzulassen, welche über das Nothdürftige hinausgehen.
Strona 219 - Dahingegen hat es bei denjenigen Provinzial-Gesetzen und Gewohnheiten, welche deshalb, weil sich über den Gegenstand derselben in den bisherigen Gesetzen keine Vorschriften finden, als fortbestehend beibehalten worden, auch künftig noch sein Bewenden...
Strona 127 - Eine unverheirathete Tochter kann, auch wenn sie großjährig ist, nicht anders, als durch ausdrückliche Erklärung der väterlichen Gewalt entlassen werden" (2. Teil, 2. Titel, § 230; III, 122). In anderen Paragraphen wird bestimmt, daß Kinder nicht ohne väterliche Einwilligung heiraten können (2. Teil, 1. Titel, § 45; III, 10/11) und daß sie ihren Eltern Ehrfurcht und Gehorsam schuldig sind (2. Teil, 2. Titel, § 61; III, 106). Wie sich die Ehefrau...
Strona 1 - S. 233) bestimmt aber im §. 3., dass die in den einzelnen Provinzen und Orten bisher bestandenen besonderen Rechte und Gewohnheiten ihre gesetzliche Kraft behalten und dass die vorkommenden Rechtsangelegenheiten erst in deren Ermangelung nach den Vorschriften des Allg.
Strona 21 - Verhältniß einer ausschließlich Preußischen Eisenbahngesellschaft, welche Güter zur Weiterbeförderung übernommen hat, die einer auswärtigen Eisenbahn aufgegeben waren, und durch eine auswärtige Eisenbahn weiter transportirt werden sollen, dem Absender gegenüber, richtet sich nach den preußischen Gesetzen.