Entscheidungen des Königlichen Ober-Tribunals, Tom 241853 |
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Strona v
Inhalts - Verzeichniß . I. Plenar - Beschlüsse . Allgemeines Recht . NII . Atteftirung der Unterschriften Schreibens ... Recht . No 1. Welche Landes- Gesetze entscheiden bei Geschäften der Eisenbahngesellschaften ? Präjudiz 2403 ...
Inhalts - Verzeichniß . I. Plenar - Beschlüsse . Allgemeines Recht . NII . Atteftirung der Unterschriften Schreibens ... Recht . No 1. Welche Landes- Gesetze entscheiden bei Geschäften der Eisenbahngesellschaften ? Präjudiz 2403 ...
Strona vi
... Recht des Hypotheken- gläubigers ..... S. 403 . No 12. Rechtliches Verhältniß der Hypothekengläubiger , deren Forderungen auf mehreren Grundstücken eingetragen find No 45. Rechtsgültigkeit der Hypothek auf ein Grundstück , wel- ches zur ...
... Recht des Hypotheken- gläubigers ..... S. 403 . No 12. Rechtliches Verhältniß der Hypothekengläubiger , deren Forderungen auf mehreren Grundstücken eingetragen find No 45. Rechtsgültigkeit der Hypothek auf ein Grundstück , wel- ches zur ...
Strona vii
... Recht des Antheilschäfers . S. 220 . N 34. Märkisches Statutar - Recht . Erbrecht der Armen - Dis rection zu Berlin in den Nachlaß von Almosen - Empfän = gern S. 292 . No 33. Pommern . Erbfolge in Domainen - Bauerhöfe S. 283 . No 29 ...
... Recht des Antheilschäfers . S. 220 . N 34. Märkisches Statutar - Recht . Erbrecht der Armen - Dis rection zu Berlin in den Nachlaß von Almosen - Empfän = gern S. 292 . No 33. Pommern . Erbfolge in Domainen - Bauerhöfe S. 283 . No 29 ...
Strona 3
... Recht anzuerkennenden geseglichen Börschriften vorhanden seien , denen nach Maßgabe des Patents vom 15. November 1816 § . 3 eine fort- bestehende gesegliche Kraft beigelegt werden könntéz 2 ) daß die über die Unterhaltung geistlicher ...
... Recht anzuerkennenden geseglichen Börschriften vorhanden seien , denen nach Maßgabe des Patents vom 15. November 1816 § . 3 eine fort- bestehende gesegliche Kraft beigelegt werden könntéz 2 ) daß die über die Unterhaltung geistlicher ...
Strona 6
... Recht betrachtete , galt unter den vorbemerkten Modificatio nen auch in der Nieder - Laufig . Schon die vom König Ferdinand I. im Jahre 1538 gegebene Landgerichts - Ordnung erkannte dies an ( Neumann , Pronvinzial - Recht der Nieder ...
... Recht betrachtete , galt unter den vorbemerkten Modificatio nen auch in der Nieder - Laufig . Schon die vom König Ferdinand I. im Jahre 1538 gegebene Landgerichts - Ordnung erkannte dies an ( Neumann , Pronvinzial - Recht der Nieder ...
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Kluczowe wyrazy i wyrażenia
A. L. R. Thl Allg allgemeinen Angeklagte Anspruch Antrage Anwendung Appellations Appellations-Richter April ausdrücklich Befugniß begründet Bergordnung Beschwerde Besiger besonderen Bestimmung Betreff Beziehung bloß Curator daher dahin December deshalb deſſen Diebstahls dieſe Ehefrau Eigenthümer Einfluß eingetragen Eintragung Entscheidung erachtet Erben Erbrecht Erbschaft erkannt Erkenntniß erste Richter Erwerber Forderung Frage Frau gefeßlichen gemacht gemäß Gerichts Geseges Gesezes Gläubiger Grund Grundsäge Grundstück hiernach Hypothek Hypothekenbuche Imploranten iſt Jahre Januar judiz Juli Juni Kaufgelder Kinder Kläger Kreisgerichts laſſen läßt Laudemium Legteren lich März Miteigenthümern muß müſſen Nachlaß Nichtigkeits-Beschwerde nothwendig November October Personen Pfandbrief Pfandrecht Präjudiz Preußischen Quittung Rechnungslegung Recht rechtlichen Rechtsweg resp Rheder Sache Schuldner Schwurgerichts Schwurgerichtshofes ſei ſein Senat des Ober-Tribunals ſich ſie Sigung soll Strafe Testamente Thatsachen Theil Thlr Tochter Urtel Vaters Verbindlichkeit Verfahren Verfügung Verhältniß Verhandlung Verjährung Verklagten Verlegung Vermögen Verordnung Verpflichtung Verträge Verurtheilung vielmehr vorliegenden Falle Vorschrift Wechsel Wechselfähigkeit Wittwe Zahlung zustehen zweiten
Popularne fragmenty
Strona 389 - Der in das Hypothekenbuch eingetragene Besitzer wird in allen mit einem Dritten über das Grundstück geschlossenen Verhandlungen als der Eigcnthümer desselben angesehen.
Strona 174 - Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Censur darf nicht eingeführt werden; jede andere Beschränkung der Preßfreiheit nur im Wege der Gesetzgebung.
Strona 157 - Der Protest muss enthalten : 1. eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Copie und aller darauf befindlichen Indossamente und Bemerkungen ; 2. den Namen oder die Firma der Personen, für welche und gegen welche der Protest erhoben wird ; 3. das an die Person, gegen welche protestirt wird, gestellte Begehren, ihre Antwort oder die Bemerkung, dass sie keine gegeben habe oder nicht anzutreffen gewesen sei ; 4.
Strona 163 - Art. 2. Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung der übernommenen Wechselverbindlichkeit mit seiner Person und seinem Vermögen. Jedoch ist der Wechselarrest nicht zulässig: 1. gegen die Erben eines Wechselschuldners; 2.
Strona 144 - Kämmerei-Gigenthume, wo die Schule sich befindet, gewachsenen oder gewonnenen Materialien, soweit selbige hinreichend vorhanden und zum Bau nothwendig sind, unentgeltlich verabfolgen.
Strona 245 - Verpflegung kann der Arme gegen einen Armenverband niemals im Rechtswege, sondern nur bei der Verwaltungsbehörde geltend machen, in deren Pflicht es liegt, keine Ansprüche zuzulassen, welche über das Nothdürftige hinausgehen.
Strona 219 - Dahingegen hat es bei denjenigen Provinzial-Gesetzen und Gewohnheiten, welche deshalb, weil sich über den Gegenstand derselben in den bisherigen Gesetzen keine Vorschriften finden, als fortbestehend beibehalten worden, auch künftig noch sein Bewenden...
Strona 127 - Eine unverheirathete Tochter kann, auch wenn sie großjährig ist, nicht anders, als durch ausdrückliche Erklärung der väterlichen Gewalt entlassen werden" (2. Teil, 2. Titel, § 230; III, 122). In anderen Paragraphen wird bestimmt, daß Kinder nicht ohne väterliche Einwilligung heiraten können (2. Teil, 1. Titel, § 45; III, 10/11) und daß sie ihren Eltern Ehrfurcht und Gehorsam schuldig sind (2. Teil, 2. Titel, § 61; III, 106). Wie sich die Ehefrau...
Strona 1 - S. 233) bestimmt aber im §. 3., dass die in den einzelnen Provinzen und Orten bisher bestandenen besonderen Rechte und Gewohnheiten ihre gesetzliche Kraft behalten und dass die vorkommenden Rechtsangelegenheiten erst in deren Ermangelung nach den Vorschriften des Allg.
Strona 21 - Verhältniß einer ausschließlich Preußischen Eisenbahngesellschaft, welche Güter zur Weiterbeförderung übernommen hat, die einer auswärtigen Eisenbahn aufgegeben waren, und durch eine auswärtige Eisenbahn weiter transportirt werden sollen, dem Absender gegenüber, richtet sich nach den preußischen Gesetzen.