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Anwendung auf Einzelnes noch mancher Zweifel übrig bleibt, ob in concreten Fällen Provinzial- oder Allgemeines Landrecht in der Mitte liege. Für den Zweck der gegenwärtigen Erörterung bedarf es eines weiteren Eingehens nicht.

Dagegen darf nicht unberührt bleiben, daß einige der älteren Chursächsischen Geseze, namentlich diejenigen, welche nur durch den Gebrauch in der Nieder-Lausitz eingeführt sind, sehr wohl auch den Charakter subsidiarischer Geseze haben könnten, insofern nämlich über denselben Gegenstand Lausiger Gefeße oder Gewohnheiten vorhanden waren und die Sächsischen Rechtsnormen nur zur Vervollständigung der Ersteren dienen sollten.

Judem nun auf den jegt in Frage befindlichen speciellen Gegenstand eingegangen wird, möge vorab bemerkt werden, daß nach von Römer a. a. D. S. 525-528 das kirchliche Patronatverhältniß in der Nieder-Laufig abweichend von den bei weitem eigenthümlicheren Erscheinungen in der Ober-Lausitz, im Wesentlichen nur dieselbe Bedeutung hatte, wie in Chursachsen und vornehmlich nur das PräsentationsRecht nebst der Sorge für das Vermögen der Kirche in sich schloß. Es stammte seinem Grunde nach aus der katholi schen Kirchenverfassungs-Periode, war aber meistens, wenn nicht allgemein, mit dem Besiz adlicher Lehngüter dinglich verbunden.

Hinsichtlich der in Rede stehenden Concurrenz der Pas trone zu den Kirchen- Pfarr- und Schul-Bauten hat

man nun

als geschriebene Sagungen lediglich die folgenden, sowohl für das ehemalige Chursachsen, wie für die Nieder-Laufig anzugeben vermocht:

a. Die am 6. Mai 1557 unter Churfürst August nach

abgehaltener Kirchenvisitation erschienenen sogenannten

General Artikel, wie es sin den Kirchen mit ad.. den. Pfarrern, Kirchendienern, Eingepfarrten ... und sonst allenthalben gehalten werden solle (abgedruckt-bei. Richter, Evangelische Kirchen-Ordnun1.9gen, Band II. S. 178 ff.).

b. Die am 1. Januar 1580 publicirte - Churfächsische By Kirchen-Ordnung, welcher die General-Artikel von #: 1557, mit einigen Umstellungen, Weglassungen und Zuz 1. ·fägen wieder angehängt sind. (Richter a. a. D. S. 401 ff.) Außerdem wird in den früheren Tribunals-Judicaten von 1827 und 1828, so wie in der jeßigen Revisionsschrift angeführt:

c. ein General-Synodal-Decret vom 6. August 1624. (Cod. aug. I. p. 795.)

d. ein Chursächsisches Rescript vom 1. December 16364 (Cod. aug. I p. 857.)

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Dieses Lestere enthält jedoch bloß die Entscheidung über eine Beschwerde des Rathes. zu Belgern (an der Elbe) folglich gar keine Rechtssagung für die Nieder-Lausig) und ist erz weislich hier niemals publicirt oder angenommen. Daffelbe gilt von dem General - Synodal - Decret ad c., ja es mangelt ein solcher Nachweis auch in Betreff der älteren GeneralArtikel von 1557. Zwar ist in den ständischen Motiven zu dem Provinzial-Recht der Markgrafschaft Nieder-Lausig voit 1843 S. 77 und 49 behauptet, daß diese GeneralArtikel von den Evangelischen in der Nieder-Laufig schon unter Böhmischer Hoheit, vor der Abtretung an Sachsen, angewendet worden seien, indessen ist dafür kein Beweis angegeben, oder sonst zugänglich geworden. Es kömmt auch nicht weiter darauf an, da alles Wesentliche dieser älteren General-Artikel sich auch bei der Kirchen-Ordnung von: 1580 befindet.

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ii Hiernach kommt es also darauf an, ob die Kirchen Ordnung von 1550 für die Nieder-Lausig als Provinzial geseg im Sinne des §. 3. des Patents vom 15. November 1816 zu betrachten ist..

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An fich ist nicht zweifelhaft, daß die Kirchen-Ordnung vom 1. Januar 1580 (bei der Vereinigung der Nieder-Lausig mit der Preußischen Monarchie in der Nieder-Lausig geseg= liche Kraft gehabt hat. Im Jahre 1580 war zwar die Nieder-Laufig in keinem Zusammenhange mit dem Churhaus Sachsen, sie trat vielmehr erst 50 Jahre nach dem legteren Zeitpunkte in ein solches Verhältniß. Noch bevor dies get schah, hatten aber die evangelischen Stände der Nieder-Lausig diese Kirchen-Ordnung zu der Ihrigen gemacht. Dies erhellet auf das Unzweideutigste aus den Verhandlungen des Ers sten Landtages nach dem Prager Frieden, wodurch Chur sachsen die Nieder-Lausig erworben hatte. Bei dem 1637 zu Sorau gehaltenen Huldigungs-Landtage stellten nämlich die Stände bei der herkömmlichen Uebergabe ihrer Landes beschwerden im October 1637, *) indem sie die Lage der Kirchenangelegenheiten darlegten und sich auf die von ihnen zeither durch das Official-Amt geübten jura consistorialia beriefen, unter Anderen auch den Antrag:

„die Herren Stände dabei zu manuteniren und zu schügen, ,,gestalt denn dieselben erbötig, das Official-Amt und Con„sistorium richtig zu bestellen und nach Ihrer Churfürst,,lichen - Durchlaucht wohl abgefaßter Kirchen: Ordnung, wie bisher jederzeit geschehen, ferner zu reguliren, ,,und die vorkommenden Streitigkeiten nach deren Verordnung und Inhalt zu erledigen.“

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*) Seite 153 der Verhandlungen des achten Provinzial-Landtages der Mark Brandenburg und des Markgrafthums Nieder-Lausik 1844.

`Und in der erst sehr spät erfolgten landesherrlichen resolutio gravaninum vom 14. April 1651 *) wurde den Ständen eröffnet:

„die Bestellung des Official - Amts uud Consistorii, auch „daß darinnen nach Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht ,,Sächsischen Kirchen-Ordnungen verfahren werde, laffen „es Ihro Churfürstliche Durchlaucht bei dem Herkommen ,,billig verbleiben.“

So konnte denn auch die Consistorial-Instruction des Herzogs Christian von Sachsen-Merseburg vom Jahre 1666 den Gebrauch der Augustischen Kirchen-Ordnung als einer Principalnorm bei dem neu errichteten Lübbener Consistorium ohne weitere Publication anordnen. Ferner erkannte ein herzogliches Revisions-Decret d. d. Merseburg den 17. Mai 1720, welches in Cod. Aug. Const. p. 3 abgedruckt ist, die Gültigkeit der Kirchen-Ordnung an, obwohl unter Zulassung des Beweises einer davon abweichenden Gewohnheit. Endlich ward in einem landesherrlichen Rescripte vom 18. August 1725 in Bezug auf die von den Ständen erhobene Controverse wegen der Hurenstrafe wörtlich erklärt:

daß die Churfürstlich Sächsische Kirchen-Ordnung und die dahin gehörigen Gesege pro norma et lege im Markgrafthum Niederlaufig angenommen und zu Aufhebung eingeriffener übler Gewohnheiten eingeführt, solche auch in einem neuen Revisions - Decret nicht aufgehoben, sondern vielmehr festgestellt und bis dato cine wohlhergebrachte Gewohnheit in Contrarium von Niemand zu rechtsbeständiger Weise erwiesen worden sei;

und daran auch in einem weiteren Rescript vom 8. Januar 1724 festgehalten. Allerdings scheinen die Stände diesen leg

*) Seite 156 daselbst.

teren zwei Rescripten (wahrscheinlich in Betreff der speciellen Angelegenheit, warum es sich handelte) entgegen getreten zu sein, indessen die Thatsache der früheren Reception der Kirchen-Ordnung haben sie schwerlich wegzuleugnen vermocht, auch ist sie bei den Verhandlungen mit den jegigen Communal-Ständen der Nieder-Lausiß als unzweifelhaft anerkannt

worden.

Revidirter Entwurf von 1841, Motive S. 71.

Provinzial-Recht von 1843, Ständische Motive S. 78.

Hiernach kann nicht fortgeleugnet werden und ist auch das Gegentheil von Niemand behauptet, daß der Rechtszustand, welcher in Beziehung auf die Verbindlichkeit der Pa= trone über die kirchliche Baulast bestand und in soweit diese Verbindlichkeit aus der Kirchen-Ordnung von 1580 abzulei: ten ist, in der Nieder-Lausig kein anderer war, als in den übrigen Theilen des Königreichs Sachsen. Währenddem aber hieraus von der einen Seite die Folgerung abgeleitet ist, daß die Kirchen-Ordnung auch für die Nieder-Laufig nichts Anderes sei, als ein allgemeines Churfächsisches Landesgesez, was sie bei ihrer Erscheinung war und auch nachmals noch in den Chursächsischen Landestheilen geblieben ist, wird von der andern Seite die Ansicht geltend gemacht, daß die Kir chen-Ordnung für die Nieder-Lausig ein Particular-Recht, ein besonderes Recht im Sinne des §. 3. des Patents, also durch Einführung des Allg. Landr. nicht außer Kraft getreten sei. Diese legtere Ansicht wird wesentlich aus der Art und Weise abgeleitet und gerechtfertigt, in welcher die Kir chen-Ordnung in der Nieder-Laufig zur Geltung gekommen ist. Die Kirchen-Ordnung, ist in diesem Sinne ausge führt - sei erlassen worden, che die Nieder-Lausig mit Chursachsen in Verbindung stand. Sie ist auch erweislich von den Chur- und Herzoglich-Sächsischen Landesherren niemals Zw. F. Bd. IV.

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